{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-01-10","aktenzeichen":"3 StR 460/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 460/89 URTEIL\n\n_\n\n_ cn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Estrichleger Erwin Hermann Sch EEE aus\n\nDep, dort geboren am 8. Wi 1939,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. wm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 21. Juni 1989,\n\nsoweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte wurde durch rechtskräftiges Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1987 - 31 (39/87)\n- 301 Js 524/84 - wegen Umsatzsteuerhinterziehung und Lohnsteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Taten hatte er von 1979\nbis 1983 im Rahmen seines Estrich- und Bodenleger-Handwerkbetriebs begangen, den er seit 1978 bei der Stadt Beig>\nangemeldet hatte und als Einzelunternehmen führte. Nach den\nFeststellungen des rechtskräftigen Urteils hatte er von Anfang an vor, \"in diesem Betrieb\" einen geringen Teil des Umsatzes vor der Steuer zu verbergen, um höhere Einkünfte für\n\nsich zu erzielen. Nach und nach ging er jedoch dazu über, in\nimmer größerem Umfang als Subunternehmer im Baugewerbe tätig\nzu werden und hierbei in erheblichem Umfang Arbeiter zu be-\n\nschäftigen, die weder steuerlich noch versicherungsrechtlich\n\ngemeldet waren.\n\n2. Nach der mit Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 1. Dezember 1988 wird dem Angeklagten\nnunmehr zur Last gelegt, in Co in der Zeit vom\n1. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1983, fortgesetzt und gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten REM handelind,\ndurch drei selbständige Handlungen im Rahmen der Firma W-Bau GmbH in zwei Fällen Steuern (Umsatzsteuer und Lohnsteuer) hinterzogen und in einem Fall Beitragsbetrug gegenüber der Innungskrankenkasse Ge begangen zu\nhaben. Einziger Gesellschafter und eingetragener Geschäftsführer der Anfang 1982 gegründeten W8-Bau GmbH war der\nMitangeklagte REM; neben ihm waren der Angeklagte und\n- bis September 1982 - ein Dritter namens VCEEEEEB wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligt. Nach den Feststellungen hält das Landgericht den Angeklagten auf Grund seiner\nBeteiligung an der GmbH der Beihilfe zur fortgesetzten Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung in Tateinheit mit\nBeihilfe zum Beitragsbetrug für schuldig. Durch das angefochtene Urteil hat es das Verfahren gegen ihn eingestellt\nmit der Begründung, die Strafklage wegen Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung sei durch das rechtskräftige Urteil vom\n12. Oktober 1987 verbraucht, und die Verfolgung der Beihilfe\nzum Beitragsbetrug sei verjährt. Gegen die Einstellung wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, mit der die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n1\nu\nI\nI\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nl. Die der Einstellung wegen Strafklageverbrauchs zugrundeliegende Annahme des Landgerichts, die Beihilfe zu den\nSteuerhinterziehungen im Rahmen der § 8-Bau GmbH falle in den\nFortsetzungszusammenhang der am 12. Oktober 1987 abgeurteilten Tat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Zur äußeren Tatseite gehören zum Fortsetzungszusammenhang Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts,\ngleichartige Tatbegehung sowie ein enger räumlicher und auch\nzeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken\ndes Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand\nerfüllt (BGHSt 36, 105, 109 £.). Schon an dieser Voraussetzung fehlt es auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung der Strafkammer, weil der Angeklagte die Steuerhinterziehungen im Rahmen seines Einzelunternehmens als Täter\nbegangen hat und er an den Taten, die Gegenstand des neuen\nVerfahrens sind, nur als Gehilfe beteiligt war. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen Täterschaft und Beihilfe ist\nwegen Verschiedenheit der Beteiligungsformen rechtlich\nausgeschlossen (BGH bei Dallinger MDR 1966, 558; BGH bei\nHoltz MDR 1981, 629; RGSt 67, 130, 139 £.).\n\nAuf diesem Fehler kann das Urteil auch beruhen. Zwar\nist nicht nur die Annahme von Fortsetzungszusammenhang\nzwischen Täterschaft und Beihilfe, sondern darüber hinaus\nauch die Begründung rechtsfehlerhaft, mit der das Landgericht zur Annahme bloßer Beihilfe gelangt ist (aa). Es ist\n\njedoch möglich, daß die Mitwirkung des Angeklagten an den\nSteuerhinterziehungen aus anderen tatsächlichen Erwägungen\nentweder wenigstens teilweise lediglich als Unterstützung\nfremder Taten zu werten ist oder selbst bei Annahme von Mittäterschaft schon objektiv nicht in einem so engen Zusammenhang mit den bereits abgeurteilten Taten steht, daß insoweit\nFortsetzungszusammenhang gegeben wäre (bb).\n\naa) Das Landgericht meint, der Angeklagte könne nicht\nMittäter der Steuerhinterziehungen sein, weil er nicht\n(faktischer) Geschäftsführer der M8-Bau GmbH gewesen sei (UA\nS. 15 f.). Die Begründung trägt den daraus gezogenen rechtlichen Schluß nicht. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nist davon auszugehen, daß der Mitangeklagte REP als Geschäftsführer falsche Steuererklärungen abgegeben und dadurch Steuern der GmbH verkürzt hat. Die Steuerhinterziehung\nist - jedenfalls in der Begehungsform des S$S 370 Abs. 1 Nr. 1\nAO - kein Sonderdelikt. Täter (Alleintäter und Mittäter)\nkann deshalb auch sein, wer selbst - wie der Angeklagte nach\nAuffassung des Landgerichts - weder Steuerschuldner noch\nsonst Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) in Bezug auf die\nverkürzte Steuer ist (ständige Rechtsprechung des Senats;\nvgl. BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGH wistra\n1987, 147, 148).\n\nbb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\nist es dem Senat nicht möglich, als Revisionsgericht selbst\nden Tatbeitrag des Angeklagten abschließend als Mittäterschaft zu bewerten. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen,\ndaß sich der Angeklagte, jedenfalls in der Zeit bis September 1982, auf eine bloße Förderung der von RB und\n\nJB begangenen Steuerhinterziehungen beschränkt hat,\nauch wenn er hierbei ein eigenes wirtschaftliches Interesse\nverfolgte. RB und SCHE führten die GmbH bis\nSeptember 1982 \"partnerschaftlich und arbeitsteilig\" (UA\n\nS. 10). Es war REM \"freier Entscheidung\" überlassen, in\nwelcher Höhe er dem Finanzamt Umsätze der GmbH mitteilte.\nDies richtete sich danach, \"wieviel\" (d.h. welche Beträge)\ner und ICHEEEEEED jeweils für eigene Zwecke entnehmen\nwollten (UA S. 10). Bis zum Ausscheiden ICE» im September 1982 hatte der Angeklagte auch nicht solchen Einfluß\nauf die Geschäftsführung der Gesellschaft, daß es ihm gelungen wäre, ein restliches Darlehen von 45.000 DM zurückzuerhalten, das er der GmbH zur Lohnzahlung gewährt hatte (UA\n\nS. 11). Der Tatrichter muß den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte insgesamt neu prüfen.\n\nAber selbst wenn der Angeklagte von Anfang an Mittäter\nder Steuerhinterziehungen bei der GmbH gewesen wäre, bestehen schon zur äußeren Tatseite rechtliche Bedenken gegen die\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit den früheren\nTaten. Das Landgericht hat bisher ersichtlich nicht bedacht,\ndaß in beiden Fällen - bei dem Einzelunternehmen einerseits\nund der GmbH andererseits - die Steuerschuldner (der Angeklagte und die GmbH), die Tatorte (Depp und Ge ii -\nEB) sowie die Tatbeteiligten (der Angeklagte allein und in\nGemeinschaft mit ROM und zum Teil SCHE) verschieden sind. Diese Verschiedenheiten können insgesamt ein solches Gewicht haben, daß sie objektiv einen Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Tatkomplexen ausschließen.\n\nb) Bei der Prüfung des Gesamtvorsatzes wird das Landgericht die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen\n(vgl. BGHSt 36, 105, 110) zu bedenken haben. Eine zeitliche\nÜberschneidung und ein zeitliches Nebeneinander beider\nTatkomplexe führen nicht etwa notwendig zur Annahme eines\nihnen zugrundeliegenden einheitlichen Tatentschlusses. Der\nallgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine\nReihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt zur\nAnnahme eines Gesamtvorsatzes nicht (vgl. auch Jähnke GA\n1989, 376, 382 ff.).\n\n2. Die danach gebotene Aufhebung des Urteils, soweit es\nsich auf die Beihilfe des Angeklagten zu den Steuerhinterziehungen bezieht, erfaßt auch die den Vorwurf des Beitragsbetrugs betreffende Teileinstellung wegen Verjährung; die\nAnnahme von Verjährung hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der\nSenat diesen Teil des Urteils mit zu überprüfen. Trotz des\nweiterreichenden Antrags kann der Inhalt der Revisionsbegründung, der sich nur gegen die Annahme des Strafklageverbrauchs richtet, zwar den Eindruck erwecken, als sollte das\nRechtsmittel auf die Verfahrenseinstellung wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung beschränkt sein. Eine solche\nBeschränkung ist in diesem Fall jedoch - unabhängig von\ndem weiterreichenden ausdrücklichen Aufhebungsamtrag - schon\nim Hinblick auf die Annahme tateinheitlich begangener Beihilfe zu den verschiedenen Haupttaten nicht möglich. Der\n\nStrafklageverbrauch, gegen dessen Annahme sich die Staatsanwaltschaft in erster Linie wendet, würde - auf der Grundlage der vom Landgericht angenommenen tateinheitlichen\nBeihilfe - sowohl den Vorwurf der Steuerhinterziehung als\nauch den des Beitragsbetrugs umfassen. Die dargelegten\nrechtlichen Bedenken, die gegen die Annahme bloßer Beihilfe\nzu den Steuerhinterziehungen bestehen (oben II 1 aaa),\ngelten sinngemäß allerdings zugleich für den Betrug, der\nkein Sonderdelikt ist. Die getroffenen Feststellungen lassen\nes aber nicht zu, den Tatbeitrag des Angeklagten abschließend insgesamt als Mittäterschaft zu bewerten mit der möglichen Folge, daß es sich bei den Steuerhinterziehungen\neinerseits und dem Beitragsbetrug andererseits um eine\nMehrheit selbständiger, einer getrennten rechtlichen\nWürdigung zugänglicher prozessualer Taten handeln würde\n\n(BGHSt 35, 14).\n\nb) Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, die Beihilfe zum Betrug sei verjährt. Die für § 263\nStGB geltende Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3\nNr. 4, Abs. 4 StGB fünf Jahre. Das Landgericht meint, sie\nsei Mitte Mai 1988 abgelaufen, noch bevor die Staatsanwaltschaft den Fristenlauf unterbrochen habe, indem sie\nerstmals am 3. August 1988 verfügte, den Angeklagten zum\nVorwurf der Beitragsvorenthaltung verantwortlich zu vernehmen (UA S. 14, 16). Die Feststellungen tragen dieses Ergeb-\n\nnis nicht.\n\nNach S 78a StGB beginnt die Verjährung bei Erfolgsdelikten wie dem Betrug erst mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges. Das gilt auch für die eine Beihilfe\n\n- 1 - -\n\nbetreffende Verjährung, deren Beginn sich in der Regel nach\nder Beendigung der Haupttat richtet (BGHSt 20, 227, 228; BGH\nbei Holtz MDR 1978, 803). Das Landgericht geht zu Unrecht\ndavon aus, dieser Zeitpunkt sei (bezogen auf den letzten\nTeil des Betrugsschadens) mit dem Ende der Frist zur Zahlung\nder Sozialversicherungsbeiträge für den Monat April 1983\neingetreten, d.h. Mitte Mai 1983. Da der Mitangeklagte\nR@EEEB den Betrug ersichtlich durch Abgabe falscher Beitragsnachweisungen begangen hat (vgl. UA S. 14), kommt es\ndarauf an, wann er die letzte dieser Nachweisungen abgegeben\nhat, die Einzugsstelle dadurch getäuscht und sie so in einen\nIrrtum über die Höhe des Beitragsanspruchs versetzt hat mit\nder Folge, daß sie davon abgesehen hat, den Anspruch durchzusetzen. Der Zeitpunkt der letzten Täuschungshandlung geht\naus dem Urteil nicht hervor. Er kann zeitlich durchaus nach\ndem Ende der gesetzlichen Zahlungsfrist liegen, die für sich\nallein nur für die Fälligkeit des Beitragsanspruchs maßgebend ist. Täuschungshandlungen noch nach Mitte Mai 1983 erscheinen um so eher möglich, als auch das Datum der Abmeldung des Gewerbes der GmbH nicht festgestellt ist und der\nMitangeklagte R@EMEEB noch bis in den Monat Juni 1983 hinein\n\"Rechnungen schrieb\" (UA S. 11).\n\nIm übrigen hat das Landgericht verkannt, daß bei sachlichrechtlicher Tateinheit mehrerer Delikte, für die verschiedene Verjährungsfristen gelten, diese Fristen zwar zu\nverschiedenen Zeitpunkten enden können, gleichwohl aber\n- solange die Verfolgung noch keiner der zur Tateinheit verbundenen Taten verjährt ist - eine zur Unterbrechung der\nVerjährung geeignete Handlung die Verjährung hinsichtlich\naller in Betracht kommenden Straftaten unterbricht (vgl.\n\nRN\n\nJähnke LK 10. Aufl. § 78c Rdn. 15). Wenn das Verhalten des\nAngeklagten also, wie das Landgericht annimmt, als Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Beitragsbetrug zu werten wäre, könnte die Bekanntgabe an den\nAngeklagten vom 7. Juli 1986, daß gegen ihn das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sei, gemäß S$S 78c Abs. 1\nNr. 1 StGB die Verjährung auch wegen des Betrugsvorwurfs\nbetroffen haben. Aus der nur beschränkten Verfolgungskompetenz der Finanzbehörden in Strafsachen ergibt sich nichts\nanderes (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 5 StR\n238-239/89).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nzschockelt Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-10/3-str-460-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-10/3-str-460-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.064244+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-01-10/3-str-460-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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