{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-02-21","aktenzeichen":"2 StR 527/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 527/89 URTEIL\nN:190\n\nAuer\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner M GB „aus AU, dort geboren am\n@. EEE 1952,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwill\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Februar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\n\nNiemöller\nDetter\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEERE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus aim\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n29\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n21. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Rechtfertigungsgrund der Notwehr mit unzureichender Begründung verneint.\n\nDie Schwurgerichtskammer kommt zu dem Ergebnis, die\nSchüsse auf den Oberkörper des Nebenklägers seien deshalb\n\nnicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil es zur Abwehr des\n\ndrohenden weiteren Angriffs des Nebenklägers nicht erforderlich gewesen wäre, sogleich von der Schußwaffe in dieser\n\nWeise Gebrauch zu machen.\n\nNotwehr mit lebensgefährlichen Waffen sei erst erlaubt,\nwenn alle Möglichkeiten der Schutzwehr entweder ausgeschöpft\noder nicht hinreichend erfolgversprechend seien. Wer - wie\nder Angeklagte - unerlaubterweise eine Schußwaffe bei sich\n\nführe, dürfe sie nur im äußersten Notfall einsetzen.\n\nDer Angeklagte habe sich ausreichend dadurch schützen\nkönnen, daß er den Nebenkläger mit der Waffe bedrohte und\ndamit in Schach hielt; notfalls habe er Warnschüsse abgeben\nund äußerstenfalls auf die \"untere Körperregion\" schießen\ndürfen. Hierzu habe der Angeklagte ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, denn der Nebenkläger habe sich zwei Meter\nweit von ihm entfernt befunden.\n\nEine Bedrohung mit der Waffe hätte den Nebenkläger veranlaßt, stehen zu bleiben und von weiteren Angriffen auf den\nAngeklagten abzusehen. Dies sei dem Angeklagten auch bewußt\ngewesen (UA S. 28/29).\n\nII. Der Begründung des Landgerichts begegnen durchgrei -\nfende rechtliche Bedenken:\n\nl. Wird jemand rechtswidrig angegriffen, dann ist er\ngrundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen,\ndas eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; er muß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 -\n\n2 StR 43/83; BGH GA 1956, 49 £; 1965, 147 f; 1968, 182 £;\n\n1969, 23 f; BGHSt 24, 356, 358; BGH NStZ 1982, 285;\nBGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 532/84).\n\nDas gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe die\nohne Erlaubnis geführt wird (BGH NStZ 1986, 357; BGHR StGB\n§ 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1).\n\nStehen mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidigende,\nwenn ihm Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht, das Mittel zu wählen, das für\nden Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH, Urteil vom\n23. Oktober 1984 - 1 StR 570/84; BGHSt 3, 218; 26, 256 f£;\nBGH, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 3 StR 3/80).\n\nWann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die\nGefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen,\nhängt von der jeweiligen \"Kampflage\" ab (vgl. BGH, Beschluß\nvom 5. November 1982 - 3 StR 375/82 = NStZ 83, 117; Beschluß\nvom 14. September 1982 - 4 StR 490/82; BGHR StGB Ss 32 Abs. 1\n- Verteidigung 2; Angriff 2).\n\n2. Das Landgericht schildert die \"Kampflage\" in den\nentscheidenden Punkten nur unzureichend. Die Schlußfolgerung, der Angeklagte habe ausreichend Zeit und Gelegenheit\ngehabt, mit der Waffe zu drohen, notfalls Warnschüsse abzugeben und schließlich auf die \"untere Körperregion\" des Angreifers zu schießen, stützt die Schwurgerichtskammer allein\nauf den Umstand, daß sich der Angreifer noch ca. zwei Meter\nvom Angeklagten entfernt \"befand\", als dieser schoß.\n\nUnklar bleibt, wie sich der Angreifer (Nebenkläger) im\nzeitpunkt der Schußabgabe in dem nur kleinen Barraum (24 qm)\nverhielt. Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß der Angreifer, der von dem Zeugen B. oder dem Zeugen S. von hinten gehalten und einige Schritte vom Angeklagten weggezogen worden war, im Zeitpunkt der Schußabgabe\nnoch und so festgehalten wurde, daß ein sofortiger Angriff\nausgeschlossen war.\n\nSetzte der Nebenkläger aber bereits zu einem neuen\nAngriff auf den Angeklagten an, bewegte er sich gar schon\nauf den Angeklagten zu, dann war die Androhung des Schußwaffengebrauchs, ein Warnschuß oder ein gezielter Schuß mit der\nPistole Kaliber 7,65 mm in einen weniger empfindlichen Körperteil des Angreifers nicht ohne weiteres geeignet, die von\nihm ausgehende Gefahr zweifelsfrei sofort und endgültig zu\nbeseitigen. Die Annahme des Landgerichts, schon eine Bedrohung mit der Waffe hätte den Nebenkläger veranlaßt, stehen zu bleiben und von weiteren Angriffen auf den Angeklagten abzusehen, ist nicht mit Tatsachen belegt und läßt sich\naus dem vorangegangenen Geschehensablauf auch nicht begründen.\n\nDer Nebenkläger war dem Angeklagten körperlich überlegen. Er hatte bereits früher angekündigt, ihn bei Gelegenheit \"zusammenzuschlagen\". Als der Angeklagte ihn bei dem\nzufälligen Zusammentreffen in der Bar aus Angst zu einem\nWhisky einlud, hatte der Nebenkläger die Einladung zunächst\nangenommen, dann aber plötzlich einen anderen Gast beiseite\ngeschoben und dem Angeklagten unerwartet dreimal heftig mit\nder Faust ins Gesicht geschlagen, bevor er von einem Zeugen\nan weiteren Schlägen gehindert werden konnte.\n\n27\n\n3. Selbst wenn objektiv eine weniger gefährliche Verteidigung möglich gewesen wäre, wenn der Angeklagte etwa\ngenug Zeit gehabt haben sollte, zunächst einen Warnschuß abzugeben, die Wirkung auf den Angreifer abzuwarten und erst\ndann auf ihn zu schießen, so ist es bei dem festgestellten\nGeschehensablauf möglich, daß der Angeklagte die \"Kampflage\"\nfalsch beurteilt hat und Umstände annahm, die im Falle ihres\nVorliegens sein Handeln als notwendige Verteidigung erscheinen ließen. Ein derartiger Irrtum wäre ein Erlaubnistatbestandsirrtum und schlösse den Vorwurf eines vorsätzlichen\nTötungsversuchs aus. Das Landgericht hat einen solchen Irrtum zwar verneint, es hat seine Überzeugung, dem Angeklagten\nsei bewußt gewesen, daß schon die Bedrohung mit der Waffe\nden Nebenkläger von weiteren Angriffen abhalten würde, indessen nicht begründet.\n\nGegen ein derartiges Bewußtsein des Angeklagten können\nnicht nur seine alkoholische Beeinflussung (etwa 1,65 %o)\n\nund eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die vorangegan-\n\ngenen Faustschläge sowie die Angst vor dem Nebenkläger sprechen, sondern vor allem auch die Tatsache, daß der Angeklagte sich nicht einmal Zeit nahm, die mit der linken Hand aus\ndem rechten Hosenbund gezogene Waffe vor der Schußabgabe in\n\nseine rechte \"Führungshand\" zu nehmen.\n\nNach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.\n\nAuf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-21/2-str-527-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-21/2-str-527-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.772625+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-02-21/2-str-527-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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