{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-02-09","aktenzeichen":"2 StR 638/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"w\n%s\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 638/89 BESCHLUSS\n12\n\nvr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen 5 m aus CE, geboren am\nm. EEE 1940 in BEREEEB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwıll\n\nD\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar\n1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO und $S 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Gießen vom\n13. November 1989, mit dem die Revision des\nAngeklagten als unzulässig verworfen worden\n\nist, wird aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 10. Oktober\n1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\n\nin seiner Antragsschrift vom 25. Januar 1990 ausgeführt\n\nhat:\n\n\"Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu\n\nUnrecht als unzulässig angesehen. Das Rechtsmittel ist\n\nform- und fristgerecht eingelegt und auch wirksam be-\n\ngründet worden.\n\na) Die Revision ist am 8. November 1989 eingelegt\nworden. Dies war rechtzeitig, weil das Urteil am\n\n10. Oktober 1989 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet (Bl. 248, 251 d.A.) und am 17. November 1989\ndem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist\n(Bl. 291 d.A.). Gemäß S 341 Abs. 2 StPO lief die Frist\nzur Einlegung der Revision eine Woche danach, d.h. am\n24. November 1989 ab.\n\nDie am 8. November 1989 eingegangene Revisionserklärung\ngenügt auch den Formerfordernissen. Zwar hat sie nicht\nder Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt\nKEEEEEB sondern dessen Sozius, Rechtsanwalt DEE,\ngezeichnet. Dieser handelte dabei jedoch, wie sich aus\nseiner glaubhaften schriftlichen Stellungnahme vom\n\n11. Januar 1990 (Bl. 311 d.A.) ergibt, als gemäß § 53\nAbs. 2 Satz 1 BRAO allgemein bestellter Vertreter von\nRechtsanwalt KW. Ihn durfte er nach S 53 Abs. 7\nBRAO vertreten (vgl. Isele, BRAO S$S 53 Anm. VII. A. 2,\nVIII. C. 3; BGH NJW 1975, 2351; BayObLG NJW 1981, 1629\nNr. 25; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n\n§ 142 RdNr. 37).\n\nb) Die Revisionsamträge und -begründungen hat Rechtsanwalt KGB mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1989,\neingegangen beim Landgericht Gießen am gleichen Tage\n(Bl. 300 d.A.), form- und fristgerecht angebracht. Die\nRevisionsbegründungsfrist endete erst am 27. Dezember\n1989 (S 345 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nzu Ziffer 2:\n\na) Die Revision muß bereits mit der zulässig erhobenen\nVerfahrensrüge Erfolg haben. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben. Die Hauptverhandlung hat am 10. Oktober 1989 in Abwesenheit des\nAngeklagten stattgefunden, ohne daß dafür ein zureichender Grund vorlag. Nach der Vorschrift des\n\ns 231 Abs. 2 StPO, die hier allein in Betracht kommt,\ndarf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in\nAbwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden,\nwenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den\nVersuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören\n(BGHSt 3, 187, 190; BGHSt 10, 304, 305; BGHSt 16, 178,\n183; BGHSt 25, 317, 319). Dabei kommt es allein darauf\nan, ob ein eigenmächtiges Fernbleiben tatsächlich vorlag, was das Revisionsgericht selbständig nach dem\nKenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen hat (BGH StV 1981, 393, 394; BGH StV 1982, 356).\n\nWie sich aus dem von der Revision zutreffend vorgetragenen Akteninhalt ergibt, kann von einem eigenmächtigen\nVerhalten des Angeklagten keine Rede sein. Vielmehr\nhatte er am 10. Oktober 1989 vor Beginn des Fortsetzungstermins mit dem Vorsitzenden der Strafkammer fernmündlich Kontakt aufgenommen und diesem, wie sich aus\neinem zu den Akten genommenen Vermerk des Vorsitzenden\nergibt (Bl. 246 d.A.), mitgeteilt, es sei \"ihm angenehmer, wenn er nicht erscheinen müsse, auch im Hinblick\nauf seine Beinverletzung; er sei allerdings durch die\n\nBeinverletzung nicht zur Teilnahme verhindert ...,\nfalls sein Erscheinen erforderlich sei, sei er unter\nder Telefonnummer @&EMB erreichbar. Er werde nach entsprechender Verständigung auch erscheinen.\" Daraufhin\nwurde dem Angeklagten (seitens des Vorsitzenden) erklärt: \"Über die Frage, ob sein Erscheinen erforderlich\nsei, werde die Kammer entscheiden\"; ein Hinweis auf\nseine Anwesenheitspflicht im Sinne von 231 Abs. 1\n\nSatz 2 StPO erfolgte nicht. Aufgrund dieser Äußerung\ndes Vorsitzenden konnte der Angeklagte nur den Eindruck\ngewinnen, es stehe ihm frei, ob er an der Hauptverhandlung teilnehmen wolle oder nicht. Die Voraussetzungen\ndes $S 231 Abs. 2 StPO lagen somit nicht vor. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung stellt unter diesen Umständen einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 5\nStPO). Die Revision trägt zutreffend vor, daß der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend war.\n\nb) Auch die Sachrüge ist begründet. Das Urteil ist irrtümlich in der verkürzten Form des S§ 267 Abs. 4 StPO\nabgefaßt worden und enthält als solches keine Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat sich zur Frage der\nGlaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Brigitte\nAU den Ausführungen eines Sachverständigen angeschlossen (UA S. 6), ohne die tatsächliche Grundlage\ndes Gutachtens und die Art der daraus geschlossenen\nFolgerungen darzustellen (UA S. 6). Das Revisionsgericht kann daher nicht nachvollziehen, aufgrund welcher\nSchlußfolgerungen die Strafkammer zu den von ihr getroffenen Feststellungen zur Tat gelangt ist (BGHSt 12,\n311, 315; KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. S$S 261 RdNr. 32).\n\nNE)\n\nDie nachträgliche Ergänzung des Urteils kommt nicht in\nBetracht. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ist nicht entsprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil von Anfang an nicht vorlagen. Der\nGrundsatz der Unabänderlichkeit des Urteils steht späteren Änderungen entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO\n39. Aufl. S$S 267 RdNr. 30 m.w.N.; KK-Hürxthal a.a.0.\n\n§ 267 RdNr. 39; a.M. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\na.a.0., $S 267 RdNr. 145).\"\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-09/2-str-638-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-09/2-str-638-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.229406+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-02-09/2-str-638-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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