{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-01-26","aktenzeichen":"3 StR 472/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 472/89\n\noe\nu Fe\nVu\n\nun\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Rüdiger M ED , geb. Schi, aus ı 7\ngeboren am@. 8 1940 in N > / OD GE ,\n\n2. Ingrid Edeltraud Me aus BEER, geboren am ®.\nwEm 1942 in Tree,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwıIIll\n\nA®\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n26. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 21. Juni\n1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und\n1984 sowie von Gewerbesteuer und Einkommensteuer für das\nJahr 1983 für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten\nRüdiger MB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\nhat, und die Angeklagte Ingrid MB zu einer Geldstrafe\nvon 180 Tagessätzen zu je 100 DM. Mit ihren Revisionen rügen\ndie Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Die Ausführungen in den Revisionsbegründungen haben\n\ndurchgreifende Verfahrens- oder Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Doch ist das Urteil auf die Sachrügen wegen eines\n\nFehlers in der Beweiswürdigung aufzuheben.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagten\nhätten dem Betriebsvermögen ohne Zuführung des Gegenwerts\nungebuchte Kundenschecks im Gesamtbetrag von 359.720,97 DM\nentnommen und die Entnahme in den Steuererklärungen verschwiegen. Es hat diese Feststellung in erster Linie und\n\"entscheidend\" auf die Erwägung gestützt (UA S. 28): Nach\nEinrichtung eines verschleierten, unter dem Namen der Zeugin\nSCHIED geführten Kontos bei der Kreissparkasse Beii>\nhätten die Angeklagten weiterhin, wenn auch in geringerem\nUmfang, Kundenschecks über das betriebliche Girokonto eingelöst. Das sei sinnvoll (nur) gewesen, wenn das verschleierte Konto von vornherein nicht lediglich als \"Wechselkonto\"\nzum Umwechseln der Kundenschecks in Geld, sondern als\n\"schwarzes Konto\" eingerichtet worden sei. Unter dieser\nVoraussetzung nämlich hätte die weitere Einlösung eines\nTeils der Kundenschecks über das Betriebskonto den Sinn, bei\nBetriebsprüfungen nicht dadurch aufzufallen, daß Kundenschecks völlig fehlten. Ein Konto dagegen, das \"ausschließlich zum Wechseln betrieblicher Kundenschecks\" bestimmt sei,\nhätten die Angeklagten auch unter eigenem Namen einrichten\nkönnen. Das Landgericht meint weiter, für die Einrichtung\n\"zu Steuerhinterziehungszwecken\" spreche schließlich der Umstand, daß sich die Angeklagten sorgsam bemüht hätten, die\nExistenz dieses Kontos gegenüber den Finanzbehörden zu verschleiern (UA S.32).\n\nE\n\nDiese Erwägungen erschöpfen den Inhalt und die Bedeutung der Einlassungen weder in tatsächlicher noch in steuerrechtlicher Hinsicht. Mit ihrer Verteidigung machen die\nAngeklagten jedenfalls auch geltend: Sie hätten den Gegenwert der Kundenschecks dem Betrieb zugeführt, sie aber über\ndas verschleierte Konto eingelöst, um \"Schwierigkeiten mit\ndem Finanzamt\" zu vermeiden, Schwierigkeiten, die sich\ndaraus hätten ergeben können, daß sich die in den Betrieben\ntätigen Bardamen geweigert hätten, den Empfang der ihnen\nzustehenden Vergütungen zu quittieren (UA S. 26 f.). Im\nErgebnis machen die Angeklagten damit geltend, sie hätten\ndie Scheckerlöse für betriebliche Zwecke verwendet, zum Teil\nnämlich zur Zahlung ungebuchter Vergütungen der Bardamen,\nund sie hätten den festgestellten Weg zur Vermeidung des\nRisikos eingeschlagen, daß das Finanzamt die \"Schwarzzahlungen\" nicht als Betriebsausgaben anerkenne (§ 160 AO). Auch\nauf der Grundlage dieser Einlassung wäre die Verschleierung\ndes \"schwarzen Kontos\" eine aus der Sicht der Angeklagten\nohne weiteres \"sinnvolle\" Maßnahme, obwohl der Gegenwert der\nentnommenen Kundenschecks in die Betriebskasse geflossen\nwäre. Ob sich das Landgericht dies bei der Beweiswürdigung\nvergegenwärtigt hat, lassen die Urteilsgründe nicht sicher\n\nerkennen.\n\n2. Der Mangel führt auf die Sachrügen zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, zu seiner Überzeugungsbildung habe \"ferner beigetragen, daß sich die Angaben der Angeklagten über die Errichtung dieses Kontos sowie die Beweggründe, die sie zur Eröffnung des Kontos veranlaßt haben sollen, im wesentlichen als\nunzutreffend erwiesen\" hätten (UA S. 29 f.). Ob die anschließenden Erwägungen, die sich auf Einzelheiten der\n\nKontoeinrichtung und des übrigen Verhaltens der Angeklagten\nbeziehen, bei Ausschöpfung des vollen Bedeutungsgehalts der\nEinlassungen zu deren Widerlegung ausgereicht hätten, wird\naus den Ausführungen aber nicht deutlich. Insbesondere\nbleibt offen, ob nicht der von den Angeklagten angegebene\nZweck, \"Schwierigkeiten mit dem Finanzamt\" zu vermeiden,\nzutreffen kann, selbst wenn sie den Rat, so, wie geschehen,\nzu verfahren, entgegen ihrer Einlassung nicht von ihrem\nSteuerberater, sondern von anderer Seite erhalten hätten.\nDem Senat als Revisionsgericht ist es verwehrt, die insoweit\nvorhandenen Lücken der Beweiswürdigung anstelle des Tatrichters durch eigene Erwägungen tatsächlicher Art zu\n\nschließen.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollten sich die Einlassungen der Angeklagten als\nzutreffend erweisen, so kommt auch auf dieser Grundlage\n- außer einer Umsatzsteuerverkürzung - eine vollendete oder\nversuchte Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer in Betracht. Die Beurteilung hängt davon ab, ob und\ngegebenenfalls in welchem Umfang das Finanzamt bei richtigen\nAngaben der Angeklagten über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unverbuchte Zahlungen an die Bardamen ohne\nNachweis gemäß S 160 AO als Betriebsausgaben anerkannt hätte\nund von welchen Vorstellungen die Angeklagten insoweit bei\nAbgabe der falschen Steuererklärungen ausgingen. Dabei liegt\ndie Annahme eines Vorsatzes, für den Fall der Nichtanerkennung der \"Schwarzzahlungen\" als Betriebsausgaben die bezeichneten Steuern zu verkürzen, im Hinblick auf den angegebenen Zweck des verborgenen Kontos nahe. Die Entscheidung\nBGHSt 33, 383 steht der hier vertretenen Auffassung nicht\n\nM\n\n18\n\nentgegen, weil sie einen anderen Sachverhalt betrifft; der\nAngeklagte jenes Verfahrens hatte die Betriebsausgaben als\nsolche richtig erklärt und sich darauf beschränkt, falsche\nEmpfänger seiner Zahlungen anzugeben, um einer Nachfrage des\nFinanzamtes nach § 160 AO vorzubeugen. Das Kompensationsverbot ($S 370 Abs. 4 Satz 3 AO) würde der Berücksichtigung möglicher, in den Steuererklärungen nicht angegebener Betriebsausgaben nicht entgegenstehen, wenn sie mit den in Rede stehenden Betriebseinnahmen zusammenhängen (vgl. Samson, in:\nFranzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl., $S 370 AO\nRdn. 46 e; BGHR § 370 Abs. 4 Satz 3 AO - Einkommen-\n\nsteuer 2).\n\nVorsitzender Richter am\nBundesgerichtshof Dr. Ruß Krauth Gribbohm\nist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben.\nKrauth\n\nHarms Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-26/3-str-472-89","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-26/3-str-472-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.868099+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-01-26/3-str-472-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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