{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-01-18","aktenzeichen":"4 StR 616/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden.\nDiese Verbindung führt jedoch - anders als die den Rechtsmittelzug für die beiden Verfahren nicht verändernde bloße\nVerhandlungsverbindung nach $S 237 StPO - zur Verschmelzung\nbeider Verfahren mit der Folge, daß insgesamt erstinstanzlich\n\nzu verhandeln ist.","text_plain":"5 Fu\nN\n\nBGHR: ja\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStpoO 1975 § 4 Abs. 1, § 237\n\nEin Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden.\nDiese Verbindung führt jedoch - anders als die den Rechtsmittelzug für die beiden Verfahren nicht verändernde bloße\nVerhandlungsverbindung nach $S 237 StPO - zur Verschmelzung\nbeider Verfahren mit der Folge, daß insgesamt erstinstanzlich\n\nzu verhandeln ist.\n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89 - LG Frankental/Pfalz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 616/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIvan PM zus TEE, Seboren am a 1551\n\nin R@EEB (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIII\n\nH\n\nPLA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt KB aus Te\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 12. Juni 1989 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht in Frankenthal hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Berufung\ndes Angeklagten legte der Vorsitzende der (zuständigen)\n\nI. Strafkammer des Landgerichts in Frankenthal die Sache der\nIII. Strafkammer, bei der inzwischen eine weitere Anklage\ngegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung erhoben war, mit\nder Bitte um Übernahme \"gem. § 237 StPO\" vor (Bd. I Bl.\n\n242 R d.A.). Die III. Strafkammer hat, nachdem sie das\nHauptverfahren in der bei ihr anhängigen Sache eröffnet\nhatte, beschlossen, diese mit dem Berufungsverfahren \"gemäß\n§ 4 StPO\" zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu\nverbinden (Bd. II Bl. 326 d.A.). Sie hat sodann die Berufung\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts verworfen, den Angeklagten einer weiteren Vergewaltigung desselben Opfers für schuldig befunden und ihn zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten. Sie hat Erfolg.\n\n1. Das Verfahren leidet an einem prozessualen Mangel,\nder zur Aufhebung des gesamten Urteils führt. Die Strafkammer hat die Verbindung des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens auf § 4 StPO gestützt. Der Verfahrensgang\nund die Entscheidung lassen aber offen, ob das Landgericht\nbeide Verfahren - zwischen denen ein Zusammenhang im Sinne\ndes § 3 StPO besteht - zu einem einheitlichen verbunden hat,\nwie es in $S 4 StPO vorgesehen ist, oder ob es lediglich eine Verbindung nach $S 237 StPo vorgenommen hat, die zu\nprozeßtechnischen Erleichterungen (vgl. BGHSt 19, 177, 182),\nnicht aber zu einer Verschmelzung der Verfahren führt (vgl.\nMeyer-Goßner DRiZ 1985, 241 ff; NStZ 1989, 297, 298; Paulus\nin KMR StPO S 4 Rdn. 4).\n\na) Beide Verfahrenswege wären hier, allerdings mit unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Folgen, gangbar gewe-\n\nsen.\n\naa) Eine Verbindung nach S$S 4 StPO kommt allerdings nach\nverbreiteter Auffassung nicht in Betracht, wenn bei zwei am\nLandgericht anhängigen Strafsachen bereits in einer von\nihnen ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Nachw. bei\nKleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. S 4 Rdn. 3). Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit einer solchen Verbindung in\nBGHSt 4, 152, 153 bejaht, diese Frage in BGHSt 26, 271, 273\nhingegen offen gelassen. In anderen Entscheidungen (BGHSt\n19, 177, 178; 22, 250, 251; 25, 52, 53; 35, 195, 197; BGH\n\nPA\n\nNStZ 1986, 564) hat er die Zulässigkeit der Verbindung von\n\nVerfahren, die sich in verschiedenen Rechtszügen beim Landgericht befinden, verneint. Sie betrafen, jedenfalls soweit\nes auf die Beantwortung dieser Frage ankam (BGHSt 19, 177;\n\nBGH NStZ 1986, 564), indes Strafsachen, die vor ihrer Ver-\n\nbindung bei verschiedenen Landgerichten anhängig waren.\n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat für Fälle der\nvorliegenden Art - nach § 3 StPO zusammenhängende erst- und\nzweitinstanzliche Strafsachen, die bei demselben Landgericht\nanhängig sind - nicht fest. Sie können in entsprechender Anwendung des $S 4 Abs. 1 StPO zu einem einheitlichen Verfahren\nsachlich verbunden werden (Meyer JR 1988, 386; Dästner in AK\nStPO $S 4 Rdn. 4; vgl. auch BGHR StPO S 237 Verbindung 1:\nMöglichkeit der Überleitung des Berufungs- in ein erstinstanzliches Verfahren durch Verbindung), mit der Folge, daß\ninsgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (Wendisch in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 5 Rdn. 3). Der Wortlaut des\n$S 4 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Aus $S 2 StPO ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift betrifft nur Verfahrensverbindungen, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. $S 4 Abs. 2 StPO, der nur die Zusammenfassung\nvon Strafsachen aus dem Zuständigkeitsbereich von Spruchkörpern verschiedener Ordnungen vorsieht, schließt die Verbindung von Strafsachen, die bei gleichrangigen Spruchkörpern\ndesselben Gerichts anhängig sind, durch Abgabe und Übergabe\nebenfalls nicht aus (BGHSt 18, 173, 175; 26, 191, 199; 27,\n99, 102; Meyer-Goßner NStZ 1989, 297, 298; vgl. aber BGHSt\n20, 219, 220). So können in entsprechender Anwendung des S 4\nAbs. 1 StPO auch Verfahren miteinander verbunden werden, die\neinerseits als erstinstanzliche Strafsache und andererseits\n\nals Berufungssache beim Landgericht anhängig sind, es sei\ndenn, daß das amtsgerichtliche Urteil in Teilen gegen den\nAngeklagten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Kleinknecht/\nMeyer, StPO 39. Aufl. Einl. Rdn. 187), weil insoweit eine\nÜberführung des Berufungsverfahrens in ein (insgesamt) erstinstanzliches Verfahren nicht möglich ist. Der Zulässigkeit\neiner Zusammenfassung von Strafsachen entsprechend S$S 4\n\nAbs. 1 StPO steht auch nicht entgegen, daß damit in den\nfestgelegten Instanzenzug eingegriffen wird (BGHSt 19, 177,\n179). Daß das nach der Verbindung gemäß S 4 Abs. 1 StPO ergehende Urteil des Landgerichts nur noch beim Bundesgerichtshof mit der Revision angefochten werden kann, beruht\ndarauf, daß es als Folge der Sachverschmelzung auf ein einheitliches erstinstanzliches Verfahren zurückgeht, also keine Rechtsmittelentscheidung (mehr) ist, gegen die das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz angerufen werden könnte\n(vgl. BGH MDR 1987, 246; BGHSt 34, 159, 160 £.: Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz, wenn\ndas Landgericht anstelle eines Berufungsverfahrens ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt hat).\n\nbb) Anders ist die Rechtslage bei einer - in Fällen der\nvorliegenden Art möglichen - Verbindung nach S 237 StPO, die\njeder der verbundenen Strafsachen ihre Selbständigkeit läßt\nmit der Folge, daß die Berufungssache trotz ihrer Verhandlungsverbindung mit einer erstinstanzlichen Strafsache ihre\nEigenschaft als Rechtsmittelverfahren nicht verliert und daher zweitinstanzlich zu verhandeln ist. Deshalb ist das\nOberlandesgericht als Revisionsinstanz zuständig, wenn und\n\nsoweit sich das Rechtsmittel gegen das im Berufungsverfahren\n\nBa\n\nergangene Urteil richtet (BGHSt 34, 159, 160; BGHR StPO\n§ 237 Revision 2).\n\ncc) Der Bundesgerichtshof ist bisher in entsprechender\nAnwendung des $S 5 StPO von seiner Zuständigkeit ausgegangen,\nwenn das Landgericht in einem einheitlichen Urteil aufgrund\nbloßer Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO über die Berufungs- und erstinstanzliche Sache ohne Sachverbindung entschieden hat (BGH MDR 1955, 755). Der Senat hat bereits auf\ndie Systemwidrigkeit dieser Rechtsprechung hingewiesen\n(BGHSt 35, 195, 197 £). Die Rechtsprechung kann auch nicht\ndamit gerechtfertigt werden, daß in derartigen Fällen eine\nGesamtstrafe aus den Einzelstrafen der verbundenen Strafsachen gebildet werden müsse. Eine solche Verfahrensweise\nfindet in den Vorschriften des materiellen Strafrechts zur\nBildung von Gesamtstrafen keine Stütze. § 55 StGB ist unanwendbar, weil keine der zur Gesamtstrafenbildung herangezogenen Einzelstrafen rechtskräftig ist. $S 53 StGB liegt ebenfalls nicht vor (Meyer JR 1988, 386; Meyer-Goßner DRiZ 1985,\n241, 245), weil die beiden zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehenden Einzelstrafen in zwei Verfahren gebildet worden\nsind, die trotz ihrer Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO\nihre Selbständigkeit nicht verloren haben mit der Folge, daß\ndie jeweils angeklagten Taten nicht gleichzeitig im Sinne\ndes § 53 StGB abgeurteilt worden sind. Die Aufrechterhaltung\nder bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78 - und Urteil vom\n29. November 1984 - 4 StR 661/84; vgl. auch BGHSt 29, 67,\n68) ist nach der nunmehr vom Senat vertretenen Auffassung\nauch nicht mehr aus Praktikabilitätsgründen geboten, weil\nVerfahren, in denen die Gesamtstrafenbildung angezeigt erscheint, entsprechend § 4 Abs. 1 StPO sachlich verbunden\n\nwerden können. In Fällen der bloßen Verhandlungsverbindung\nvon Strafsachen nach § 237 StPO ist deshalb eine etwa notwendige Gesamtstrafenbildung dem Verfahren nach S§ 460 StPO\nvorzubehalten. Unter Vernachlässigung dieser Bestimmung ist\nder Möglichkeit, sogleich im Urteil die Gesamtstrafe aussprechen zu können - die Ursache der bisherigen systemwidrigen Rechtsprechung -, ein nach Auffassung des Senats sachlich nicht begründeter Vorrang gegenüber dem Eingriff in den\ngesetzlichen Rechtszug bei bloßer Verhandlungsverbindung\nnach § 237 StPO eingeräumt worden (vgl. Paulus in KMR, StPO\n§ 4 Rdn. 8).\n\nb) Das Landgericht hat nicht eindeutig zu erkennen gegeben, in welcher Verfahrensart es die beiden verbundenen\nStrafsachen verhandelt hat. Teilweise hat es nach Berufungsgrundsätzen und teilweise erstinstanzlich entschieden. Im\nUrteilsspruch ist es nach Berufungsgrundsätzen vorgegangen\nund hat die Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts\nverworfen. In einem (einheitlichen) erstinstanzlichen Verfahren hätte die Strafkammer demgegenüber das Urteil des\nSchöffengerichts aufheben und eine eigenständige Entschei -\ndung treffen müssen. Die Beweiswürdigung hat sie ersichtlich\nnach erstinstanzlichen Grundsätzen vornehmen wollen. Ihre\nDarlegungen sind aber ohne Rückgriff auf das amtsgerichtliche Urteil nicht verständlich. So hat sie die Einlassung\ndes Angeklagten, der beide ihm zur Last gelegten Taten bestritten und behauptet hat, in beiden Fällen sei es zum einverständlichen Geschlechtsverkehr mit der (einzigen) Belastungszeugin gekommen, für widerlegt angesehen, weil sie\n\n\"der detaillierten, individuell durchzeichneten Aussage\" der\n\nPAR\n\nBelastungszeugin glaubt, die vor \"sie selbst belastenden Umständen nicht halt\" gemacht, \"sondern auch diese rückhaltlos\ngeschildert\" habe (UA 8). Den Urteilsgründen ist nicht zu\nentnehmen, welcher Art die Umstände sind, die das Opfer belasten könnten. Sie könnten sich aus dem Urteil des Schöffengerichts ergeben, in welchem die damaligen Aussagen der\nBelastungszeugin eingehend wiedergegeben worden sind. Eine\nsolche Verweisung auf die Beweiswürdigung der ersten Instanz\nist einem Berufungsgericht dann gestattet, wenn es aufgrund\neigener Prüfung zu denselben Feststellungen gekommen ist.\nDas gilt aber nur für den Sachverhalt des Berufungsverfahrens, nicht dagegen für den des mit ihm verbundenen erstinstanzlichen Verfahrens. Dessen Feststellungen und Würdigungen der Beweise bedürfen einer in sich geschlossenen Darstellung; die Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich sein (Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 5; vgl.\nauch BGHSt 33, 59 f£).\n\nDas Urteil unterliegt deshalb, weil nicht eindeutig\nist, ob die Strafkammer eine Verhandlungs- oder eine Sachverbindung vorgenommen und weil sie in unzulässiger Weise\ndas Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren\n\nvermengt hat, im gesamten Umfang der Aufhebung.\n2. Auch die Sachrüge hätte zum Erfolg geführt.\n\na) Die Strafkammer hat sich die Überzeugung verschafft,\ndaß der Angeklagte bei Begehung der (in der Nacht vom 7. auf\nden 8. Juni 1988 begangenen) zweiten ihm zur Last gelegten\nVergewaltigungstat - über die das Landgericht in erstin-\n\nstanzlicher Zuständigkeit verhandelt hat - zur Tatzeit\n\n- 20 -\n\nschuldunfähig gewesen ist. Sie hat ausgeführt: Bei einer vom\nSachverständigen errechneten \"Blutalkoholkonzentration von\n3,45 %0\", habe sie die Voraussetzungen \"des § 20 StGB als\nvorliegend angenommen\" (UA 9). Der Angeklagte sei dennoch\n\"unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa wegen\neines minder schweren Falles der Vergewaltigung zu bestrafen\" (UA 9, 10). Der Angeklagte habe \"aufgrund seiner vorangegangenen Erfahrung\" bei der (in der Nacht vom 13. auf den\n14. Februar 1988 begangenen) ersten ihm zur Last gelegten\nTat gewußt, daß er zu \"derartigen Gewalttaten\" neige. Er\nwisse, daß er nach erheblichem Alkoholgenuß seinen Sexualtrieb nicht mehr beherrschen könne und gehe davon aus, \"daß\ner nach entsprechendem Alkoholkonsum nur noch ungehemmt seinem Sexualtrieb\" folge (UA 10).\n\nDamit hat das Landgericht die Voraussetzung dafür, daß\nder Angeklagte wegen vorsätzlicher Vergewaltigung zu bestrafen ist, nicht dargelegt. Ist der Täter, wovon der Tatrichter ausgeht, zur Tatzeit schuldunfähig, so kann er wegen\nvorsätzlicher Begehung der in unfreiem Zustand begangenen\nTaten nur bestraft werden, wenn er sich zu der Begehung in\nnoch schuldfähigem Zustand mit mindestens bedingtem Vorsatz\nentschlossen hat (BGHSt 17, 259; 21, 381, 382). Dazu hat das\nLandgericht Feststellungen nicht getroffen.\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches hätte zur Voraussetzung, daß dieser sich in einem Rausch befunden hat, in den er sich vorsätzlich versetzt\nhat (BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Rausch 1, Vorsatz 2). Auch da-\n\nzu enthält das Urteil keine Ausführungen.\n\nPA\n\n- 11 -\n\nb) Darüber hinaus setzen die Ausführungen der Strafkammer den Senat nicht in den Stand zu prüfen, ob sie die Be-\n\nweise in fehlerfreier Weise gewürdigt hat.\n\nDer Einwand des Angeklagten, die Belastungszeugin \"sei\naufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses gar nicht in der\nLage gewesen, objektiv richtige Feststellungen zu treffen\",\nhat die Strafkammer nur mit dem Hinweis beantwortet, die vom\nAngeklagten benannten Zeugen hätten keine Angaben über die\nalkoholische Beeinflussung des Tatopfers machen können (UA\n8). Nicht auseinandergesetzt hat sich der Tatrichter dabei\nmit dem Umstand, daß dem Opfer am 8. Juni 1988 um 9,10 Uhr\neine Blutprobe entnommen worden ist, die einen Wert von\n1,33 %0o ergeben hat. Bei einer Rückrechnung mit Abbauwerten\nvon 0,2 %0o pro Stunde und einem Sicherheitszuschlag von\n0,2 %0o (BGH NSt2Z 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 5, 8, § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8,\n10) ergibt dies eine alkoholische Belastung von mehr als\n3 %o zur Tatzeit (etwa gegen Mitternacht). Bei solchen Werten, bei denen die Annahme von Schuldunfähigkeit für Straftäter in der Regel nicht ausgeschlossen ist (BGHR StGB S 21\nBlutalkoholkonzentration 13), kann die Fähigkeit eines Zeugen, Sachverhalte zutreffend aufzunehmen, beeinträchtigt gewesen sein. Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu\n\nentnehmen, ob es sich dieses Umstandes bewußt gewesen ist.\n\nSoweit die Tat, die der Angeklagte in der Nacht vom\n13. auf den 14. Februar 1988 begangen haben soll, betroffen\nist, ist den Ausführungen des Landgerichts nicht zu entneh-\n\nmen, ob seine Annahme zutrifft, daß von einer alkoholischen\n\n- 12 -\n\nBeeinflussung von 2,48 %0o zur Tatzeit auszugehen ist. Denn\nsie hat die Berechnungsgrundlagen hierfür nicht mitgeteilt.\nMöglicherweise folgt der Tatrichter dem Schöffengericht, das\nden Wert von 2,48 %0 bei Berücksichtigung eines \"geringsten\nAbbauwertes\" von 0,15 %0 pro Stunde errechnet hat. Ein solcher Wert darf aber der Berechnung nicht zugrunde gelegt\nwerden (vgl. BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 7). In\neinem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Blutprobe vorliegt, hätte vielmehr von einem Mindestabbauwert von 0,1 %o\npro Stunde ausgegangen werden müssen (zur vollständigen Berechnungsmethode: BGH, Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR\n542/89).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf\nist infolge Urlaubsabwesenheit verhindert zu\nunterschreiben.\nSalger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-18/4-str-616-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-18/4-str-616-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.528383+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-01-18/4-str-616-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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