{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-03-14","aktenzeichen":"2 StR 87/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 87/90 BESCHLUSS\n1370\n\nEr\n\nin der Scrafsache\n\ngegen\n\nDieter Heinz H EB aus Bad NEED, geboren am\n@. BEE 1950 in MCEW/DDR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIıIl\n\nOF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März\n1990 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n20. Oktober 1989 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDas - im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete - Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch\nrichtet. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im\nSinne von § 250 Abs. 2 StPO rechtsfehlerhaft verneint. Es hat\nseine Entscheidung damit begründet, das Schwergewicht der\nMilderung liege eindeutig bei der verminderten Schuldfähigkeit und nicht bei den übrigen Umständen (UA S. 15). Diese\n\nBegründung beruht auf einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz:\nSie ist schon deswegen unhaltbar, weil eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt der\nTat verringert und Auswirkungen auf die Bewertung der Tatumstände haben kann (vgl. auch BGHR § 46 Abs. 2 - Motiv 1;\n\n$S 177 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 4, 5).\n\nVor allem hat das Landgericht aber nicht bedacht:\n\nDie Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt,\nerfordert eine Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände (BGHR StGB vor S 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 3).\n\nDer Grundsatz, daß dabei zunächst auf die nicht vertypten Milderungsgründe abzustellen ist, bedeutet nicht, daß\nsolche, die zu einer Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB\nführen können, bei der Erörterung eines minder schweren\nFalles geringe Bedeutung haben. Nach ständiger Rechtsprechung fallen sie bei der Gesamtbewertung vielmehr so stark\nins Gewicht, daß bereits ihr Vorliegen die Annahme eines\nminder schweren Falles begründen kann. Vertypte Milderungsgründe sind lediglich deshalb nicht sogleich in die Gesanmtbetrachtung einzustellen, um die Möglichkeit einer weiteren\nStrafrahmenmilderung nach § 49 StGB für den Fall offen zu\nlassen, daß ein minder schwerer Fall bereits aufgrund nicht\nvertypter Milderungsgründe bejaht werden kann.\n\nReichen die allgemeinen Milderungsgründe indessen nicht\naus, um einen minder schweren Fall zu begründen, dann sind\ndie Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB\n\n12\n\nrechtfertigen könnten, - soweit erforderlich - bei der Bestimmung des für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens\n\neines minder schweren Falls heranzuziehen.\n\nDie Anwendung des höheren Strafrahmens ist erst zulässig, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mildere\nnicht angemessen und ausreichend erscheint (vgl. BGH,\nBeschl. v. 8. Dezember 1987 - 1 StR 587/87; BGHR StGB vor\n$S 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 7; Strafrahmenwahl 1; § 250 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 1; $S 213 2. Alt. - Gesamtwürdigung 1).\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-14/2-str-87-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-14/2-str-87-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.385399+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-03-14/2-str-87-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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