{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-01-16","aktenzeichen":"4 StR 631/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 631/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Klaus-Peter K EB aus vB, dort geboren am\nEEE 9:0.\n\nwegen Betruges\n\nwıIıl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Januar 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n19. Juni 1989 mit den Feststellungen\n- ausgenommen die zum äußeren Tatge-\n\ngeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, ein Arzt, schädigte in der Zeit vom\n1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1986 die gesetzlichen Krankenkassen um rund 179.000,-- DM, indem er auf den Krankenscheinen seiner Patienten Leistungen eintrug oder eintragen\nließ, welche er nicht oder nicht in dieser Form abrechnen\ndurfte. Das Landgericht hat sein Verhalten als in Fortsetzungszusammenhang begangenen Betrug gewürdigt und ihn zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen\n\nTeilerfolg, weil die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtlichen Bedenken begegnet; im übrigen ist das Rechtsmittel\n\nunbegründet.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat einen\nGesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor\noder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der\ngeplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß\nden späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen\nEinzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als\ndas zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort,\nZeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 15, 268, 271).\n\nEinen solchen Gesamtvorsatz hat das Landgericht nicht\nfestgestellt. Nach seinen Ausführungen hat sich der Angeklagte Ende 1975 lediglich entschlossen, künftig in einer Vielzahl von Fällen falsch abzurechnen; diesen Entschluß verwirklichte er ab der Quartalsabrechnung I/76 und erweiterte ihn\nim Laufe der Jahre um neue Varianten (UA 39). Offen bleibt,\nwelche Vorstellungen der Angeklagte 1975 im einzelnen über\nsein künftiges Tun hatte und ob er ihnen gefolgt ist. Der\nEntschluß, eine Vielzahl von Straftaten zu begehen, schafft\nkeinen Gesamtvorsatz. Die unterschiedlichen, teilweise nur\nüber einen begrenzten Zeitraum verfolgten Tatvarianten sprechen vielmehr gegen einen zu Beginn der Serie vorliegenden\nPlan. Zudem erstreckte sich das Verhalten des Angeklagten\nüber einen beträchtlichen Zeitraum. Der Bundesgerichtshof\n\nhatte bereits Anlaß zu dem Hinweis, daß schon aus tatsächli-\n\nchen Gründen eine Feststellung, wonach ein Täter vor langen\nJahren einen im Sinne eines Gesamtvorsatzes konkreten Tatentschluß gefaßt habe, schwer vorstellbar ist (BGHR StGB vor\n\n§ 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte die unrichtigen Eintragungen auf den\nKrankenscheinen zwar fortlaufend vornahm oder veranlaßte, daß\ner die strafrechtlich erheblichen Tathandlungen aber jeweils\nnur an den Quartalsenden beging. Denn zu diesen Zeitpunkten\nreichte er die in dem Kalendervierteljahr angefallenen Krankenscheine gesammelt der Kassenärztlichen Vereinigung mit der\nvon ihm unterschriebenen Erklärung ein, daß die Abrechnung\nsachlich richtig sei (UA 20 ff). Diese Tathandlungen bedurften jede einer besonderen Vorbereitung. Dazu schloß der Angeklagte am letzten Arbeitstag des Quartals seine Praxis, ließ\ndie Krankenscheine heraussuchen und veranlaßte, daß sie für\nDokumentationszwecke fotokopiert wurden (UA 31). Angesichts\ndieser Umstände wird die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe 1975 selbst sein elf Jahre später liegendes\nVerhalten so konkret ins Auge gefaßt, daß hierfür \"ein neuer\nTatentschluß nicht mehr erforderlich\" war (UA 97), von den\n\nFeststellungen nicht getragen; sie liegt eher fern.\n\nDie unzutreffende Annahme einer fortgesetzten Handlung\nkann den Angeklagten beschweren. Sofern sein Verhalten als\nFolge selbständiger Taten zu werten war, könnte ein Teil von\nihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste\ndie Verjährung unterbrechende Handlung hat am 10. März 1987\nstattgefunden (Bl. 75 d.A.). Dies nötigt zur Aufhebung des\nUrteils. Jedoch sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht betroffen, sie können da-\n\nher bestehenbleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zu der schuldangemessenen Festsetzung\nvon Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl.\nBGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB S 46 I Beurteilungsrahmen 7.\n\nSalger Knoblich RiBGH Laufhütte ist\nurlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb\nverhindert zu unterschreiben\n\nSalger\nJähnke Steindorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-16/4-str-631-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-16/4-str-631-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.229509+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-01-16/4-str-631-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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