{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-01-18","aktenzeichen":"4 StR 688/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 688/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Friedrich M GB aus vo. Jeboren an\n\n1957 in EWMB, zur Zeit in Haft,\n\n2. Willy W EB aus CHE, Teboren am EEE 1945\nin SEE ‚\n\nwegen Diebstahls\n\nwIII\n\n#\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n18. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n20. Juni 1989 aufgehoben mit den Feststellungen, soweit sie die Tatbeteiligung\nder Angeklagten betreffen; die Feststellungen zum Tatgeschehen im übrigen bleiben\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nSründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB wegen Bandendiebstahls in zehn und wegen versuchten Bandendiebstahls in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren\nund sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten WEB wegen\nDiebstahls zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensbeschwerde,\ndie von beiden Angeklagten erhoben wird, Erfolg, so daß es\neines Eingehens auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und\n\ndie Sachrügen nicht bedarf.\n\nZu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß ein Beweisamtrag des Angeklagten MB in gesetzwidriger Weise\nbehandelt worden ist, indem die Strafkammer die in ihrem Ablehnungsbeschluß zugesagte Wahrunterstellung im angefochtenen\nUrteil nicht eingehalten hat. Auf diesen Verstoß kann sich\nauch der Angeklagte vB berufen, da die abgelehnte Beweiserhebung die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen O3 3<A„\\\nbetrifft, auf dessen Aussage auch die Verurteilung dieses\nAngeklagten (UA 27) gestützt ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer,\nDer Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 871 m. weit.\n\nNachw.).\n\nMit dem Beweisamtrag war die Vernehmung zweier Kriminalbeamter zu folgenden Behauptungen begehrt worden: Der jetzige\nBelastungszeuge JM habe ihnen gegenüber angegeben, er\nhabe zusammen mit dem Angeklagten Mg in Peuuiiiiin\neinen Einbruch zum Nachteil Heinrich SB begangen; die\ndaraufhin von der Kriminalpolizei Halle durchgeführten Ermittlungen hätten demgegenüber ergeben, daß es einen derartigen Einbruch nicht gegeben habe.\n\nDiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr.\n\nAn die Zusage der Wahrunterstellung hat das Landgericht\nsich indessen nicht gehalten. Die beantragte Beweiserhebung\nzielte erkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit des - hinsichtlich der Täterschaft der Angeklagten einzigen (UA 27) -\nBelastungszeugen zu erschüttern. Eine Wahrunterstellung hätte\ndemgemäß dazu führen müssen, daß die Tatsache, ein solcher\nEinbruchsdiebstahl habe nicht stattgefunden, uneingeschränkt\nin die Beweiswürdigung mit einbezogen wurde. Das Gericht darf\nin derartigen Fällen abweichend hiervon nicht von Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen in seinem tatsächlichen Gehalt abgeschwächt wird. Die Beweisbehauptung ist\nvielmehr ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige dem Antragsteller nachteilige inhaltliche Änderung als erwiesen zu betrachten (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6\nund 14; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1989 - 3 StR 401/89;\nHerdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 90 £).\n\nGegen diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es führt aus: \"Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage\ndes Zeugen IB spricht auch nicht, daß er sich und den\nAngeklagten MB als Täter eines Einbruchs bezeichnet hat,\nder nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei nicht stattgefunden hat (Lebkuchengeschäft SD ir 7 ) .\nDenn einerseits kann es sich dabei um einen verständlichen\nIrrtum des Zeugen handeln, andererseits ist durchaus auch\ndenkbar, daß der Geschädigte - aus welchen Gründen auch\nimmer - davon abgesehen hat, eine Anzeige zu erstatten, zumal\n\n‘nur’ eine Standuhr entwendet worden sein soll\" (UA 53).\n\nBeide Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nSoweit die Strafkammer einen möglichen Irrtum des Zeugen\nin Betracht zieht, geht sie zwar davon aus, daß objektiv ein\nderartiger Einbruch nicht stattgefunden hat. Sie setzt sich\naber in Widerspruch zu ihren allgemeinen Ausführungen zur\nGlaubwürdigkeit des Zeugen, in denen sie die Möglichkeit ausschließt, der Zeuge habe \"subjektiv das Richtige gesagt, objektiv aber eine Falschaussage gemacht\" (UA 47): \"Denn aufgrund der guten Erinnerungsfähigkeit und auch der Intelligenz\ndes Zeugen IB hält die Kammer für ausgeschlossen, daß er\nTaten und Vorgänge, die tatsächlich mit anderen Mittätern\nstattgefunden haben, auf die Angeklagten Mg und we projeziert, während sie in Wirklichkeit nicht beteiligt waren\".\nAllerdings ist hierbei der Fall, daß eine behauptete Straftat\nüberhaupt nicht begangen worden ist, nicht ausdrücklich angesprochen. Die Erwägungen der Strafkammer sind indessen grundsätzlicher Art und erfassen inhaltlich auch die hier vorliegende Sachgestaltung, so daß ein unauflösbarer Widerspruch in\n\nder Beweiswürdigung festzustellen ist.\n\nSoweit die Strafkammer darüber hinaus in ihre Überlegungen einbezieht, der Geschädigte habe möglicherweise keine\nStrafanzeige erstattet, schränkt sie die Beweisbehauptung unzulässigerweise ein; denn diese Erwägung geht davon aus, der\nEinbruch habe tatsächlich stattgefunden, er sei lediglich vom\nGeschädigten nicht angezeigt worden. Damit ist die Zusage,\nals wahr zu unterstellen, daß ein solcher Einbruch nicht\nstattgefunden hat, ersichtlich nicht eingehalten worden.\n\nAuf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Die Strafkammer hat sich bei der Würdigung der Aussage IBs be-\n\nreits damit auseinandersetzen müssen, daß der Zeuge in einem\n\n4\n\nPunkte nachgewiesenermaßen eine falsche Aussage gemacht hat\n(Vorgänge auf dem \"Stoppelmarkt\" in Vechta im Sommer 1982\n\n- UA 55 f). Sie hat seine Glaubwürdigkeit als \"nicht dadurch\nerschüttert\" angesehen (UA 55). Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß diese Beurteilung anders ausgefallen wäre, wenn\n- wie auf Grund der Zusage der Wahrunterstellung erforderlich - zusätzlich ein Fall der Falschbezichtigung des Angeklagten Meyer durch den Zeugen in die Erwägungen einbezogen\n\nworden wäre.\n\nDanach kann das Urteil gegen beide Angeklagte keinen Bestand haben. Die umfangreichen Feststellungen zum Tatgeschehen im einzelnen können jedoch nach § 353 Abs. 2 StPO\naufrechterhalten bleiben, da sie von dem Grund der Aufhebung\nnicht erfaßt werden; sie stützen sich auf andere Beweismittel\nals den Zeugen JB. Dessen Aussage ist aber nach den Darlegungen des Urteils (UA 27) die einzige Grundlage für die\nÜberzeugung der Strafkammer von der Täterschaft der Angeklagten bezüglich dieser Taten, so daß insoweit die Feststellun-\n\ngen keinen Bestand haben können.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung häufig dann\nauszuscheiden haben wird, wenn - wie hier - zum Beweise der\nUnglaubwürdigkeit eines Zeugen (Hilfs-)Tatsachen unter Beweis\ngestellt werden, die der Zeuge bestreitet. In solchen Fällen\nläßt sich ein zutreffendes Bild von der Beweisperson meist\nnur dadurch gewinnen, daß über diese Tatsachen Beweis erhoben\n\nwird (vgl. Herdegen in LK 2. Aufl. S 244 StPO Rdn. 94 m.\nweit. Nachw.), es sei denn, sie sind für die Entscheidung\nohne Bedeutung.\n\nSalger RiBGH Laufhütte ist durch Goydke\nUrlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben\nSalger\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-18/4-str-688-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-18/4-str-688-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.567472+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-01-18/4-str-688-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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