{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-09-20","aktenzeichen":"2 StR 232/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 232/89 URTEIL\nPERS EZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Versuchs der Beteiligung an einer schweren räuberi-\n\nschen Erpressung u.a.\n\nwıll\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt En BB >> i der verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 au: \"euuiiiiiiinmn\n\nals Verteidiger des Angeklagten Frank > o — ı»ı\nRechtsanwalt EEEEB aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten ID\n\nne>- >,\nRechtsanwalt 0) aus DB\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nDO hir Hy\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n16. August 1988, soweit es die Angeklagten\n\nFrank BED, Jos: ne - PB und\nSebastian NW-P BR betrifft, in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im zugrunde liegenden Verfahren\nzwölf Angeklagte, darunter auch die Angeklagten Frank DO $]\nDB € N - PER und Sebastian NED Ser\nVerabredung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig\ngesprochen. Der Letztgenannte ist darüber hinaus wegen eines\ntateinheitlich begangenen Waffendeliktes verurteilt worden.\nBei diesen drei Angeklagten hat das Gericht auf Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren erkannt und deren Vollstrek-\n\nkung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist auf die bezeichneten Strafaussprüche beschränkt und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das zu\nUngunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel wird vom\n\nGeneralbundesanwalt vertreten. Es hat Erfolg.\n\nII.\n\n1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatten die Angeklagten Frank FW und Jose nB- PB von der\nProstituierten G., die nach Koblenz gezogen war, ein \"Ablösegeld\" verlangt; sie sollte, obgleich sie bereits 5.000 DM\nentrichtet hatte, weitere 10.000 DM zahlen. Dies lehnte sie\nab. Daraufhin riefen die beiden Angeklagten zehn Männer, zu\ndenen auch der Angeklagte Sebastian Ne - Pi sehörte,\nzusammen. Mit ihnen verabredeten sie, gemeinsam nach Koblenz\nzu fahren, um dort die Prostituierte - erforderlichenfalls\nunter Ausschaltung einer eventuell zu ihrer Verteidigung antretenden \"Schutztruppe\" - durch Androhung von Waffengewalt\nzur Zahlung des verlangten Betrages zu zwingen. Dieser Verabredung gemäß fuhr die Gruppe, die sich inzwischen auf\ndreizehn Mann erweitert hatte, am 27. Februar 1988 mit drei\nPersonenkraftwagen von Frankfurt am Main nach Koblenz, wobei\ndie Angeklagten Frank BB und Sebastian\nun > > je eines der Fahrzeuge steuerten. In Koblenz\nfiel die Gruppe der Polizei auf, wurde von ihr in unmittelbarer Nähe des Fahrtziels gestellt und dadurch an der Ausführung ihres Vorhabens gehindert. Bei der Durchsuchung der\nFahrzeuge fanden sich zahlreiche Waffen und zur Zufügung von\n\nVerletzungen geeignete Gegenstände, darunter - im Besitze\n\ndes Angeklagten Sebastian gwwe-P EB - eine durchgeladene Pistole des Kalibers 45 und ein halbmeterlanger, präparierter Bambusstock.\n\n2. Was die Strafzumessung betrifft, so hat das Landgericht bei den drei Angeklagten zunächst die Annahme eines\nminder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) verneint, weil\nden strafmildernden Umständen gegenüberstehe, daß\n\n- Frank DEE und Jose nn EEE die Initia-\n\ntoren der Verabredung gewesen seien und ihnen der unmittelbare wirtschaftliche Vorteil aus der Tat habe\n\nzufließen sollen;\n\n- Sebastian Ne -P WB ein Fahrzeug mit drei Mittätern nach Koblenz gesteuert, damit einen wesentlichen\nTatbeitrag geleistet und eine geladene Schußwaffe bei\nsich geführt habe.\n\nDas Landgericht hat sodann den Regelstrafrahmen gemäß\nden SS 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten) und jeweils auf die sich danach ergebende Mindeststrafe\nerkannt. Die Urteilsbegründung führt eine Reihe von Strafmilderungsgründen auf. Als straferschwerend ist gewertet\n\nworden\n\n- bei allen Angeklagten: Die Höhe des erstrebten Geldbetrags;\n\n- bei Frank Bl und Jose ne darüber\n\nhinaus: Daß von ihnen der Anstoß zur Verabredung ausging und sie die eigentlichen Nutznießer des Unter-\n\nnehmens sein sollten;\n\n- ebenfalls bei Frank BEE, aber auch bei\nSebastian Ne -\"EBWB: Daß sie je eines der Kraft-\n\nfahrzeuge lenkten;\n\n- bei Sebastian Ngp-PEii zusätzlich: Der tateinheitlich begangene Verstoß gegen das Waffengesetz.\n\nWeitere Straferschwerungsgründe führen die Urteilsgrün-\n\nde nicht an.\n\nIIl.\n\nDie Strafaussprüche halten rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nDie Strafzumessung ist zwar - wie der Bundesgerichtshof\nimmer wieder betont hat - Sache des Tatrichters und unterliegt daher nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts. Doch steht außer Frage, daß sich diese Kontrolle auf Rechtsfehler bezieht. Rechtsfehlerhaft aber ist\neine Strafzumessung unter anderem dann, wenn die in den Urteilsgründen hierzu enthaltenen Ausführungen die Besorgnis\nrechtfertigen, daß der Tatrichter bei der Bemessung der\nStrafe gewichtige, sich aufdrängende Strafzumessungsgründe\n\naußer Acht gelassen hat. So verhält es sich hier.\n\n1. Bei der Bemessung der Strafe für die Verabredung\neines Verbrechens (§ 30 Abs. 2 StGB) müssen - neben dem Gewicht der verabredeten Tat und den sonst allgemein zu beachtenden Kriterien ($S 46 StGB) - vor allem zwei \"tatbestandsspezifische\" Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die sowohl für den Grad der objektiven Rechtsgutgefährdung als\nauch für die subjektiv aufgewendete kriminelle Energie des\nTäters (den bei der Tat aufgewendeten Willen, § 46 Abs. 2\nStGB) bestimmend sind. Zum einen ist dies die Beschaffenheit\nder Verabredung selbst, insbesondere das in ihr enthaltene\nBedrohungspotential, dessen Stärke wesentlich von der Zahl\nder daran Beteiligten (aber auch vom Grad ihrer Entschlossenheit und der Festigkeit der zwischen ihnen hergestellten\nBindungen) abhängt. Zum anderen ist das Ausmaß wesentlich,\nin dem die Verabredung bereits durch abredegemäßes Verhalten\nder Beteiligten \"aktiviert\" worden ist. Bei der Bemessung\nder Strafe für eine Verabredung muß berücksichtigt werden,\nob und in welcher Weise die Beteiligten sie schon ins Werk\ngesetzt hatten und wie nahe die zu ihrer Erfüllung vorgenommenen Ausführungsakte (die sich im Blick auf das verabredete Verbrechen als Vorbereitungshandlungen darstellen) dem\n\nStadium des Tatbeginns gekommen waren.\n\n2. Diese - erörterungsbedürftigen - Gesichtspunkte haben im vorliegenden Falle keine Beachtung gefunden. So ist\nunberücksichtigt geblieben, daß an der Verabredung hier von\nAnfang an zwölf, später sogar dreizehn Männer beteiligt waren, was für das Ausmaß der damit geschaffenen Bedrohung des\nRechtsfriedens von erheblicher Bedeutung sein mußte. Auch\nhat das Landgericht nicht gewertet, daß die Verabredung\nschon weitgehend ins Werk gesetzt worden war und die abrede-\n\ngemäßen Handlungen den Beginn des geplanten Verbrechens in\n\ngreifbare Nähe gerückt hatten; die Beteiligten hatten - verteilt auf drei Personenkraftwagen und ausgerüstet mit einer\nvielzahl von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen - be-\n\nreits die nicht unerhebliche Anreisestrecke zurückgelegt unc\nden ins Auge gefaßten Tatort nahezu erreicht, bevor sie von\nder Polizei an der Ausführung ihres Vorhabens gehindert wur-\n\nden.\n\nDiese Umstände, die das Bild der hier in Rede stehender\nTat wesentlich prägen und deren straferschwerende Berücksichtigung sich dem Gericht daher aufdrängen mußte, hätten\nnicht außer Betracht bleiben dürfen. Daß sie in den Strafzumessungserwägungen des Urteils keine Bewertung erfahren\nhaben, stellt sich als Lücke und damit als Rechtsfehler dar.\nDemgemäß sind die hiervon betroffenen Strafaussprüche aufzu-\n\nheben.\n\n3. Sollte das neu entscheidende Tatgericht auch unter\nBeachtung der vorgenannten Gesichtspunkte wiederum auf Stra-\n\nfen erkennen, deren Höhe eine Aussetzung der Vollstreckung\n\nBE,\n\nzur Bewährung noch zuläßt, so wird die Frage des Vorliegens\nbesonderer Umstände ($S 56 Abs. 2 StGB) eingehender, als dies\nim angefochtenen Urteil geschehen ist, zu erörtern sein. Die\nvom Landgericht gegebene Begründung beschränkt sich darauf,\nbesondere Umstände seien darin zu sehen, daß (dies soll ersichtlich für alle drei Angeklagten gelten) die Prostituierte G. \"das Verlangen einer Ablösesumme als in ihrem Metier\nübliches Verhalten qualifizierte\" und der Angeklagte\nSebastian NED \"EB \"nicht unmittelbar an der geforderten Summe beteiligt werden\" sollte. Diese Begründung genügt\nnicht den Anforderungen, die an eine Gesamtwürdigung von Tat\n\nund Täter zu stellen sind.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-20/2-str-232-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-20/2-str-232-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.105930+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-09-20/2-str-232-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1989-09-20","dockets":["2 StR 232/89"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.09.1989 – 2 StR 232/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-20/2-str-232-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n16. August 1988, soweit es die Angeklagten\n\nFrank BED, Jos: ne - PB und\nSebastian NW-P BR betrifft, in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/30","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"30","label":"§ 30 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:41.105930+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}