{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-03-28","aktenzeichen":"2 StR 22/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pa oo,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n48er 22/90 BESCHLUSS\n\nVers\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Sigurd Wilhelm B EEE „aus Beiiie, geboren am\nm. GEB 1943 in wem,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe u. a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n28. März 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 3. Oktober 1989\n\na) dahin abgeändert, daß der Angeklagte - insgesamt tateinheitlich -\nder unerlaubten Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit dem\nAnschein einer vollautomatischen\nKriegswaffe, der unerlaubten Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt über eine\nvollautomatische Selbstladewaffe, der\nunerlaubten Einfuhr sowie des unerlaubten\n\nErwerbes von Munition schuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\\f\nN\no\\\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nebst Munition\nsowie wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine vollautomatische Selbstladewaffe und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Desweiteren hat\nes dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit eine Verfahrensrüge erhoben ist, offensichtlich unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO). Auf die Sachrüge hin ist jedoch der Schuldspruch des angegriffenen Urteils abzuändern und der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat zwar die Verstöße gegen das Waffengesetz rechtlich zutreffend gewertet,\ndas Verhältnis der Zuwiderhandlungen aber nicht richtig beurteilt. Als der Angeklagte die halbautomatische Selbstladewaffe mit Kriegswaffenanschein einschließlich der Munition in\ndie Bundesrepublik Deutschland einführte, übte er zugleich\nauf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland die tatsächliche\nGewalt über diese Waffe aus. Hinsichtlich der im Anwesen seiner Eltern in Bi@WEB lagernden Waffen und Munition traf\ndies aber ebenfalls zu. Diese gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hat zur Folge, daß die\nverschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammentreffen (st. Rspr.\ndes Bundesgerichtshofs; BGH NSt2 1984, 171; BGHR WaffG § 53\nAbs. 3 a Konkurrenzen 1; BGH Beschl. v. 21. Februar 1989 -\n1 StR 697/89).\n\nSchon die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Rechtsfolgenausspruchs.\n\nDas neu erkennende Tatgericht hat die Möglichkeit, unter\nMitberücksichtigung der Tatmotivation des Angeklagten sowie\nder Wirkungen der (wenn auch nur kurzzeitig erlittenen) Untersuchungshaft und der bisherigen Fahrerlaubnisentziehung zu\nprüfen, ob Unrecht- und Schuldgehalt die Festsetzung einer\nStrafe zulassen, die der Fortsetzung des beruflichen Werdegangs des Angeklagten nicht zwingend im Wege steht (vgl. S$S 46\nAbs. 1 Satz 2 StGB).\n\nS6\n\nÜber den Antrag des Angeklagten, die entzogene Fahrerlaubnis wiederzuerteilen, zu entscheiden, sah der Senat\nkeinen Anlaß (vgl. dazu Laufhütte in KK, 2. Aufl. Rdn. 12 zu\ns 111 a StPO).\n\nMaier Niemöller RiBGH Gollwitzer\nist im Urlaub ortsabwesend und kann\ndeshalb seine Unterschrift nicht\nbeifügen.\n\nMaier\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-28/2-str-22-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-28/2-str-22-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.080698+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-03-28/2-str-22-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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