{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-04-04","aktenzeichen":"2 StR 466/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF e.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 466/89 URTEIL\n\nYv3o\nKlar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Jürgen F EEEEEEB aus EWB, dort geboren am\n\nm. u 1948.\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nwIIlI\n\ner\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\n\nTheune\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n9\nLa\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fe\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 27. April 1989, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlich-\n\nkeit in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung, der die Tat\n\nbestreitende Angeklagte habe als Justizvollzugsbeamter ver-\n\nschiedenen Gefangenen Lebensmittel, darunter Spirituosen,\n\nsowie Haschisch gegen Entgelt verschafft, wesentlich auf die\n\nAussage des Zeugen KB, der nach den Feststellungen den\n\nGroßteil der vom Angeklagten gelieferten Waren innerhalb der\n\nAnstalt weiter verteilt oder weiter verkauft hat.\n\nEs ist deshalb entscheidend, ob die Bekundungen dieses\nZeugen glaubhaft sind. Der Angeklagte darf nicht verurteilt\nwerden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar)\nzu Seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen nicht den Schluß gestatten, daß die Übereinstimmung zwischen Zeugenaussage und tatsächlichem Geschehen in\nhohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988, 236 = BGHR\nStPO S 261 Überzeugungsbildung 7; Herdegen NStZ 1987, 193,\n198). Gründe, die zu \"vernünftigen Zweifeln\" in einer für\nden Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, stehen einer\nVerurteilung entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH aa0 mit Nachweisen). Der \"vernünftige Zweifel\" hat seine Grundlage in\nrationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten\ndes Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz greift, ist\ndas für eine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen\nWahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.\n\nIm übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß\ndie subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine\nrechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:\n\nBei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen K®-\nGEB setzt sich die Strafkammer nicht mit Umständen des Aussageverhaltens und des Aussageinhalts auseinander, die wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen.\nAußerdem nimmt sie zu Unrecht als Indiz für die Glaubwürdigkeit eine Konstanz der Aussage an.\n\nDer Zeuge hatte nach Aufdeckung des unerlaubten Handels\nin der Anstalt bei seiner ersten Vernehmung am 16. Dezember\n1985 keine Angaben gemacht (UA 28). Die ersten die Beamten\n- u.a. den Angeklagten - belastenden Aussagen erfolgten erst\nein Jahr später am 18. Dezember 1986, nachdem die dem Zeugen\n\"als Gegenleistung für seine wahrheitsgemäßen, die Beamten\nbelastenden Angaben\" versprochene Verlegung in eine andere\nAnstalt zur Teilnahme an einem Lehrgang erfolgt war (UA 28)\nund nachdem der ermittelnde Beamte ihm zugesagt hatte, sich\nzu seinen Gunsten bei der Staatsanwaltschaft zu verwenden,\nsoweit der Zeuge sich durch wahre Angaben selbst belasten\nwürde (UA 28).\n\nDiese Aussage vom 18. Dezember 1986 widerrief der Zeuge\nam 15. Juni 1987 \"aus Verärgerung\" (UA 28), kam aber bei\nspäteren richterlichen Vernehmungen auf seine früheren, den\nAngeklagten belastenden Angaben vom 18. Dezember 1986 zurück\nmit der Einschränkung, daß der Angeklagte ihm nicht bei zehn\nGelegenheiten insgesamt 300 g Haschisch sondern lediglich\nzweimal insgesamt 110 g verschafft habe und daß er eine Torte, deren Lieferung durch den Angeklagten er früher behauptet hatte, nicht von diesem sondern von einem Mithäftling\nerhalten habe. Im übrigen hielt er den in der früheren Vernehmung erhobenen Vorwurf, der Angeklagte habe ihm drei\nSteaks, Toilettenwasser und eine Nachfüllampulle für ein\nGasfeuerzeug sowie für einen Mitgefangenen etwa 30 Flaschen\nWodka oder andere Spirituosen beschafft, aufrecht.\n\nDiese Besonderheiten beim Zustandekommen der Aussage\ndes Zeugen (zunächst keine Angaben; dann die Beamten stark\nbelastende Angaben nach Erfüllung von Versprechungen für den\n\nFall belastender Angaben; Widerruf dieser Aussage; erneute,\ngegenüber den früheren Angaben aber stark verminderte Belastungen) hätten im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung eingehender Erörterung bedurft. Zum möglichen Einfluß der Versprechungen auf den Inhalt der Aussage vom 18. Dezember 1986\nstellt die Kammer lediglich fest, die Staatsanwaltschaft habe gegen den Zeugen \"wegen seiner Beteiligung an den ... Betäubungsmittelstraftaten\" ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (UA 29). Die Gründe für den Widerruf dieser Aussage\nbleiben im Dunkeln. Daß der Zeuge \"aus Verärgerung\" gehandelt habe, sagt nichts, solange nicht die Ursache dafür bekannt ist. Schließlich wird auch die Bemerkung des Urteils,\ndie Korrektur der früheren belastenden Aussage bei der richterlichen Vernehmung zeige das \"Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage\" (UA 29), dem Gewicht dieser Aussageänderung,\ndie den Kern des Geschehens trifft und den ursprünglichen\nVorwurf erheblich mindert, nicht gerecht. Dies gilt für die\nAngaben über die Lieferung des Haschisch und über die der\nTorte, Gerade die Beschaffung einer Torte im Gefängnis ist\nein so individueller Vorgang, daß sich die unterschiedlichen\nDarstellungen über Art der Lieferung und Person des Lieferanten (Einschmuggeln durch einen Beamten oder Herstellen\ndurch einen Mithäftling in der Anstalt) kaum durch bloßen\nIrrtum erklären lassen.\n\nEL\n\nDaß bei einem solchen Aussageverhalten auch eine Konstanz der Aussage, die Indiz für die Glaubwürdigkeit des\nZeugen sein könnte, nicht vorliegt, versteht sich angesichts\ndes Umstands, daß von drei vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen zur Sache zwei ganz oder teilweise falsch gewe-\n\nsen sein müssen, von selbst.\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-04/2-str-466-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-04/2-str-466-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.318918+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-04-04/2-str-466-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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