{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-03-29","aktenzeichen":"4 StR 84/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 84/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Franz Josef K iii aus TEE, geboren an\nGE :°5: in So. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. März 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n27. November 1989 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nMit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nil. Soweit sich die Revision mit einer Verfahrensrüge\n\nund der allgemeinen Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch\n\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.\nDie Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Fe-\n\nbruar 1990 wird Bezug genommen.\n\n2. Dagegen beanstandet die Revision in zulässiger\nWeise, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht (Ss 244\nAbs. 2 StPO) im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB verletzt habe. Die Rüge ist begründet.\n\nDas Landgericht hat die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur darauf gestützt,\ndaß die etwa eineinhalb Stunden nach der Tat entnommene\nBlutprobe von 1,41 %0, auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet,\neinen Maximalwert von lediglich 1,92 %0 ergebe und daß allein daraus bei dem körperlich normal konstituierten Angeklagten nicht auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu schließen sei; aus dem Tatgeschehen ergebe\nsich, daß der Angeklagte zeitlich und räumlich orientiert\ngewesen sei und sich zielstrebig verhalten habe, Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Beeinflussung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lägen nicht vor (UA 13).\n\nBei dieser Würdigung hat das Landgericht jedoch nicht\nberücksichtigt, daß der die Blutprobe entnehmende Arzt in\nseinem Bericht unter anderem vermerkt hat, daß die Sprache\ndes Angeklagten \"verwaschen\", sein Denkablauf \"sprunghaft\"\nund die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen\n\n\"unsicher\" war, und daß der Arzt seinen Gesamteindruck von\n\ndem Angeklagten dahin zusammengefaßt hat, daß dieser \"deutlich\" unter Alkoholeinfluß zu stehen scheine (Bl. 7 Rd.A.).\n\nDie Nichtberücksichtigung dieser bei der Blutentnahme\nvon dem untersuchenden Arzt festgestellten Befunde verstieß\ngegen die Aufklärungspflicht des Tatrichters. Die ihm nach\n§ 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung reicht so weit, wie die bekannten oder\nnach Akten- und Verfahrenslage erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder\nihn zumindest nahelegen. Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muß der Richter die Beweismittel\nerschöpfen (BGHR StPO S$S 244 II Sachverständiger 3 und StGB\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 15). So war es hier. Der der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende allgemein anerkannte medizinische Erfahrungssatz, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Blutalkoholkonzentrationen von 2,00 %o an aufwärts nahe liegt (BGHR\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16), schließt nicht aus,\ndaß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auch bereits bei\nBlutalkoholkonzentrationen unterhalb dieses Wertes vorliegen\nkönnen. Bei BAK-Werten unter 2,00 %o darf der Tatrichter\nzwar bei einem erwachsenen gesunden Menschen in der Regel\nvon voller Schuldfähigkeit ausgehen, wenn Besonderheiten in\nTat oder Täterpersönlichkeit fehlen (vgl. BGH StV 1986,\n285). Sind aber Anhaltspunkte für Besonderheiten, insbesondere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gegeben, so bedarf\nes auch bei BAK-Werten unter 2,00 %0 einer eingehenden Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB. In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Inhalt eines Blutentnahmeprotokolls\n\nbesondere Bedeutung zu. Der Entnahmebericht stellt eine\nwertvolle Ergänzung des Tatzeit-BAK-Wertes dar (vgl. BGH,\nBeschluß vom 7. November 1986 - 2 StR 533/86) und kann in\nGrenzfällen den entscheidenden Ausschlag für oder gegen die\nAnnahme voller Schuldfähigkeit geben, wenn der Bericht sich\n- wie im vorliegenden Fall - auf eine Untersuchung bezieht,\ndie noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stattfand, der Rückschlüsse zuläßt (Salger in Festschrift für\nPfeiffer, 1988 S. 379, 392).\n\nDas Landgericht hätte danach die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ohne Berücksichtigung der im\närztlichen Entnahmebericht festgehaltenen Befunde, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, erörtern\n\ndürfen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-29/4-str-84-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-29/4-str-84-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.243767+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-03-29/4-str-84-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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