{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-11-29","aktenzeichen":"2 StR 264/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\\ 4\n\nGG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) Art. 6 Abs. 1; StPO\n1975 SS 100 a, 100 b, 101 Abs. 1, 147 Abs. 1, 265\n(Allgemeines), Abs. 4\n\nDer Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet das Tatgericht, dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit\nzur Kenntnisnahme vom Ergebnis verfahrensbezogener Ermittlungen zu geben, die es während, aber außerhalb der Hauptverhandlung angestellt hat (hier: Telefonüberwachung). Das\ngilt auch dann, wenn das Tatgericht dieses Ergebnis nicht\nfür entscheidungserheblich hält.","text_plain":"TG\nFr\n\nNachschlagewerk: ja zu I+ II\nBGHSt: ja zuI+ II\nVeröffentlichung: ja zu I + II\n\n\\ 4\n\nGG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) Art. 6 Abs. 1; StPO\n1975 SS 100 a, 100 b, 101 Abs. 1, 147 Abs. 1, 265\n(Allgemeines), Abs. 4\n\nDer Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet das Tatgericht, dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit\nzur Kenntnisnahme vom Ergebnis verfahrensbezogener Ermittlungen zu geben, die es während, aber außerhalb der Hauptverhandlung angestellt hat (hier: Telefonüberwachung). Das\ngilt auch dann, wenn das Tatgericht dieses Ergebnis nicht\nfür entscheidungserheblich hält.\n\nBGH, Urteil vom 29. November 1989 - 2 StR 264/89 - LG Bad\n\nKreuznach -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 264/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Wem aus «EB, geboren an >\n1949 in Ep,\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nwIll\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ge aus cum\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n18. November 1988 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug in zwei Fällen sowie\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit\nmit versuchtem Betrug und (vorsätzlicher) Körperverletzung\nin einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Das Rügevorbringen des Beschwerdeführers offenbart einen Verfahrensfehler.\n\nl. Bei der Verhandlung und Entscheidung über den - vom\nAngeklagten bestrittenen - Anklagevorwurf der Herbeiführung\neiner Sprengstoffexplosion war ein Detail des Tatortbefunds\nbesonders bedeutsam: Im Erdgeschoßflur des explosionsbetroffenen Hauses fand sich ein an das Rohrende der Gaszuleitung\nangeschraubtes, anderthalb Meter langes Wasserrohr, das frei\nin den Raum herabhing, unten mit einem Gewindestopfen verschlossen war und einen 65 cm langen Frostriß aufwies. Die\nAnklage ging davon aus, daß - nach Freigabe der Gaszufuhr -\ndas Gas durch diesen Frostriß ausgeströmt sei und durch Kontakt mit dem Zündfunken einer durch Zeitschaltuhr betätigten\nLichtquelle die Explosion ausgelöst habe. Dem Angeklagten\nwurde vorgeworfen, die für die Herbeiführung der Explosion\nursächlichen Manipulationen vorgenommen, insbesondere auch\ndas defekte Wasserrohr mit der Gasleitung verbunden zu\nhaben. Dem entsprechen die von der Strafkammer im Urteil\n\ngetroffenen Feststellungen.\n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 13. Juni 1988 machte der\nvon der Verteidigung gestellte Zeuge Lothar ng folgende,\nmit dem Eid bekräftigte Aussage: Er sei im Frühjahr 1986\n- vor der Gasexplosion - vom Angeklagten beauftragt worden,\nsich die Heizungsanlage im Haus anzusehen. Im Flur des Erdgeschosses habe er ein nach unten offenes Gasrohr gesehen.\nEr habe nicht gewollt, daß Schmutz oder Staub in dieses Rohr\ngelange. Deshalb habe er das dort vorgefundene Wasserrohr in\ndas Gewinde gedreht. Dabei habe er festgestellt, daß dieses\nRohr einen ca. 60 cm langen Frostriß aufgewiesen habe. Bei\nHandwerkern sei es üblich, daß man offene Rohre immer abdichte. Dem Angeklagten habe er vom Hineinschrauben des Wasserrohrs nichts gesagt.\n\nf\n\nDie Strafkammer, die dem Zeugen nicht geglaubt hat,\nhegte den dringenden Verdacht, daß er eine bewußt unrichtige\nAussage gemacht habe. Sie ordnete daher auf entsprechende\nAnträge der Staatsanwaltschaft mit Beschlüssen vom\n15./16. Juni und 6. Juli 1988 die Überwachung und Aufnahme\ndes Fernmeldeverkehrs für Fernsprechanschlüsse des Angeklagten und des Zeugen N an (ss 100 a, 100 b StPO). Demgemäß\nwurden Telefonate abgehört, die Gespräche auf Tonbändern und\n-kassetten aufgenommen und der Inhalt der abgehörten Gespräche schriftlich festgehalten. Die darüber gefertigten Aufzeichnungen wurden doppelt geführt; ein Satz der Gesprächswiedergaben wurde zu der \"Sonderakte: TÜ\" genommen, die\n- nachdem sie die Aufzeichnungen bereits enthielt - dem Vorsitzenden der Strafkammer während des Laufs der Hauptver-\n\nhandlung wiederholt vorlag.\n\nNachdem die Überwachung - entsprechend den vom Gericht\ngesetzten Fristen - am 6. Oktober 1988 beendet war, gab die\nKriminalpolizei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom\n10. Oktober 1988 hiervon Kenntnis und teilte zugleich mit,\nes hätten sich keine tatbezogenen relevanten Hinweise ergeben, die für das Strafverfahren von Bedeutung gewesen\nwären.\n\nMit Schreiben vom 23. November 1988 - fünf Tage nach\nVerkündung des angefochtenen Urteils - benachrichtigte die\nStaatsanwaltschaft den Angeklagten, seine Verteidiger sowie\nden Zeugen N von der inzwischen beendeten Telefonüberwachung. Eine entsprechende Anfrage der Verteidigung beantwortete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. November\n\n1988 dahin, daß die Benachrichtigung erst nach Verkündung\n\ndes Urteils vorgenommen worden sei, weil vor diesem Zeitpunkt eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht auszuschließen gewesen sei; über den Zeitpunkt der Benachrichti-\n\ngung habe \"Einvernehmen mit der Strafkammer\" bestanden.\n\nAuf Grund des Beschlusses der Strafkammer vom 5. Dezember 1988 wurden dann die noch vorhandenen Tonbänder und\n-kassetten gelöscht sowie - am 6. Dezember 1988 - die aus\nder Telefonüberwachung herrührenden Schriftstücke vernichtet.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt das Verfahren unter zwei\nrechtlichen Gesichtspunkten.\n\na) Zum einen - so macht er geltend - habe die Strafkammer ihre Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß sie den Inhalt abgehörter Telefonate\nnicht durch Verlesung der ihr bekannten Gesprächsaufzeichnungen in die Verhandlung einführte. Dies hätte sich deshalb\naufgedrängt, weil einige der aufgezeichneten Gespräche\ngeeignet gewesen seien, den Angeklagten zu entlasten. Bei\ndiesen Gesprächen habe der Zeuge > nämlich ihm gegenüber\nsein Befremden darüber geäußert, daß ihm seine wahrheitsgemäße Aussage nicht geglaubt worden sei, sondern stattdessen\n\nein Ermittlungsverfahren wegen Meineids zur Folge gehabt\nhabe.\n\nb) Zum anderen sei die Strafkammer nach dem Grundsatz\ndes fairen Verfahrens verpflichtet gewesen, ihn selbst und\nseine Verteidiger vor Abschluß der Beweisaufnahme, jeden-\n\nfalls aber vor der Urteilsverkündung, von der Telefonüberwa-\n\nLu\nFF\nPA\nPa *\n\nchung in Kenntnis zu setzen. Dann hätte die Verteidigung den\nInhalt der Telefongespräche unter Beweis gestellt. Darüberhinaus wäre der Zeuge NP zum Beweis dafür benannt worden,\ndaß er und der Angeklagte bei Führung der Telefonate arglos\ngewesen seien, also nicht den Verdacht gehegt hätten, ihre\n\nGespräche könnten abgehört werden.\n\n3. Dieses Rügevorbringen des Beschwerdeführers offenbart einen Verfahrensfehler, der zur Urteilsaufhebung führt.\nDie Strafkammer hat - wie sich aus dem vorgetragenen und\ndurch den Akteninhalt bestätigten Sachverhalt ergibt - den\nAnspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (in\nVerbindung mit § 147 StPO) verletzt, indem sie weder ihm\nnoch seinen Verteidigern Gelegenheit gab, von den Ergebnis-\n\nsen der Telefonüberwachung Kenntnis zu nehmen.\n\na) Der Beschwerdeführer rügt freilich das Verfahren unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Doch ist dies unschädlich. Das Revisionsgericht ist an die rechtliche Einordnung, die der Beschwerdeführer vornimmt, nicht gebunden;\nes kann und muß vielmehr innerhalb der durch Angriffsrichtung und Tatsachenvortrag bestimmten Grenzen selbständig\ndarüber entscheiden, ob und bejahendenfalls unter welchem\nrechtlichen Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel gegeben ist\n(vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 344 Rdn. 72\nund 78). Was die Angriffsrichtung des Rügevorbringens anbetrifft, so wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Umgang\nder Strafkammer mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung.\nEr sieht darin eine prozeßordnungswidrige Verkürzung sowohl\nder Sachaufklärungsinteressen als auch der Verteidigungsbe-\n\nlange. Dazu trägt er den entsprechenden Verfahrenssachver-\n\nhalt vollständig und zutreffend vor. Innerhalb des damit abgesteckten Prüfungsrahmens liegt der hier festzustellende\n\nVerfahrensverstoß.\n\nb) Das Tatgericht ist, wenn es während, aber außerhalb\nder Hauptverhandlung ohne Wissen des Angeklagten und seiner\nVerteidigung verfahrensbezogene Ermittlungsmaßnahmen trifft,\ngrundsätzlich verpflichtet, dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, von den Ergebnissen dieser\nErmittlungsmaßnahmen Kenntnis zu nehmen. Für den Fall, daß\nes solche Ergebnisse bei der Urteilsfindung verwerten will,\nhat dieser Grundsatz allerdings keine selbständige Bedeutung; denn das Tatgericht darf die Ermittlungsergebnisse\nohnehin nur verwerten, wenn es sie zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat (S 261 StPO), was zugleich einschließt,\ndaß die Verfahrensbeteiligten davon Kenntnis erlangen.\n\nDer Grundsatz gilt aber auch dann, wenn das Tatgericht\ndie Ergebnisse solcher Ermittlungen nicht bei der Urteilsfindung verwerten will, weil es der Auffassung ist, daß sie\nweder in belastendem noch in entlastendem Sinne entscheidungserheblich sind. Insoweit ergibt sich die entsprechende\nVerpflichtung des Tatgerichts aus dem Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren (in Verbindung mit § 147 StPO).\nDas Gebot der Verfahrensfairneß umfaßt nicht nur Tatbestände\ndes strafprozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGHSt 36,\n\n210 ff m.w.N.); es sichert dem Beschuldigten vielmehr - über\ndie Verbürgung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)\nnoch hinausreichend - auch den \"erforderlichen Bestand an\naktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen, damit er zur Wah-\n\nrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfah-\n\nrens Einfluß nehmen kann\" (BVerfGE 63, 45, 61 m.w.N.). zu\ndiesen Befugnissen gehört das Recht des Beschuldigten auf\nZugang zu dem verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweismaterial, das die Strafverfolgungsorgane im Rahmen der gegen ihn\ngerichteten Ermittlungen sammeln. Vor allem das Recht auf\nAkteneinsicht steht in diesem zusammenhang. § 147 StPO \"konkretisiert aktive verfahrensrechtliche Befugnisse des Beschuldigten in einem rechtsstaatlich geordneten Strafverfahren\" (BVerfGE 63, 45, 62); die Vorschrift stellt sich damit\nals gesetzliche Ausprägung des Fairneßgebots dar (vgl. Wasserburg NJW 1980, 2242; derselbe NSt2 1981, 211 und Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 147 Rdn. 4).\n\nFür den Regelfall reichen die in $S 147 StPO getroffenen\nBestimmungen aus, um dem Beschuldigten in einer dem Fairneßgebot entsprechenden Weise den Zugang zum verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisstoff zu eröffnen und damit die\nunter dem Gesichtspunkt der \"Waffengleichheit\" (vgl. dazu\nBVerfGE 38, 105, 111; 63, 45, 61 und 67) gebotene \"Parität\ndes Wissens\" zwischen den Verfahrensbeteiligten herzustellen\n(vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Welp in Festgabe für Peters,\n1984 S. 309 £; Lüderssen aaO). Aber § 147 StPO bietet keinen\nausreichenden Schutz, wenn, wie im vorliegenden Falle, das\nTatgericht während der Hauptverhandlung ohne Wissen des Angeklagten und der Verteidigung eine verfahrensbezogene Telefonüberwachung anordnet und Aufzeichnungen der abgehörten\nGespräche (in einer besonderen Stoffsammlung) zu den Akten\ngelangen.\n\nZwar bezieht sich das in dieser Bestimmung gewährlei-Stete Akteneinsichtsrecht grundsätzlich auch auf die über\n\n- 10 -\n\ndie Telefonüberwachung angelegten Akten, hier also die \"Sonderakte: TÜ\" samt den darin enthaltenen Aufzeichnungen der\nabgehörten Gespräche. Daran ändert es nichts, daß es sich um\neine von den Hauptakten äußerlich getrennte Blattsammlung\nhandelt (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. $S 199\n\nRdn. 10) und die darin befindlichen Unterlagen erst nach Anklageerhebung entstanden sind (BGHSt 30, 131, 138; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 147 Rdn. 15; KMR-Müller, StPO\n7. Aufl. § 147 Rdn. 3; Lüderssen aaO Rdn. 22, 28 und 100);\ndenn entscheidend ist nur, daß diese Unterlagen verfahrensbezogene Vorgänge dokumentieren und dem Gericht vorliegen\n(BGHR StPO S 147 Abs. 1 Verfahrensakten 1; KK-Laufhütte,\nStPO 2. Aufl. $S 147 Rdn. 4; KMR-Müller aa0; H. Schäfer NStZ\n1984, 204). Doch ist dieses Akteneinsichtsrecht für sich\nallein wertlos, da Angeklagter und Verteidiger in der Regel\n- wie es auch hier der Fall war - nichts davon wissen, daß\nüberhaupt eine Telefonüberwachung durchgeführt worden ist,\nund mithin auch keinen Anlaß haben, sich über deren Ergeb-\n\nnisse zu unterrichten.\n\nAuch § 101 Abs. 1 StPO bietet keine Gewähr dafür, daß\ndem Angeklagten und seiner Verteidigung der Zugang zu den\nErgebnissen der Telefonüberwachung eröffnet wird. Nach\ndieser Vorschrift sind die Beteiligten allerdings von den\ngemäß SS 100 a, 100 b StPO getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks\ngeschehen kann. Doch ist damit nicht sichergestellt, daß\nAngeklagter und Verteidiger Gelegenheit erhalten, von den\nErgebnissen der Telefonüberwachung Kenntnis zu nehmen und\ndas ihnen dadurch bekanntwerdende Tatsachen- und Beweis-\n\nmaterial noch rechtzeitig vor dem instanzbeendigenden Ver-\n\n- 11 -\n\nfahrensabschluß für Verteidigungszwecke zu nutzen. Zum einen\nobliegt die Benachrichtigung - jedenfalls nach der überwiegenden Rechtsauffassung (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl.\n\nS 101 Rdn. 7; KK-Laufhütte, StPO 2. Aufl. S 101 Rdn. 7;\nRudolphi in SK StPO § 101 Rdn. 7; G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S$S 101 Rdn. 9; a.A. KMR-Müller, StPO\n\n7. Aufl. § 101 Rdn. 7) - der Staatsanwaltschaft und nicht\ndem Gericht. Zum anderen braucht die Benachrichtigung,\nwenngleich auch über die Anfertigung schriftlicher\nAufzeichnungen Auskunft zu geben ist (Rudolphi aaO Rdn. 1;\nG. Schäfer aaO Rdn. 1), nicht notwendigerweise alle Angaben\nzu umfassen, die erforderlich sind, um dem Angeklagten und\nseiner Verteidigung den Weg zur Kenntnisnahme von den\nUnterlagen über die Telefonüberwachung zu eröffnen.\nDesweiteren kann - je nachdem, wie lange die Gefährdung des\nUntersuchungszwecks andauert - der Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigungspflicht entsteht, im Einzelfalle so weit hinausgerückt sein, daß Angeklagter und Verteidiger nicht mehr\nimstande sind, sich rechtzeitig über den Ertrag der Telefonüberwachung zu informieren und - gestützt auf die ihnen dadurch vermittelte Kenntnis - noch Einfluß auf das Verfahrensergebnis zu nehmen. Daß S$S 101 Abs. 1 StPO den schutzwürdigen Belangen des Angeklagten und der Verteidigung insoweit\nnicht hinreichend Rechnung trägt, beruht im übrigen darauf,\ndaß es nicht Sinn der dort vorgeschriebenen Benachrichtigung\nist, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich durch\nKenntnisnahme von den Ergebnissen der Telefonüberwachung Material zur Verteidigung gegen den Schuldvorwurf zu verschaffen. Das liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Dieser\nbesteht darin, den Beteiligten, deren vorherige Anhörung den\n\nzweck der Maßnahme in aller Regel gefährden, wenn nicht ver-\n\n- 12 -\n\neiteln würde (§ 33 Abs. 4 Satz 1 StPO), nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich gegen diesen Eingriff zur Wehr zu setzen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum G 10, BTDrucks V/1880\n\nS. 13; KK-Laufhütte, StPO 2. Aufl. Ss 101 Rdn. 1; KMR-Müller,\nStPO 7. Aufl. S 101 Rdn. 8).\n\nDie hiernach verbleibende Lücke ist - da andernfalls\ndas Akteneinsichtsrecht aus § 147 StPO zumindest teilweise\n\"lJeerlaufen\" würde - durch Rückgriff auf den Grundsatz des\nfairen Verfahrens zu schließen. Dem Tatgericht, das während,\naber außerhalb der Hauptverhandlung verfahrensbezogene Ermittlungen anstellt, erwächst daraus die Pflicht, dem Angeklagten und der Verteidigung Gelegenheit zu geben, sich\nKenntnis von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Dazu genügt, wenn es sich um eine Telefonüberwachung handelt, der Hinweis, daß eine solche Maßnahme stattgefunden hat und deren Ergebnisse dem Tatgericht vorliegen.\nDem Verteidiger steht es dann frei, von seiner Befugnis aus\nS 147 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen, also Einsicht in die\nSonderakte über die Telefonüberwachung und die darin enthaltenen Gesprächsniederschriften zu nehmen. Der Pflicht zur\nErteilung eines solchen Hinweises ist das Tatgericht auch\ndann nicht enthoben, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen\nselbst für nicht entscheidungserheblich erachtet; denn es\nmuß dem Angeklagten und seinem Verteidiger überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob die Ermittlungsergebnisse entweder schon für sich gesehen \"verteidigungsrelevant\" sind\noder zumindest Ansatzpunkte für weiteres Verteidigungshan-\n\ndeln bieten.\n\n- 13 -\n\nEine Einschränkung erfährt diese Verpflichtung des Tatgerichts allerdings dann, wenn der Hinweis auf die von ihm\ngetroffenen Ermittlungsmaßnahmen den Untersuchungszweck gefährden würde; in solchem Falle ist die Erteilung des Hinweises solange aufzuschieben, bis keine Gefährdung des Un-\n\ntersuchungszweckes mehr droht (vgl. § 101 Abs. 1 StPO).\n\nc) Nach diesen Maßstäben hat das Tatgericht hier gegen\ndas Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren (in Verbindung mit § 147 StPO) verstoßen. Weder dem Angeklagten\nnoch seinen Verteidigern ist vor Abschluß der Beweisaufnahme\nGelegenheit gegeben worden, von den Ergebnissen der Telefonüberwachung Kenntnis zu nehmen. Sie haben keinen Hinweis erhalten, der ihnen das ermöglicht hätte. Die Unterlassung\ndieses Hinweises war auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt,\nweil andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet gewesen\nwäre. Nach fristgemäßer Beendigung der Telefonüberwachung,\nauf die weitere Ermittlungsmaßnahmen dieser oder ähnlicher\nArt weder folgen sollten noch folgten, konnte von einer Gefährdung des Untersuchungszwecks - entgegen der von der\nStaatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 29. November 1988\ngeäußerten Auffassung - keine Rede mehr sein. Um dem Angeklagten und der Verteidigung Gelegenheit zur Kenntnisnahme\nvon den Ergebnissen der Telefonüberwachung zu verschaffen,\nhatte das Tatgericht von der zweiten Oktoberhälfte 1988 bis\nzur Verkündung des angefochtenen Urteils am 18. November\n1988 mindestens drei Wochen Zeit. Es braucht deshalb nicht\nentschieden zu werden, ob, wenn der Abschluß der Telefonüberwachung mit der Entscheidungsreife der Strafsache zeit-\n\nlich zusammengefallen wäre, nach Erteilung des Hinweises die\n\nNotwendigkeit bestanden hätte, den Schluß der Beweisaufnahme\n- etwa durch Unterbrechung der Hauptverhandlung (entsprechend $S 265 Abs. 4 StPO, vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, StPO\n39. Aufl. S 265 Rdn. 45 m.w.N.) - hinauszuschieben.\n\n4. Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.\n\nDas gilt zunächst für die davon unmittelbar betroffene\nVerurteilung wegen der dritten Tat (Herbeiführen einer\nSprengstoffexplosion in Tateinheit mit weiteren Delikten).\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob - was zumindest zweifelhaft sein mag - die Verwertung der aus der Telefonüberwachung hervorgegangenen Ergebnisse bereits geeignet gewesen\nwäre, die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft\ndes Angeklagten zu erschüttern. Denn jedenfalls läßt sich\nnicht ausschließen, daß die Verteidigung in den Gesprächsaufzeichnungen Ansatzpunkte für weiteres Verteidigungshandeln gefunden und diese genutzt hätte.\n\nAber auch der Schuldspruch wegen der beiden ersten Taten (Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug)\nkann auf dem dargelegten Verfahrensmangel beruhen; denn die\nStrafkammer hat zum Ausdruck gebracht, \"daß es sich in den\ndrei Schadensfällen nicht um eine Serie von Zufällen handeln\" könne (UA S. 29). Damit ist in der Beweiswürdigung ein\nargumentativer Zusammenhang zwischen allen drei Taten hergestellt, der die Möglichkeit nahelegt, daß die Täterschaft\ndes Angeklagten in den beiden ersten Fällen nicht festgestellt worden wäre, wenn das Gericht im dritten Fall nicht\n\ndie entsprechende Überzeugung gewonnen hätte.\n\nAFE\n- 15 -\n\nDas angefochtene Urteil muß daher insgesamt aufgehoben\nwerden, ohne daß es auf die sonst noch erhobenen Verfahrensund Sachrügen ankäme. Der Senat hat es für angemessen erachtet, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen\n(s 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung werden folgende Hinweise gegeben:\n\n1. Wegen der ersten Tat - Inbrandsetzung eines der Ehefrau des Angeklagten gehörenden Scheunengebäudes - wäre ein\nSchuldspruch nach S 308 Abs. 1 StGB in der Alternative der\nBeschädigung fremde n Eigentums dann ausgeschlossen,\nwenn nach der Beweislage offenbliebe, ob die Ehefrau des Angeklagten in die Tat ihres Mannes eingewilligt hatte (BGH\nbei Holtz MDR 1988, 101; Lackner, StGB 18. Aufl. S 308\nAnm. 3 a).\n\n2. Was den Vorwurf der (vorsätzlichen) Körperverletzung im dritten Fall angeht, so sind Zweifel angebracht, ob\ndie Bejahung des bedingten Vorsatzes mit der im Urteil hierfür gegebenen Begründung (UA S. 47) rechtlicher Prüfung\nstandhalten würde. Sollte wiederum festgestellt werden, daß\nsich der Angeklagte vor der Explosion über die Abwesenheit\nder Hausbewohner an diesem Tag vergewissert hatte (UA\nSs. 41), so dürfte dies dafür sprechen, daß es ihm - zumindest auch - darum zu tun war, dafür zu sorgen, daß keine\n\nPersonen zu Schaden kämen. Ließe sich das nicht ausschlies-\n\n- 16 -\n\nsen, so könnte der Angeklagte lediglich wegen fahrlässiger\nKörperverletzung (S 230 StGB) verurteilt werden.\n\nAbschließend ist zu bemerken, daß der Verfolgung dieses\nDelikts kein Hindernis im Wege steht. Zwar hat die Geschädigte ausweislich der Akten keinen Strafantrag gestellt;\ndoch hat der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche\nInteresse an der Strafverfolgung (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB)\nin seinem Terminsamtrage bejaht und in der Revisionshauptverhandlung ausdrücklich klargestellt, daß dies auch für den\nFall der Annahme einer bloß fahrlässigen Körperverletzung\ngelte.\n\nHerdegen Niemöller Theune\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-29/2-str-264-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-29/2-str-264-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.304464+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-11-29/2-str-264-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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