{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-03-14","aktenzeichen":"2 StR 457/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 457/89 BESCHLUSS\n11390\nTieres\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJakob G EEE „aus TEE, geboren am EB. Emm 1962 in\nPOEEEED zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nwıIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März\n1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 7. Juni 1989\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hiergegen führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach\n§ 178 Abs. 2 sowie § 177 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil bei der\nGesamtwürdigung darauf abzustellen sei, ob das \"Schwergewicht der Milderung bei dem Grund nach § 49 StGB oder den\nübrigen Umständen liege.\" Da der wesentliche strafmildernde\n\nGesichtspunkt vorliegend die erheblich verminderte Schuldfähigkeit sei und bei der versuchten Vergewaltigung zusätzlich darin liege, daß es beim Versuch blieb, könnten\nminder schwere Fälle nicht angenommen werden (UA S.14/16).\n\nDie Begründung des Landgerichts ist schon deswegen unhaltbar, weil erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat verringert und Auswirkungen auf die Bewertung der Tatumstände haben kann (vgl.\nBGHR § 46 Abs. 2 Motiv 1; BGHR $S 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4, 5).\n\nVor allem aber hat das Landgericht nicht bedacht:\n\nDie Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt,\nerfordert eine Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 3).\n\nDer Grundsatz, daß dabei zunächst auf die nicht vertypten Milderungsgründe abzustellen ist, bedeutet nicht, daß\nsolche, die zu einer Strafrahmenmilderung nach $S 49 StGB\nführen können, bei der Erörterung eines minder schweren Falles geringe Bedeutung haben. Nach ständiger Rechtsprechung\nfallen sie bei der Gesamtbewertung vielmehr so stark ins\nGewicht, daß bereits ihr Vorliegen die Annahme eines minder\nschweren Falles begründen kann. Vertypte Milderungsgründe\nsind lediglich deshalb nicht sogleich in die Gesamtbetrachtung einzustellen, um die Möglichkeit einer weiteren Straf-\n\n43\n\nrahmenmilderung nach § 49 StGB für den Fall offen zu lassen,\ndaß ein minder schwerer Fall bereits aufgrund nicht vertypter Milderungsgründe bejaht werden kann.\n\nReichen die allgemeinen Milderungsgründe indessen nicht\naus, um einen minder schweren Fall zu begründen, dann sind\ndie Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB\nrechtfertigen könnten, - soweit erforderlich - bei der Bestimmung des für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens\n\neines minder schweren Falls heranzuziehen.\n\nDie Anwendung des höheren Strafrahmens ist erst zulässig, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mildere\nnicht angemessen und ausreichend erscheint (vgl. BGH,\nBeschl. v. 8. Dezember 1987 - 1 StR 587/87; BGHR StGB vor\n§ 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige\n4, 7, Strafrahmenwahl 1; S 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1;\n§ 213 2. Alt. - Gesamtwürdigung 1).\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-14/2-str-457-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-14/2-str-457-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.327436+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-03-14/2-str-457-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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