{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-01-12","aktenzeichen":"3 StR 407/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 407/89 BESCHLUSS\nw\n12.436 in der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hasan G EB aus ve, geboren am\n@. GEM 1924 in Na@mm, Kreis NE, TED,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 24. Mai 1989 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat nach rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte sich auch\ndurch eine frühere Verurteilung nicht hat abhalten lassen,\nunter Alkoholeinfluß immer wieder gegen seine Lebensgefährtin\n\ngewalttätig zu werden (UA S. 50). Sie bezieht sich damit auf\neinen in den Urteilsgründen mitgeteilten Strafbefehl vom\n\n6. Mai 1980, mit dem gegen den Angeklagten wegen einer Vollrauschtat zum Nachteil seiner Lebensgefährtin eine Geldstrafe\nvon 40 Tagessätzen verhängt worden war. Wie der Generalbundesanwalt aufgezeigt hat, war diese Vorverurteilung gemäß\n\nS 46 Abs. 1 Ziff. 1 a BZRG nach fünf Jahren zu tilgen und\ndurfte deshalb gemäß § 51 BZRG nicht mehr zu Ungunsten des\nAngeklagten herangezogen werden. Zwar hat die Strafkamner\nsich hieran insoweit gehalten, als sie den Angeklagten ausdrücklich als nicht vorbestraft bezeichnet und dies im Rahmen\nder Strafzumessung zu seinen Gunsten anführt. Das Verwertungsverbot des S 51 BZRG umfaßt aber nicht nur die Tatsache\nder Vorverurteilung als solche, sondern untersagt auch die\nBerücksichtigung der Warnfunktion einer früheren - getilgten\noder tilgungsreifen - Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten (BGHSt 25, 64, 65; 28, 338, 340).\n\nDa die Strafzumessungserwägungen der von der früheren\nVerurteilung ausgehenden Warnfunktion gleiches Gewicht beimessen wie den übrigen zu Lasten des Angeklagten gewerteten\n\nUmständen, kann der Senat auch nicht ausschließen, daß der\nStrafausspruch auf der Verwertung der Vorverurteilung\n\nberuht.\n\nRuß Krauth Zschockelt\n\nSteindorf Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-12/3-str-407-89","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-12/3-str-407-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.123161+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-01-12/3-str-407-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1990-01-12","dockets":["3 StR 407/89"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.01.1990 – 3 StR 407/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-12/3-str-407-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BZRG/51","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"51","label":"§ 51 BZRG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:47.123161+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}