{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-04-06","aktenzeichen":"2 StR 627/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 627/89 BESCHLUSS\n\nla nNacker\n\nN\n\\ 3\nse\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Ko „aus Sch@iiB-O@EB, geboren am\nEB. GEB 1964 in KR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nwıII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1990\ngemäß S$S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revison des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni\n1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Es hat die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision\ndes Angeklagten. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht\nstützt die Überzeugung von seiner Täterschaft im wesentlichen\nauf folgende zwei Beweisgründe:\n\nPape\n\nZum einen hat das Tatopfer den Angeklagten \"an seinen\nhellen Augenbrauen, seiner Statur und seiner Sprache\" (UA\nS. 8) als den mit einer Gesichtsmaske getarnten Täter erkannt. Zum anderen zeigte eine kriminaltechnische Untersuchung des Fahrersitzes des Pkws des Tatopfers, auf dem der\nTäter während der Tat saß, \"in großer Zahl (neunzehn)\" Mikrospuren graubrauner Polyacryl-Fasern, die in Materialbeschaffenheit, Struktur und Farbnuancierung mit dem Eigenmaterial\ndes Fahrersitzes aus dem Fahrzeug des Angeklagten übereinstimmten (UA S. 6).\n\nSo wie im Urteil dargestellt, können diese Gründe keine\ntragfähige Grundlage für eine Verurteilung bilden.\n\nDie richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen Gewißheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das\nfestgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der\nWirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe\nerkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht\nund daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa\nnur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist,\ndie letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NJW 1982, 2882, 2883 mit weiteren Nachweisen).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht.\n\nDas Wiedererkennen einer Person ist ein Vorgang, der\nviele Fehlerquellen beinhalten kann. Dies gilt erst recht,\nwenn der Täter bei der Tat maskiert war und das Wiedererkennen durch die Erinnerung an bestimmte persönliche Merkmale\neiner dem Zeugen bereits bekannten Person erfolgt. Teilt in\neinem solchen Fall das Urteil lediglich mit, der Zeuge habe\nden Angeklagten \"an seinen hellen Augenbrauen, seiner Statur\nund seiner Sprache\" erkannt, bleiben wesentliche Punkte offen, die der Konkretisierung bedürfen. So wäre die Darlegung\nerforderlich gewesen, warum die hellen Augenbrauen, die Statur und die Sprache des Täters - diese etwa wegen eines bestimmten Dialekts oder bestimmter Sprachfehler - so auffällig\nwaren, daß sie zu einer zuverlässigen Identifizierung ausreichten.\n\nAuch der vom Landgericht herangezogene Sachbeweis ist\nnicht geeignet, die vom Tatrichter gezogene Schlußfolgerung,\ndaß der Angeklagte der Täter sei, zu stützen. Soweit das Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Urteil mitgeteilt\nist, gestattet es zunächst lediglich den Schluß, daß eine\nPerson, die in einem Fahrzeug gesessen hatte, das gleichartige Sitzbezüge wie das Fahrzeug des Angeklagten (ein Opel)\naufwies, sich auch im Fahrzeug des opfers befunden haben muß.\n\nOb dieser Umstand ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten sein kann, läßt sich ohne Angaben über die Häufigkeit\ndieser Sitzbezüge und dazu, welche weiteren Spuren im Fahrzeug des Tatopfers feststellbar waren, nicht beurteilen.\n\nHerdegen Maier RiBGH Niemöller\nkann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-06/2-str-627-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-06/2-str-627-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.462083+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-04-06/2-str-627-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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