{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-06","aktenzeichen":"3 StR 80/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 80/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mokhtar B m T EEE aus NEED, geboren am\n@. mE 1951 in Te (Tu@D) ,\n\n2. Kosa BED T EEE aus NEED, geboren am\n@. WE 1946 in Be (SUCH)\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\ngiffer 2 auf dessen Antrag, am 6. Oktober 1989 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Mokhtar\nBen TAB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) im Schuldspruch, soweit er und die Mitangeklagte Kosa B@ Tom wegen\nZuhälterei in Tateinheit mit Förderung\nder Prostitution (Fall 2.1 der Urteilsgründe) und wegen Einkommensteuerhinterziehung (Fall 2.4 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden sind;\nferner, soweit er wegen Einkommensteuer-,\nUmsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung\n(Fall 2.5 der Urteilsgründe) und wegen\nBeihilfe zur Einkommensteuer- und\nUmsatzsteuerhinterziehung (Fall 2.6 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden ist;\n\nb) hinsichtlich beider Angeklagter im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mokhtar Be TED\nwegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung jeweils in\ndrei Fällen, wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei\nFällen sowie wegen Beihilfe zur Einkommen- und Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ein drei-\n\njähriges Berufsverbot angeordnet.\n\nDie Mitangeklagte Kosa BB TOD ist wegen gemeinschaftlich begangener Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung\nder Prostitution und wegen Umsatz-, Lohn- und Einkommensteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben ordnete das Landgericht auch gegen die Angeklagte ein dreijähriges Berufsverbot\n\nan.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den\nSchuldspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der\nProstitution (Fall 2.1 der Urteilsgründe) nicht.\n\nDer Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei gemäß\ns 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, auf den die Kammer den Schuldspruch gestützt hat, setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die Prostitutionsausübung voraus;\neine bloße Unterstützung reicht nicht aus (BGH NStZ 1983,\n220). Erfolgt das Überwachen und Bestimmen der Umstände im\nRahmen einer betrieblichen Organisation, ohne daß konkrete\nAnweisungen an die einzelnen Prostituierten erteilt werden,\nso müssen die jeweils durchgeführten Kontrollmaßnahmen in\nihrer Gesamtheit geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit zum Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise\nnachteilig zu beeinflussen (BGH NSt2 1986, 358; vgl. auch\nBGHR StGB § 181 a I 2 Dirigieren 1).\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob\ndiese Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar teilt das Landgericht mit, die Angeklagten hätten die von ihnen gepachteten\nLokale \"RegiiiB\" und \"NoHB reg als \"Bordellbetriebe\"\nnach dem vom Eigentümer SEE übernommenen System weitergeführt (UA S. 9). Danach arbeiteten in der Zeit von\nMärz 1979 bis Ende 1984 im Lokal \"Mob Ren\" jeweils etwa\n27 Prostituierte, im Lokal \"Reggiilp' ab 1. Mai 1979\njeweils etwa 6 Prostituierte abwechselnd in zwei Schichten.\nSoweit die Prostituierten den Schichteinsatz nicht untereinander abstimmten, nahm der Angeklagte die Einteilung vor (UA\nS. 12). Auf ihr Erscheinen hatte der Angeklagte keinen\n\nx\n\nEinfluß, so daß das Lokal \"Re@llD' bisweilen wegen Personalmangels geschlossen wurde (UA S. 9).\n\nDas von den Angeklagten praktizierte System beließ den\nProstituierten von vornherein den Anteil am Umsatz, der auf\ndie sexuellen Handlungen entfiel; die Kontrolle seitens des\nAngeklagten war nur auf die Abführung des Getränkeanteils gerichtet, so daß es den Prostituierten überlassen blieb, für\nsexuelle Handlungen höhere Preise auszuhandeln, ohne daß die\nAngeklagten eine Möglichkeit hatten, darauf Einfluß zu nehmen\noder die Einnahmen aus der Prostitution zu kontrollieren. Daß\ndie wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Prostituierten\ndadurch eingeschränkt und die Abhängigkeit von den Angeklagten erhöht wurde, ist nicht ersichtlich. Die generelle Eignung eines Betriebes zur Ausübung der Prostitution und eine\ndarauf ausgerichtete betriebliche Organisation fördert zwar\ndie Prostitution und ist unter den Voraussetzungen des\ns$S 180 a StGB unter Strafe gestellt; sie erfüllt für sich\nbetrachtet aber noch nicht den Tatbestand des § 181 a StGB.\nDer hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich\nwesentlich von der der Entscheidung BGH NStZ 1986, 358\nzugrundeliegenden Gestaltung, bei der das praktizierte\n\"Bonsystem\" dem Betreiber einen direkten Zugriff auf die\nEinnahmen aus der Prostitution eröffnete.\n\nAuch im übrigen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen,\ndaß die Angeklagten kraft ihrer tatsächlichen Überlegenheit\nden Einsatz der Prostituierten regelten und dadurch bestimmend auf deren Tätigkeit - insbesondere die Fortsetzung\nder Prostitutionsausübung - Einfluß nahmen. Eher gegen eine\nsolche Stellung der Angeklagten sprechen die Feststellungen\n\ndes Landgerichts, wonach in beiden Lokalen eine starke Fluktuation des Personalbestands herrschte (UA S. 9) und die\nProstituierten jederzeit ohne Angabe von Gründen die Möglichkeit hatten, ihre Tätigkeit auch gegen den Willen der Angeklagten aufzugeben, ohne daß diese dagegen etwas unternommen\nhätten (UA S. 56).\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Zuhälterei führt\nauch zur Aufhebung des damit in Tateinheit stehenden Schuldspruchs wegen Förderung der Prostitution.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen nicht für die\nAnnahme aus, daß die von den Angeklagten beschäftigten\nProstituierten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gehalten\nworden sind. Sollte sich auf der Grundlage weiterer Feststellungen ergeben, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des\n§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind, wäre eine gleichzeitige Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäß\nSs 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeschlossen. Die in § 180 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB umschriebenen Merkmale sind in der Begehungsform des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten, so daß\ndieser die in Nr. 2 erfaßte Begehungsweise verdrängt (Lackner\nStGB 18. Aufl. vor § 174 Anm. 2 b, § 180 a Anm. 7; Laufhütte\nin LK 10. Aufl. § 180 a Rdn. 33).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird darüber hinaus zu\nprüfen haben, ob sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der Zuhälterei als auch hinsichtlich der Förderung der Prostitution\n\nteilweise Verjährung eingetreten ist. Beide Delikte sind\nDauerdelikte, die jeweils durch immer neue Akte gegenüber\ndemselben Opfer begangen werden und die mit der letzten, jeweils eine Prostituierte betreffenden Handlung beendet sind.\nNach den bisherigen Feststellungen übernahmen die Angeklagten\ndas Lokal \"MOD Rei\" im März 1979, das Lokal \"Rei\nab 1. Mai 1979. Als erste Unterbrechung der Verjährung kommt\ndie Durchsuchung der Betriebe und die vorläufige Festnahme\nder Angeklagten am 27. November 1984 in Betracht. Die pauschalen Feststellungen zum Personalbestand der beiden Lokale\n(jeweils 6 oder 27 Prostituierte bei starker Fluktuation)\nlassen eine Überprüfung nicht zu, ob einzelne zwischen März\nund Ende November 1979 begangene Delikte bereits beendet\nwaren, so daß vor den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen\nEnde November 1984 die Fünfjahresfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB abgelaufen wäre. Genauere Feststellungen werden auch\nnicht dadurch entbehrlich, daß die Angeklagten möglicherweise\ngleichzeitig gegenüber mehreren Prostituierten und in sich\nüberschneidenden zeitlichen Abschnitten Maßnahmen ergriffen\nhaben, die den Tatbestand der Zuhälterei und der Förderung\nder Prostitution erfüllen können. Denn eine einzige fortgesetzte Handlung gegenüber mehreren Prostituierten ist wegen\nder in den §§ 180 a Abs. 1 und 181 a Abs. 1 StGB geschützten\nhöchstpersönlichen Rechtsgüter ausgeschlossen. Zwar ist\ninsoweit eine tateinheitliche Verbindung der einzelnen Taten\ndurch jeweils tatbestandsmässige Handlungen möglich, die sich\ngleichzeitig gegen mehrere Prostituierte richten (vgl. BGHR\nStGB S 181 a I 2 Konkurrenzen 1). Das tateinheitliche Zusammentreffen berührt den Lauf der Verjährungsfrist der\neinzelnen Delikte aber nicht (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1976, 15; BGH wistra 1982, 188).\n\n2. a) Die Verurteilung des Angeklagten Mokhtar B&\nTED wegen mittäterschaftlich begangener Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten des Betriebsinhabers SB in den\nJahren 1978, 1979 und 1980 (Fall 2.5 der Urteilsgründe, UA\nS. 22, 25-28) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDas Landgericht hat den Schuldspruch darauf gestützt, daß der\nAngeklagte für seine Ehefrau, unter deren Namen zwischen 1978\nund 1980 zeitweilig fünf Lokale des tatsächlichen Inhabers\nSCHERE geführt wurden, die von dessen Steuerberater vorbereiteten unzutreffenden Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen unterschrieb (UA S. 7, 22). Dabei war ihm klar,\n\"daß SCEEEEB die zu niedrig angegebenen Einnahmen dazu\nbenutzen würde, in seinen ESt-Erklärungen seine Einkünfte aus\nGewerbebetrieb zu niedrig anzusetzen. ... Er entzog sich den\nAufforderungen SED bzw. KuEEEEED zur Mitwirkung nicht,\nweil es ihm darauf ankam, sich das Wohlwollen SD und\ndamit auch seine eigenen Einnahmemöglichkeiten aus der Strohmanntätigkeit seiner Frau zu erhalten\" (UA S. 28).\n\nDiese Feststellungen reichen nicht aus, den Schuldspruch\nwegen mittäterschaftlich begangener Einkommensteuerhinterziehung zu tragen. Zwar ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung kein Sonderdelikt. Nicht nur der Steuerpflichtige\nselbst kann Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von\n§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein; als (Mit-) Täter kann auch ein\nDritter in Betracht kommen, selbst wenn ihm das Gesetz keine\nsteuerlichen Pflichten zuweist (vgl. BGHR StGB § 25 II Mittäter 1; BGH NStZ 1986, 463). Wirken an der Steuerhinterziehung mehrere mit, so bedarf es hinsichtlich jeder Steuerart der Prüfung, ob die einzelnen Tathandlungen die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne\n\nvon § 25 Abs. 2 StGB erfüllen. Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft können - neben dem eigenen Interesse an der\n\nTat - der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft\noder zumindest der Wille zur Tatherrschaft sein, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom willen\ndes Angeklagten abhängen (vgl. BGHR StGB $S 25 II Tatherrschaft 2). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für den\nBereich der Steuerdelikte. Das angefochtene Urteil enthält zu\ndiesen Fragen im Hinblick auf die Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten des Betriebsinhabers sp keine ausreichenden Feststellungen. Eine maßgebliche Einflußnahme des Angeklagten auf die den Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen\nnachfolgenden einkommensteuerlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen SED ist auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen bereits objektiv fraglich. Denn aus der Abgabe\nunrichtiger Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen ergibt\nsich keine unmittelbare Auswirkung auf die jährlichen Einkommensteuererklärungen des Betriebsinhabers. Darüber hinausgehende Feststellungen, aus denen sich Rückschlüsse auf eine\nTatherrschaft des Angeklagten ziehen lassen könnten, sind dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Im übrigen läßt die von der Kammer\nmitgeteilte Motivation des Angeklagten nicht ohne weiteres\ndarauf schließen, daß über die beabsichtigte und vom Angeklagten selbst begangene Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung hinaus auch ein gemeinschaftlicher einverständlicher\nEntschluß hinsichtlich der Einkommmensteuererklärungen des\nGeschäftsinhabers SB vorlas-. Auf der Grundlage der\ngetroffenen Feststellungen hätte eS der näheren Erörterung\nbedurft, ob insoweit lediglich eine Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung in Betracht kommt. Die allgemeinen\nErwägungen der Kammer (vA S. 54) reichen dafür nicht auS.\n\n- 10 -\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Einkommensteuerhinterziehung führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs\nwegen Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung im Fall 2. 5\nder Urteilsgründe. Denn die Beteiligung an der fremdnützigen\nEinkommensteuerhinterziehung deckt sich in ihrer tatbestandsmäßigen Ausführung mit der jeweils mittäterschaftlich begangenen Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuer, so daß\n\nTateinheit in Betracht kommt.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Zur Beurteilung der Frage, ob die in den fünf\nLokalen der \"Kosa BGB T@B-Gaststättenbetriebe\" in den\nJahren 1978 bis 1980 tätigen Prostituierten Arbeitnehmerinnen\nwaren, für die Lohnsteuer anzumelden und abzuführen war,\nreicht der Hinweis, die Betriebe seien als \"Bordellbetriebe\"\ngeführt worden (UA S. 5) nicht aus. Es bedarf vielmehr einer\nzusammenhängenden Sachdarstellung (vgl. BGHR StPO S 267 I 1\nSachdarstellung 2 und 3; BGH wistra 1989, 264, 267)), aus der\nbestimmte Tatsachen zu entnehmen sind, die die Merkmale der\nnichtselbständigen Arbeit im Sinne von § 19 EStG, SS 1, 2\nLStDV ausfüllen. Danach ist Arbeitnehmer im steuerrechtlichen\nSinn, wer im Rahmen eines Dienstverhältnisses seine Arbeitskraft schuldet, d.h. unter der Leitung des Arbeitgebers steht\noder in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und\ndessen Weisungen zu folgen hat, ohne ein Unternehmerrisiko zu\ntragen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist\nnach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige\nRechtsprechung des BFH, vgl. BFH BStBl. II 1985, 661; Schmidt-Drenseck EStG 8. Auflage § 19 Anm. 4 m.w.N.). Ob Prostituierte\nim Rahmen eines Bordellbetriebes als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind und ob damit den Betreiber die entsprechenden\nsteuerrechtlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber treffen,\n\n- 11 -\n\nrichtet sich wie bei anderen Tätigkeiten auch unter\nBerücksichtigung der zugrundeliegenden Vereinbarungen nach\nder tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit sowie ihrer\nAbhängigkeit und wWeisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit\nund Inhalt ihrer Tätigkeit. Einer entsprechenden steuerrechtlichen Beurteilung steht die mögliche Sittenwidrigkeit der\nArbeitsverhältnisse (S 138 BGB) nicht entgegen. Denn die\nzivilrechtliche Beurteilung ist für die Besteuerung insoweit\nunerheblich (§ 40 AO). Die vom Bundesgerichtshof in früheren\nEntscheidungen vertretene abweichende Auffassung zur Arbeitnehmereigenschaft (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1982, 5 StR\n477/81; BGH NJW 1980, 2591 und BGH NJW 1981, 2071) ist nicht\naufrechterhalten worden (vgl. BGH NIW 1985, 208).\n\nb) Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 2.6 der\nUrteilsgründe (UA S. 28 bis 32) überdies wegen Beihilfe zur\nEinkommen- und zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Zahlung\nvon Schwarzpachten an den Betriebsinhaber S@BB verurteilt; dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\naa) Die fortgesetzte Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung betraf die Einkommensteuerveranlagungen des Steuerpflichtigen SED für die Jahre 1979 bis 1984; innerhalb\ndieses Zeitraums hat das Landgericht für die Jahre 1979 und\n1980 (Fall 2.5 der Urteilsgründe; vgl. oben Ziffer 2 a)\nbereits Mittäterschaft hinsichtlich derselben Einkommensteuerhinterziehung angenommen (VA S. 22). Treffen aber\nmehrere verschiedenartige Beteiligungsformen im Hinblick auf\ndieselbe Tat zusammen, SO geht die leichtere Form in der\nschwereren auf (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. vor § 25\nRdn. 12 m.w.N.; Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. vor\n\n- 122 -\n\nss 25 £f. Rdn. 51 m.w.N.). Die Kammer hätte den Angeklagten\nfolglich auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung wegen\nder Jahre 1979 und 1980 nur wegen Mittäterschaft verurteilen\n\nkönnen.\n\nbb) Dasselbe gilt für die fortgesetzte Beihilfe zur\nUmsatzsteuerhinterziehung durch Pachtzahlungen in den Jahren\n1979 bis 1982 (\"Regie\") und 1979 pis 1984 (\"Mol\nRp\"). Auch insoweit hat das Landgericht bereits eine mit\ndem Betriebsinhaber Stiegler begangene mittäterschaftliche\nUmsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1978, 1979 und 1980\nangenommen (Fall 2.5 der Urteilsgründe). Daneben kommt eine\nVerurteilung wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in\nden Jahren 1979 und 1980 nicht in Betracht; denn die Beihilfe\nist im Verhältnis zur Mittäterschaft subsidiär.\n\nDie Strafkammer hat bei ihrer strafrechtlichen Wertung\nnicht berücksichtigt, daß die Verpachtung der Betriebe\n\"Re und moi RE an den Angeklagten und seine\nEhefrau umsatzsteuerlich keine gesondert zu beurteilende Tätigkeit des Betriebsinhabers SB war, sondern eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen seines Gesamtunternehmens.\nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfaßt das Unternehmen die\ngesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Unternehmer ist derjenige, der eine gewerbliche oder\nberufliche Tätigkeit selbständig ausübt, d.h. nachhaltig zur\nErzielung von Einnahmen tätig wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3\nUStG). Umsatzsteuerlich bildet seine Tätigkeit auch dann eine\nEinheit, wenn der Unternehmer mehrere Betriebe oder Firmen\nmit unterschiedlichem Gegenstand betreibt (vgl. Mößlang in\nsölch/Ringleb/List, Umsatzsteuer, § 2 Rdn. 3). Dementsprechend ist auch der Unternehmer als Steuersubjekt und Steuerpflichtiger zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und\n\n- 13 -\n\nSteuererklärungen gemäß § 149 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1, 3 UStG\nverpflichtet, und zwar bei dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Unternehmen vorwiegend betrieben wird\n\n(s 21 AO). Die einzelnen Betriebe haben insoweit keine\ngesonderten umsatzsteuerlichen Verpflichtungen (Mößlang aaO\nS 18 Rdn. 6).\n\nStrafrechtlich folgt daraus, daß es sich auch dann um\neine Umsatzsteuerhinterziehung handelt, wenn die Hinterziehungshandlungen sich auf verschiedene Tätigkeiten im Rahmen\nunterschiedlicher Betriebe eines Unternehmers beziehen. Ist\nein Dritter an dieser Tat mehrfach beteiligt, so gelten die\nallgemeinen Grundsätze, daß die leichtere Beteiligungsform in\nder schwereren aufgeht, auch wenn jeweils unterschiedliche\nunternehmerische Tätigkeiten durch die Mitwirkungshandlungen\ngefördert werden.\n\nDer neue Tatrichter wird die gesamten Tatbeiträge des\nAngeklagten zu den einzelnen Teilakten der Umsatz- und\nEinkommensteuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen\nSEE von 1978 bis 1984 erneut zu würdigen und dabei\ninsbesondere die Frage eines möglichen Gesamtvorsatzes im\nRahmen der einzelnen Steuerarten im Hinblick auf die unterschiedlichen Begehungsweisen besonders sorgfältig zu prüfen\nhaben (vgl. BGHSt 36, 105; BGH wistra 1989, 264, 265; 267).\n\nc) Auch soweit den Angeklagten zur Last gelegt wird,\neigene Einkommensteuern in den Jahren 1978 bis 1983 hinterzogen zu haben (Fall 2.4 der Urteilsgründe), hat der Schuldspruch keinen Bestand. Auf Grund der Feststellungen ist\nbereits nicht ersichtlich, durch welche unzutreffenden\n\n- 14 -\n\nAngaben im einzelnen die Steuerhinterziehungen in den\njeweiligen Jahren bewirkt worden sein sollen. Die von der\nStrafkammer mitgeteilte pauschale Aufzählung der Fehlerquellen (UA S. 20) reicht für eine zusammenhängende Sachdarstellung nicht aus. Auf dieser Grundlage ist auch nicht\nüberprüfbar, ob die Strafkammer zutreffend von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist. Das Urteil verhält sich\ninsoweit weder zu der Frage, ob die äußeren Voraussetzungen\n- Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige\nTatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der\nTeilakte - vorliegen, noch zur Frage des Gesamtvorsatzes,\nohne den Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausscheidet (BGH\naaO). Dieser erfordert es, daß sämtliche Teile der geplanten\nHandlungsreihe in den wesentliche Grundzügen ihrer künftigen\nGestaltung umfaßt werden. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der einzelnen Teilakte\nzumindest insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende\nRechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art\nder Tatbegehung in Betracht kommen (BGH aa0).\n\nSoweit den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang überhaupt klare Feststellungen zu entnehmen sind, ergibt sich,\ndaß die in den Einkommensteuererklärungen der Eheleute Be\nTED für 1978 bis 1983 unzutreffend erklärten oder verschwiegenen Einkünfte durchaus unterschiedliche Grundlagen\nhatten. So verschwiegen sie einerseits im Jahre 1978 die\nvom Inhaber SCEEEEEB geleisteten Zahlungen für die Scheinpachtverhältnisse (UA S. 20), während sie in den Folgejahren\nu.a. eigene gewerbliche Einkünfte unzutreffend erklärten. ES\nliegt demnach nicht ohne weiteres nahe, daß die Angeklagten\nbereits 1978 oder 1979 einen Gesamtvorsatz fassen konnten,\n\nAr\n\n- 15 -\n\nder die weitere Handlungsreihe erfaßte. Die Bildung oder\nErweiterung eines Gesamtvorsatzes nach Tatbeginn und vor\nEintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung ist aber\nnach der Rechtsprechung des Senats bei der Einkommensteuer\nausgeschlossen (vgl. BGH wistra 1989, 267).\n\nDie unzureichende Erörterung des Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten auch; denn ohne die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung kommt eine teilweise Verjährung\nin Betracht. Dies bedarf der erneuten tatrichterlichen Prü-\n\nfung.\n\n3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang entfallen die zugehörigen\nStrafaussprüche. Der Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Lohnsteuerhinterziehung in\nzwei Fällen (jeweils Fälle 2.2 und 2.3 der Urteilsgründe)\nkann bestehen bleiben. Insoweit hat die Nachprüfung des\nUrteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Die erforderlichen Feststellungen zur Arbeitnehmereigenschaft der Prostituierten können in diesen Fällen\n(\"Rei und \"Mo@iP Rei\") aus dem Zusammenhang der\nFeststellungen zu Fall 2.1 der Urteilsgründe entnommen\nwerden. Zu Recht hat das Landgericht überdies zwei Fälle der\nUmsatzsteuerhinterziehung angenommen. Denn umsatzsteuerlich\nwurde das Lokal \"Mo@iiD reg\" von dem Angeklagten Mokthar\nDep TEE alleine, das Lokal \"Reeperbahn\" dagegen von der\nBGB-Gesellschaft der Eheleute BER TEE als Unternehmer\nbetrieben. Der Senat hat jedoch auch insoweit die Strafaussprüche aufgehoben. Die zugrunde liegenden Straftaten sind\neng mit den übrigen Tatkomplexen verbunden. Es kann daher\n\n- 16 -\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der insoweit verhängten Strafen durch die übrigen Strafen, insbesondere die\nEinsatzstrafe, mit bestimmt worden ist. Dasselbe gilt für den\n\nMaßregelausspruch.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung zu Gunsten des Beschwerdeführers in den Fällen 2.1 und 2.4 sowie im Rechtsfolgenausspruch auf die Mitangeklagte Kosa BB TED zu\n\nerstrecken.\n\nGribbohm zschockelt Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-06/3-str-80-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-06/3-str-80-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.855133+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-10-06/3-str-80-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1989-10-06","dockets":["3 StR 80/89"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.10.1989 – 3 StR 80/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-06/3-str-80-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten Mokhtar\nBen TAB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. 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Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/180a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"180a","label":"§ 180a StGB","mentions":4},{"id":"StGB/25","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"25","label":"§ 25 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/78","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78","label":"§ 78 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/181a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"181a","label":"§ 181a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1},{"id":"UStG 1980/2","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"2","label":"§ 2 UStG 1980","mentions":1},{"id":"EStG/19","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"19","label":"§ 19 EStG","mentions":1},{"id":"AO 1977/40","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"40","label":"§ 40 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/149","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"149","label":"§ 149 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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