{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-09-06","aktenzeichen":"2 StR 353/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n2 StR 353/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian AB aus re; seboren am\nGEBE 1952 in ne (Frankreich), zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September\n1989 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 21. Dezember 1988\n\n1. im Schuldspruch wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter\ngefährlicher Körperverletzung sowie mit\nfahrlässiger Körperverletzung in zwei\nFällen schuldig.\n\nIn der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen.\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Langerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs;\n\nim übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nII.\n\nl. Den Feststellungen zufolge kehrte der Angeklagte\nnach einem Streit mit italienischen Diskothekenbesuchern zum\nOrt des Geschehens zurück. Als diese die Diskothek verliessen, näherte er sich ihnen. Er trat an den Zeugen Pietro\nED heran und hielt ihm seinen Revolver dicht an den\nHinterkopf. Der Zeuge drehte sich um und riß reflexartig den\nArm in die Höhe. Dabei löste sich ein Schuß aus der Waffe\n- die Kugel durchschlug den Oberarm des Zeugen (fahrlässige\nKörperverletzung). Daraufhin stürzte sich der Zeuge Massimo\nEBD auf den Angeklagten. In das sich daraus entwickelnde\n\nEN\nBIN\nIN\n\nGerangel wollte auch der Zeuge “D eingreifen. Um ihn zu\nverletzen und von sich fernzuhalten, schoß der Angeklagte\nauf ihn, traf aber - da der Schuß abgelenkt wurde - stattdessen den unbeteiligten Zeugen PP, der dadurch eine\nVerletzung am linken Oberschenkel erlitt (versuchte gefährliche Körperverletzung). Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung mit dem Zeugen Massimo ED fielen beide zu\nBoden. Der Angeklagte stand als erster wieder auf, richtete\nden Revolver auf seinen am Boden liegenden Gegner und schoß\nihm aus etwa zwei Meter Entfernung in den Bauch; dabei nahm\ner den Tod des Opfers, das die Verletzung überlebte, billigend in Kauf (versuchter Totschlag).\n\n2. Das Landgericht hat hiernach drei selbständige Taten\nangenommen (§ 53 StGB). Dies hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Denn dabei ist übersehen, daß sich der Angeklagte\n- wie die getroffenen Feststellungen ergeben - bei Begehung\nder erwähnten Delikte zugleich eines Vergehens gegen das\nWaffengesetz schuldig gemacht hat, indem er den Revolver\nführte (ss 53 Abs. 1 Nr. 3 b, 35 Abs. 1 Satz 1 WaffG).\nDieses Vergehen trifft nicht nur mit jedem der anderen Gesetzesverstöße (versuchter Totschlag, versuchte gefährliche\nKörperverletzung, fahrlässige Körperverletzung) tateinheitlich zusammen, sondern verbindet diese Delikte - als übergreifende, während der gesamten Auseinandersetzung andauernden Straftat - auch untereinander zu einer im Rechtssinne\neinheitlichen Tat ($S 52 StGB). Dem steht nicht entgegen, daß\nder Totschlagsversuch gegenüber dem Waffendelikt die schwerere Straftat darstellt. Zwar kann ein leichteres Delikt,\ndas jeweils mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft,\n\ndiese nicht untereinander zur Tateinheit \"verklammern\". An-\n\nders verhält es sich aber, wenn nur eines der betroffenen\nDelikte schwerer wiegt als dasjenige, das die Verbindung begründet (BGHSt 31, 29). So liegt es hier; denn die Körperverletzungsdelikte sind gegenüber dem Verstoß gegen das Waffengesetz - wie ein Strafrahmenvergleich zeigt - die leichteren Straftaten. Das gilt nicht nur für die fahrlässige,\nsondern auch für die gefährliche Körperverletzung, die mit\nGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht\nist ($S 223 a Abs. 1 StGB), während der Strafrahmen des Waffendelikts bei gleicher Höchststrafe mit sechs Monaten Freiheitsstrafe eine höhere Mindeststrafe vorsieht (§ 53 Abs. 1\nWaffG). Das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 16. März 1989 - 4 StR 60/89 (zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt) steht dem nicht entgegen.\n\nAn der tateinheitlichen Zusammenfassung aller in Rede\nstehenden Gesetzesverstöße ändert es nichts, daß die Staatsanwaltschaft das Vergehen gegen das Waffengesetz von der\nVerfolgung ausgenommen hat ($S 154 a StPO; vgl. UAS. 4).\n\nDer Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Der Senat\nkann die Änderung selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruches zur Folge.\n\nMaier Theune RiBGH Niemöller ist\nim Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen\n\nGollwitzer Schäfer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-06/2-str-353-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-06/2-str-353-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.431537+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-09-06/2-str-353-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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