{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-02-28","aktenzeichen":"3 StR 378/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 378/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred S EB aus Nee, geboren am EB. EB 1946\n\nin U ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwIlI\n\n28\n\n38\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Februar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nzschockelt,\nHarns,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEMD aus MEERE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSE\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 1989\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen, wegen sexueller Nötigung in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes in drei Fällen, sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neiner Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller\n\nNötigung verurteilt ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im\n\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - fortgesetzten - sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II 1),\n\nwegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen (Fälle II 2 bis 4), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II 5) und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen (Fall II 6) zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit\nab August 1977 bis zum 28. Juni 1987 die Tochter seiner Lebensgefährtin, die mg. EB 1970 geborene Manuela, ohne\nGewaltanwendung oder Drohung in mindestens 100 Fällen zur\nmanuellen Befriedigung, in mindestens 20 Fällen zum Oralverkehr und in mindestens 100 Fällen zum Geschlechtsverkehr\nveranlaßt. Demgegenüber hat er in den Fällen II 2 (Tatzeit:\n1977), II 3 (Tatzeit: 1980) und II 4 (Tatzeit: Februar 1981)\nManuela durch Schläge oder unter Ausnutzung ihrer Angst vor\nweiterer Gewait dazu gebracht, ihn manuell oder oral zu\nbefriedigen und auf ähnliche Weise sie in den Fällen II 5\n(Tatzeit: Februar 1984) und II 6 (Tatzeit: Ende 1986/Anfang\n1987) zum Geschlechtsverkehr und im letzten Fall zusätzlich\n\nzum Mundverkehr gezwungen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nmateriellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nin den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe. Im übrigen hat\nes keinen Erfolg.\n\n52]\n\nSoweit der Generalbundesanwalt meint, die Verurteilung\nwegen sechs in Tatmehrheit begangener strafbarer Handlungen\nkönne keinen Bestand haben, da der Angeklagte sich von\nAnfang an die Angst Manuelas vor Schlägen zunutze gemacht\nhabe, so daß die in den Fällen II 2 bis 6 angewandte Gewalt\nvom - erweiterten - Gesamtvorsatz umfaßt worden sei und eine\nWertung dieser Fälle als selbständige Handlungen nicht\nrechtfertige, stehen dem die Feststellungen entgegen. Das\nLandgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte bei der\nfortgesetzten Tat zu II 1 nicht von vornherein die Absicht\nhatte, notfalls zur Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche\nauch Gewalt anzuwenden oder Gewaltsituationen zu sexuellen\nHandlungen auszunutzen. Dies war nach den Feststellungen aus\nseiner Sicht nicht erforderlich, da es ihm gelungen war,\nunter Ausnutzung seiner - allerdings auf harten Erziehungsmethoden beruhenden - Autorität und Manuelas Zuneigung zu\nihm als \"Vater\" das Mädchen dazu zu überreden, seinen\nsexuellen Wünschen nachzukommen. Demgegenüber hat das Landgericht die Taten zu II 2 bis 6 als selbständige, nicht in\nden Fortsetzungszusammenhang fallende Handlungen gewertet.\nDiese Taten weichen \"in ihrem Tathergang und Gewicht SO sehr\nvon den Einzelakten im Fall 1 ab, daß die Annahme eines\nFortsetzungszusammenhangs untereinander und zu Fall 1 schon\ndeshalb ausscheidet. Außerdem erscheint für diese aus\nEinzelsituationen entstandenen Taten ein einheitlicher auf\nFortsetzung gerichteter Vorsatz nur schwer denkbar\" (UA\nS. 24). Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die es gestätten, einen Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, nämlich\naußer Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts auch\n\ngleichartige Tatbegehung und ein enger räumlicher und\nzeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen,\nliegen angesichts der Urteilsfeststellungen ebensowenig vor\nwie ein Gesamtvorsatz. Ein Gesamtvorsatz kann nur dann angenommen werden, wenn er auf einen Gesamterfolg gerichtet\nist und unter anderem Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung umfaßt (vgl. BGHSt 36, 105, 109 £. mit weiteren\nNachweisen; BGH, Urteil vom 29. August 1989 - 1 StR 203/89\nund Urteil vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 419/89; Jähnke GA\n1989, 376).\n\nAllerdings folgt aus dem Umstand, daß die Fälle II 2\nbis 6 neben der fortgesetzten Tat als selbständige und tatmehrheitlich verwirklichte strafbare Handlungen anzusehen\nsind, daß bei den 1977, 1980 und 1981 begangenen Sexualdelikten (II 2 bis 4) das tateinheitlich verwirklichte Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß\nS 174 Abs. 1 StGB wegen Verfolgungsverjährung in Wegfall\nkommt. Bei tateinheitlich verwirklichten Straftaten bestimmt\nsich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert\n(BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982, 188; BGHR\nStGB S$S 180a I Konkurrenzen 1; BGH, Beschluß vom 20. Dezember\n1989 - 3 StR 276/88). Die für § 174 Abs. 1 StGB geltende,\nfünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB) war für die in den Jahren 1977, 1980 und 1981 begangenen Taten bereits vor der ersten gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4\nStGB die Verjährung unterbrechenden Handlung - Erlaß des\n‚Durchsuchungsbeschlusses vom 29. Juni 1987 - verstrichen, so\ndaß auf diese Tathandlungen der Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen keine Anwendung mehr\nfinden durfte.\n\nDer Schuldspruch mußte dementsprechend in den Fällen\nII 2 bis 4 geändert werden. Im übrigen hat die Nachprüfung\ndes Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung\nstand. Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf ihn nicht\naus. Das Landgericht hat bei den Strafzumessungserwägungen\nfür die Fälle II 2 bis 4 dem Umstand, daß es neben den Tatbeständen der §§ 178 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB auch denjenigen\ndes § 174 Abs. 1 StGB für anwendbar erachtet hat, ersichtlich kein wesentliches Gewicht beigemessen. Die im übrigen\nmaßvollen Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten\nFreiheitsstrafe für Fall II 2 und von je einem Jahr und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle II 3 und 4\nlassen es ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht,\nwenn es bedacht hätte, daß hinsichtlich des Vergehens des\nSs 174 Abs. 1 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten war, für\ndiese Taten auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies\ngilt um so mehr, als das Landgericht rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, bei der Strafzumessung auch diejenigen\nDelikte zu berücksichtigen, deren Verfolgung bereits\nverjährt war (BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH NJW 1987,\n3144, 3145 - insoweit nicht in BGHSt 34, 394 abgedruckt; BGH\nbei Detter NStZ 1989, 468).\n\nSoweit der Angeklagte meint, das Landgericht habe bei\nder Bestimmung seiner \"Schuld\" im Sinne des § 46 StGB seine\nbesondere sexuelle Normabweichung nicht berücksichtigt,\ntrifft dies nicht zu. Die durch einen psychiatrischen\nGutachter sachverständig beratene Strafkammer setzt sich in\n\ndem Urteil an mehreren Stellen, insbesondere auch bei der\nStrafzumessung, mit der psychosexuellen Fehlentwicklung des\nAngeklagten auseinander. Zur Bewertung dieser Fehlentwicklung im Rahmen der Strafzumessungsgründe zusätzlich einen\npsychologischen Sachverständigen zu hören, bestand kein\nAnlaß. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters.\n\nGribbohm Richter am Bundesgerichtshof zschockelt\nDr. Krauth ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\nGribbohm\n\nHarms Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-28/3-str-378-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-28/3-str-378-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.967018+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-02-28/3-str-378-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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