{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-04-10","aktenzeichen":"4 StR 20/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4 SR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 20/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDirk vn der Wal . >hne festen Wohnsitz, geboren\n\nam EEE 1955 in LU, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıIIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. April 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n6. Oktober 1989\n\na) in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit\nwird das Verfahren eingestellt; in\ndiesem Umfang trägt die Staatskasse\ndie Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten,\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Diebstahls in\nfünfzehn Fällen, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis, sowie der\n\nHehlerei schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen\n\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nSr\n\nGründe:\n\nIn den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung einzustellen. Die Straftaten richteten sich in beiden Fällen\ngegen Rechtsgüter der geschädigten Frau 2 - Mit dieser\nund deren Tochter lebte der Angeklagte zur Tatzeit jedoch in\nhäuslicher Gemeinschaft (UA 10). Im Hinblick darauf wäre die\nVerfolgung des Angeklagten insoweit nur möglich, wenn die\nVerletzte einen ordnungsgemäßen Strafantrag gestellt hätte\n(ss 247, 259 Abs. 2 StGB). Ein solcher lag zwar zunächst\nvor; er ist aber während des Ermittlungsverfahrens alsbald\nwirksam (§ 77 d Abs. 1 StGB) zurückgenommen worden (SA Bd. I\n\nBl. 25).\n\nDie Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 470 Satz 2\nStPO. In Anbetracht dessen, daß der Strafantrag bereits\nlange vor Anklageerhebung entfallen war, erscheint es unbil-\n\nlig, die Beteiligten mit diesen Kosten zu belasten.\n\nDas auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel\ndeckt im übrigen Rechtsfehler nicht auf. Der Schuldspruch\nwar indessen unter Berücksichtigung der Teileinstellung neu\n\nzu fassen.\n\nDer Strafausspruch wird hiervon nicht berührt. Die\nStrafkammer hat aus einer Summe der Einzelstrafen von 185\nMonaten Freiheitsstrafe, ausgehend von einer Einsatzstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten, eine Gesamtstrafe von\n\nlediglich 46 Monaten gebildet. Der Senat kann ausschließen,\n\ndaß diese Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer von einer Summe der Einzelstrafen von 170 Monaten\nausgegangen wäre.\n\nSalger Goydke Steindorf\nBlauth Maatz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-10/4-str-20-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77d","ref_norm":"77d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 470","ref_norm":"470","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-10/4-str-20-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.549024+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-04-10/4-str-20-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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