{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-03-23","aktenzeichen":"2 StR 61/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 61/90 BESCHLUSS\n72 7 A,\na En\n\nne\nRT EEE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErika MED geborene Mei aus VE,\ngeboren am &B. mw 1944 in KB,\n\nwegen Betruges\n\nwımIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1990\ngemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n8. September 1989\n\n1. im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß\ndie Angeklagte im übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die der Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse zur Last;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n1. Die Revision der Angeklagten führt zur Ergänzung des\n\nUrteilsspruchs dahin, daß die Angeklagte im übrigen freige-\n\nsprochen wird.\n\nIhr war unter Ziffer 3 der unverändert zugelassenen Anklage ein weiterer Betrug zur Last gelegt worden, den das\nLandgericht nicht für erwiesen hält.\n\nDaß dieser Vorwurf, wenn er zutreffend gewesen wäre,\nunter Umständen als Teilakt einer fortgesetzten Handlung zu\nbewerten gewesen wäre, macht den gebotenen Freispruch nicht\nentbehrlich.\n\nIm übrigen ist die Revision zum Schuldspruch im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil\ndas Landgericht erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hat.\n\nDie Betrugstaten beruhen nach den Urteilsfeststellungen\nauf einer seelischen Abartigkeit der Angeklagten. Wegen ihrer\nlabilen Beziehung zu ihrem Ehegatten war es der Angeklagten\nzusätzlich erheblich erschwert, den fortgesetzten Betrug zu\nbeenden (UA S. 70).\n\nDas Landgericht beurteilt die seelische Beeinträchtigung\nder Angeklagten jedoch deshalb als nicht schwer im Sinne von\n$S 21 StGB, weil der seelischen Abartigkeit hier kein psychopathologischer Krankheitswert zukomme (UA S. 69). Zur Begründung führt das Landgericht unter anderem aus, die Angeklagte\nhabe ihr strafbares Tun beenden können. Daß auch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht erheblich beeinträchtigt\n\nf\n\nwar, ergebe sich nach den Feststellungen des Sachverständigen\nschon daraus, daß die Angeklagte \"in stringent logisch verknüpfter Weise vorgegangen\" sei. Die gesamte Handlungskette\nsei \"in sich logisch verknüpft\", die Angeklagte habe sich\neiner \"Vielzahl beträchtlich ausdifferenzierter Verhaltensvarianten bedient\". Auch die Angeklagte selbst habe ausdrück-\n\nlich eingestanden, daß sie sich voll verantwortlich fühle.\n\nGegen die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Angeklagten bestehen in mehrfacher Hinsicht\nrechtliche Bedenken:\n\na) Bedenklich ist bereits, die Anwendung von § 21 StGB\nmit der Begründung zu versagen, der festgestellten seelischen\nAbartigkeit komme kein psycho-pathologischer Krankheitswert\nzu, so daß sie vom Schweregrad her nicht mit einer Psychose\n\nvergleichbar sei.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung\ndarauf hingewiesen, daß das in SS 20, 21 StGB aufgeführte\nMerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche\nVeränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind (vgl. BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9). Einen gesicherten Erfahrungssatz, daß psychoseabhängige Motive das Hemmungsvermögen stärker beeinträchtigen als \"nicht krankhafte\" gibt es nicht (vgl. auch BGH,\nBeschl. v. 2. November 1981 - 1 StR 676/81; Venzlaff\n2Stw 88, 57, 60; Schreiber NStZ 1981, 46, 48; Bauer und Thoss\nNJW 1982, 307).\n\nBereits der Hinweis auf einen fehlenden psycho-pathologischen Krankheitswert und der Vergleich mit dem Schweregrad einer Psychose lassen besorgen, daß das Landgericht bei\nder Beurteilung des Schweregrades der seelischen Abartigkeit\neinen falschen Maßstab angelegt hat.\n\nb) Diese Besorgnis wird dadurch bestärkt, daß die Strafkammer sich bei der Verneinung des § 21 StGB unter anderem\ndarauf stützt, die Angeklagte habe ihr strafbares Tun beenden\nkönnen.\n\nHierauf kommt es bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht an. Zu prüfen war, ob die\nAngeklagte infolge ihrer abnormen Persönlichkeit in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck\nausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen\nbei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch\nihre Fähigkeit, sich von der Rechtspflicht zu gebotenem Handeln motivieren zu lassen, deutlich vermindert war.\n\nc) Daß die Angeklagte \"in logisch verknüpfter Weise vorgegangen\" ist, weist nicht auf ein voll erhaltenes oder nur\ngeringfügig vermindertes Hemmungsvermögen hin. Bereits das\nReichsgericht hat dargelegt, daß einem Täter selbst dann,\nwenn er geplant und geordnet handelt, die Fähigkeit fehlen\nkann, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen\nWillensentschluß zu bilden (RGSt 63, 46 ff).\n\nGE\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nungestörtes Leistungsverhalten kein ausreichender Beweis für\nintaktes Hemmungsvermögen (BGHR StGB § 21 seelische Abartig-\n\nkeit 2; Bewußtseinsstörung 1; Alkoholauswirkungen 1; Blutalkoholkonzentration 1, 4, 11).\n\nDem Eingeständnis der Angeklagten, sie habe sich voll\nverantwortlich gefühlt, kommt ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Mai 1989 - 5 StR 153/89).\n\nHerdegen Maier Theune\nRiBGH Gollwitzer\nkann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich\nin Urlaub befindet.\nNiemöller Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-23/2-str-61-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-23/2-str-61-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.935433+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-03-23/2-str-61-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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