{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-03-14","aktenzeichen":"3 StR 461/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _ 461/89\n\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCengiz D EB aus Dudip, geboren am ee. SB 1963 in\nCEEEm (TEEN),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıIl\n\n44\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am\n14. März 1990 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 18. Mai 1989 werden auf seine Kosten ver-\n\nwörfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch\nBeschluß vom 28. August 1989 hat es die Revision des\nAngeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345\nAbs. 1 StPO nicht begründet worden ist.\n\nDer Angeklagte begehrt mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom 13. September 1989 die Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist; er beantragt zugleich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 1989\nund rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.\n\nl. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb\nder Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht\nDuisburg keine Revisionsbegründung eingegangen. Dieses\nhat die Revision daher zu Recht als unzulässig gemäß § 346\nAbs. 1 StPO verworfen.\n\n2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Zwar trägt er vor, er\nhabe seinen früheren Wahlverteidiger beauftragt, gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg Revision einzulegen und\n\"selbstverständlich auch\", diese Revision zu begründen. Er\nsei deshalb davon ausgegangen, daß sein Verteidiger einen\nentsprechenden Revisionsamtrag stelle. In einem weiteren\nSchriftsatz führt er zusätzlich aus, neben seinem mündlichen\nAuftrag in der Hauptverhandlung habe er seinen Verteidiger\ntelefonisch und schriftlich aufgefordert, die Revision\n\ndurchzuführen.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten ist nicht glaubhaft\ngemacht (S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Er hat sich lediglich auf\nseine eigene eidesstattliche Versicherung berufen. Diese ist\nnach ständiger Rechtsprechung kein zulässiges Mittel zur\nGlaubhaftmachung (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985,\n493; Maul in KK, 2. Aufl., § 45 Rdn. 13). Dafür, daß ihm\neine weitere Glaubhaftmachung nicht möglich ist, liegen\n\n_4- .\n\nkeine Anhaltspunkte vor. Wie der Generalbundesanwalt in\nseiner dem Angeklagten zur Kenntnis gegebenen Antragsschrift\nmitgeteilt hat, hat der frühere Wahlverteidiger eine Stellungnahme zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unter\nHinweis auf die fehlende Entbindung von der anwaltlichen\nSchweigepflicht vorerst abgelehnt. Daß der Angeklagte diese\nEntbindung von der Schweigepflicht inzwischen vorgenommen\nhat, wird nicht vorgetragen. Im übrigen wäre es ihm unschwer\nmöglich gewesen, zumindest für das behauptete Telefongespräch mit dem Erstverteidiger, in dem er diesen zur Revisionsbegründung aufgefordert haben will, Beamte der Justizvollzugsanstalten, in denen er seit seiner Inhaftierung am\n3. Oktober 1988 einsitzt, als Zeugen zu benennen. Auch das\n\nist nicht geschehen.\n\nGribbohm zschockelt Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-14/3-str-461-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-14/3-str-461-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.439104+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-03-14/3-str-461-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1990-03-14","dockets":["3 StR 461/89"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.03.1990 – 3 StR 461/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-14/3-str-461-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 18. Mai 1989 werden auf seine Kosten ver-\n\nwörfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:49.439104+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}