{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-11-29","aktenzeichen":"2 StR 571/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2_StR 571/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen IB aus AB , geboren am 1555 in\n\nSC: zu: zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\nwıIIlI\n\n85H\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November\n1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n3. August 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Sachbeschädigung\n($s 303 StGB) schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Amtsgericht Aachen\n\n(Schöffengericht) zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\"l. Das Urteil kann schon deswegen nicht bestehen blei-\n\nben, weil die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens\nals versuchte schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2\n\nStGB von den Feststellungen nicht getragen wird.\n\na) Der Tatbestand der Strafvorschrift des S 306\nNr. 2 StGB setzt voraus, daß ein Gebäude in Brand\ngesetzt wird. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil\nvom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) der Fall, wenn das\nGebäude vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die\nein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht.\nDies trifft erst zu, wenn ein Gegenstand brennt,\nder - wie etwa Treppen, Fußboden, Türen oder Fenster - für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des\nGebäudes von wesentlicher Bedeutung ist (vgl.\nBGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1982, 201 Nr. 5).\nIm vorliegenden Fall hatte das Feuer lediglich\ndie Lattentüren der Kellerabteile ergriffen und\n\nzum größten Teil vernichtet (UA S. 12). Damit\nwaren noch keine wesentlichen Gebäudebestandteile\nin Brand geraten (vgl. BGHSt 18, 363). Das ist\nauch die Auffassung der Strafkammer (UA S. 26).\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\nbesteht - zumal im Hinblick auf die übliche Bauweise von Kellerräumen - kein Anhalt für die Annahme, der Brand habe sich auf Teile des Gebäudes\nausbreiten können, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind\n(vgl. BGHSt 18, 363, 365, 366). Demgemäß hat der\nAngeklagte den äußeren Tatbestand des $S 306 Nr. 2\nStGB nicht verwirklicht.\n\nb) Die Bestrafung wegen Versuchs der schweren Brand-\n\nstiftung erfordert eine auf die Inbrandsetzung\ndes Gebäudes 'angelegte’ Handlung. Denn vorsätzliches Handeln muß sich auf ein bestimmtes ziel,\nnämlich den tatbestandsmäßigen Erfolg, beziehen;\nohne den Willen zur Tatbestandsverwirklichung\nfehlt es am Vorsatz (vgl. Jescheck, Lehrbuch des\nStrafrechts, Allgemeiner Teil s§ 29 IIl.2; Cramer\nin Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S 15 Rdn. 55,\n60 f; Lackner, StGB 18. Aufl. $S 15 Anm. Il.3;\nDreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 15 Rdn. 4). So\nverhält es sich, wenn der Täter, etwa um Bewohnern einen Schrecken einzujagen, nur ein Inventarstück in Brand setzen will (vgl. BGHSt 16,\n109, 110; 18, 363, 366, 367; BGH, Beschlüsse vom\n19. September 1979 - 3 StR 298/79 und vom\n\n14. November 1979 - 2 StR 96/79; Dreher/Tröndle\naaO S 306 Rdn. 7).\n\nDaß der Angeklagte in diesem Sinne versucht\nhätte, das von ihm selbst bewohnte Mehrfamilienhaus in Brand zu setzen, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Das Landgericht legt\n\nnicht dar, daß nach der Vorstellung und dem wil-\n\nlen des Angeklagten wesentliche Gebäudeteile von\ndem Brand des Zündmaterials hätten erfaßt werden\nsollen. Vielmehr 'faßte er den Entschluß, im Keller lagerndes Gerümpel anzuzünden, um auf diese\nWeise von seinem späten Nachhausekommen abzulenken’ (UA S. 12). Dem Angeklagten war es nur darum\nzu tun, ’einen kleinen Brand zu legen’; er\n\nd)\n\nhoffte, 'daß über den mit dem Brand verbundenen\nAufregungen der Ärger der Zeugin Erkens verfliegen würde. Außerdem konnte er sich auch hervortun, daß er den Brand ’entdeckte’ und die Hausbewohner vor größerem Schaden bewahrte’ (UA S. 23\nunten). Demgemäß begab sich der Angeklagte, ’als\ndie Flammen auf die Holzverschläge übergegriffen\nhatten ... zur Wohnung des Zeugen MW und\nklopfte diesen heraus (UA S. 12). Ohne weiteres\nwurde Mg auf den aus dem Keller heraufkommenden Qualm aufmerksam; er weckte seine Familie und\nalarmierte die Polizei.\n\nWie sich aus diesem Hergang ergibt, lag eine\nernstzunehmende Brandgefahr nicht in der Absicht\n\ndes Angeklagten. Seinem Plan gemäß sorgte er\nrechtzeitig für die Entdeckung des Brandes und\ndas Eingreifen von Polizei und Feuerwehr. Demgemäß hat die Strafkammer dem Angeklagten zugute\ngehalten, er habe 'die rechtzeitige Information\nder Feuerwehr dadurch veranlaßt ...„, daßeran\nder Wohnungstür des Zeugen MY klingelte und\ndieser dann die Feuerwehr benachrichtigte’ (UA\nS. 26). Der Brand konnte ’auch aufgrund des Verhaltens des Angeklagten ... rechtzeitig gelöscht\nwerden’ (UA S. 23).\n\nVon direktem Vorsatz, wie ihn das Landgericht ersichtlich angenommen hat (UA S. 26), kann nach\nallem keine Rede sein. Nicht gänzlich ausgeschlossen ist jedoch bedingt vorsätzliches Han-\n\nAH\n\ndeln. Hierzu bedürfte es allerdings eingehender\nFeststellungen, insbesondere zur Bauart des\nHauses und zu der Frage, ob der Angeklagte damit\nrechnete, es könnten wesentliche Gebäudebestandteile in Brand geraten.\n\nEiner erneuten tatrichterlichen Verhandlung zur Entscheidung dieser Fragen bedarf es aus Rechtsgründen\nnicht. Falls der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hätte, wäre er freiwillig vom beendeten Versuch zurückgetreten. Mit der Verständigung des Zeugen Mosca hatte der Angeklagte, ohne daß es weiterer\nWorte bedurfte, den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf aus freien Stücken bewußt und gewollt unterbrochen und den Gebäudebrand damit verhindert.\nDaß er mehr hätte tun können, als den Zeugen Mg\nwortlos auf den aus dem Keller heraufsteigenden\nQualm und demzufolge auch das Feuer im Keller aufmerksam zu machen, ist ohne Belang (vgl. BGHSt 33,\n295, 301; BGH NSt2Z 1989, 525 Nr. 1 mit Bespr. Rudolphi, NStZ 1989, 508 ff). Der Angeklagte hatte\nsich nicht mit einer unzureichenden Maßnahme begnügt\nund vor allem nicht dem Zufall Raum geboten. Vielmehr blieb er am Tatort und verfolgte die anschliessenden Aktionen an Ort und Stelle, wie es seinem\nvorgefaßten Plan entsprach. Die Freiwilligkeit\nseines Verhaltens steht hiernach außer Frage.\n\nDa der Angeklagte vom Versuch der schweren Brandstiftung, wenn er denn vorläge, mit strafbefreiender\nWirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1\n\nStGB), kann er nur wegen Sachbeschädigung verurteilt\nwerden. Die Voraussetzungen der Strafvorschrift des\nS 308 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt; mit dem im\nKeller lagernden Gerümpel sind keine Brennmaterialien in Flammen aufgegangen. Fahrlässige Brandstiftung (§ 309 StGB) kommt von vornherein nicht in Betracht.\n\nStrafantrag wegen der in der Zerstörung der Lattenrostverschläge liegenden Sachbeschädigung liegt von\nSeiten der Zeugin I) (seinerzeit GB) vor\n(Bl. 16 d.A.). Vorsorglich bejahe ich zusätzlich das\nbesondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ($S 303 c StGB).\n\n$S 265 StPO steht der beantragten Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hat jegliche Beteiligung an dem Brand bestritten (UA S. 15). Es ist\nnicht ersichtlich, daß er sich im Falle eines erteilten rechtlichen Hinweises anders als geschehen\n\nhätte verteidigen können.\n\nInfolge der Änderung des Schuldspruchs muß die Strafe neu zugemessen werden. Gemäß § 354 Abs. 3 StPO\nkann der Senat die Sache an das Schöffengericht\nAachen zurückverweisen (vgl. Senatsurteil vom\n\n23. Januar 1953 - 2 StR 863/52 - mitgeteilt bei\nDallinger MDR 1953, 273 £).\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nH\n\nDas neu erkennende Gericht wird auch zu berücksichtigen\nhaben, daß die Tat als solche und auch das Tatmotiv bei der\nPrüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten in die Bewertung einbezogen werden müssen\n(vgl. auch BGHR StGB sS 21 Blutalkoholkonzentration 15).\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-29/2-str-571-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-29/2-str-571-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.361965+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-11-29/2-str-571-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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