{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-02-20","aktenzeichen":"3 StR 500/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"26\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 500/89 BESCHLUSS\n20 9.30\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Koch und Industriekaufmann Michael Klaus\n\nAn EEE aus DEREN, geboren am ww. dm 1959\nin He:\n\n2. Rudolf Ha EB aus DER, dort geboren am\na. ww 1958,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nwIII\n\nper 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 20. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli\n1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die\nRevisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nhatten es die beiden Täter, als sie zum Raub ansetzten, auf\ndie vermeintlich von der Zeugin P&B - in Wahrheit von der\nZeugin Sch - mit sich geführte Geldbombe abgesehen.\nAnhaltspunke dafür, daß sie darüber hinaus weitere Sachen\nrauben wollten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. In der\nUmhängetasche und in der Plastiktüte, die sie von der Zeugin\n\nPER erbeuteten, befand sich die Geldbombe mit dem erstrebten Geld nicht. Richtete sich in einem solchen Falle der\nZueignungswille eines Täters allein auf den dann nicht vorgefundenen Wertgegenstand, so ist die Raubtat nicht vollendet, sondern nur versucht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975,\n543; 1975, 22; Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - 3 StR\n299/89; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S$S 242 Rdn. 24,\njeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nOb sich der Zueignungswille der Angeklagten im Augenblick\nder Wegnahme nach wie vor auf die Geldbombe mit dem darin\nbefindlichen Geld beschränkte, vermag der Senat auf Grund\nder Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht sicher zu\nbeurteilen. Obgleich der Angeklagte An@ nach Beendigung\nder Tat kein Interesse an dem tatsächlich erbeuteten geringen Geldbetrag sowie an den Lebensmitteln zeigte, 1äßt sich\nnicht ausschließen, daß er in dem Augenblick, in dem er der\nZeugin P@B die Umhängetasche entriß und die von ihr fallengelassene Plastiktüte an sich nahm, den ursprünglich allein\nauf die erhoffte Geldbombe gerichteten Zueignungswillen\njedenfalls auch auf die - von ihm möglicherweise als solche\nerkannten - Lebensmittel erstreckt hat. War dies nicht der\nFall, dann kommt allein eine Verurteilung wegen versuchten\n\nschweren Raubes in Betracht.\n\nEntsprechendes gilt für den Angeklagten Ha, falls er,\nwie das Landgericht feststellt, der Mittäter des Angeklagten\nAndi war. Der Mittäter dieses Angeklagten hat immerhin\nspäter Interesse an der tatsächlich erlangten Beute gezeigt.\nDies läßt es als möglich erscheinen, ohne daß es allerdings\n\n-4-\n\nallein schon als maßgebliches Beweisanzeichen dafür ausreichte, er habe seinen Zueignungswillen bereits im Augenblick der Wegnahme auf andere Wertgegenstände erweitert, wie\ndie beiden Täter sie dann tatsächlich als Beute vorfanden.\nLag ein entsprechend erweiterter Zueignungswille zur Zeit\nder gewaltsamen Wegnahme nicht vor, so kommt neben einer\nVerurteilung wegen Raubversuchs eine solche wegen einer\nrechtlich selbständigen Unterschlagung in Betracht. Bleibt\ndie Frage offen, SO ist Raubversuch in Tateinheit mit Unterschlagung (in dubio pro reo) anzunehmen (vgl. BGHR StGB\ns 52 in dubio pro reo 3; BGH NSt2 1983, 364, 365)-\n\nFür die neue Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Angeklagte Ha@ip der Mittäter des Angeklagten Ans war,\nweist der Senat mit dem Generalbundesanwalt (vgl. dessen\nAntragsschrift vom 13. Dezember 1989, II 1, erster Absatz,\nund die dort gegebenen Rechtsprechungsnachweise) darauf hin,\n\ndaß der Tatrichter aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten Ha@p sowie der zeugnisverweigerungsberechtigten\nZeuginnen Charlotte und Esther Ham keine dem Angeklagten\n\nnachteilige Schlüsse ziehen darf.\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-20/3-str-500-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-20/3-str-500-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.736526+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-02-20/3-str-500-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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