{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-08-02","aktenzeichen":"2 StR 723/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 723/88 URTEIL\n\n28.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael K e aus vw ‚, geboren am\nGEB 195: in veggui ,\n\n2. Erwin G ED aus \"ou, seboren am\n«EEE ::555 in vi.\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nwımIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nDetter\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt ED au: ri\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ki,\n\n2. Rechtsanwalt > aus vi»\n\nals Verteidiger des Angeklagten Georg,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 9. Mai 1988 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten cm wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Amtsanmaßung\nund den Angeklagten KB wegen versuchten Diebstahls in\nTateinheit mit Amtsanmaßung verurteilt. Die Revisionen der\nAngeklagten haben mit der von ihnen erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe § 251 Abs. 2 StPO fehlerhaft\nangewendet, Erfolg.\n\nDas Landgericht hat gegen den Widerspruch der Verteidiger die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des\nZeugen A. G. verlesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, der Zeuge sei unerreichbar, da keine begründete\nAussicht bestehe, daß er in absehbarer Zeit zu seiner Vernehmung zur Verfügung stehe. Das Landgericht weist in seinem\nBeschluß vom 9. Mai 1988 unter anderem darauf hin, daß der\n\nZeuge seit dem 19. April 1988 dem Ausländerwohnheim in\n\nY7\n\n—\n\nAB, CEEBstr. 20 zugewiesen worden, dort von dem zuständigen Sozialarbeiter aber seit dem 26. April 1988 nicht mehr\ngesehen worden sei. Die Ladung habe ihm deshalb nicht ausgehändigt werden können. Gegen den Zeugen seien wegen Verstosses gegen das AuslG und das AsylVfG mehrere Verfahren anhängig, ein Haftbefehl bestehe nicht. Im Hinblick auf die Be-\n\ndeutung der zu erwartenden Aussage stünde auch unter Berücksichtigung der weiteren vorhandenen Beweismittel eine wie-\n\nderholte Vertagung mit der ungewissen Aussicht, ob den Zeu-\n\ngen eine Ladung erreicht und er einer solchen Folge leistet,\n\naußer Verhältnis.\n\nDie Verfahrensweise ist zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift des Zeugen A. G. lagen nicht vor.\n\nEin namentlich benannter Zeuge ist nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden\nAufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich\nentfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht,\ndaß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann\n(BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom\n16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82, BGH, Beschluß vom 25. März\n1980 - 1 StR 160/80; BGHStV 1983, 90; BGHR StPO § 244 III\nS. 2 Unerreichbarkeit 6).\n\nDie Ladung des Zeugen war erstmals mit Verfügung vom\n7. April 1988 versucht worden. Ob ihn diese Ladung erreichte, ist ungewiß. Seit dem 19. April 1988 war er jedenfalls\n\n-5_ „Or\n\ndem Ausländerwohnheim in Aalen zugewiesen, wo er sich zumindest am 26. April 1988 auch aufhielt. Erst am 3. Mai 1988\nwurde er dann unter dieser Adresse zum 9. Mai 1988 geladen.\nDie vom Vorsitzenden bekannt gegebene Auskunft eines Sozialarbeiter des Wohnheims vom 6. und 9. Mai 1988, er habe den\nZeugen seit dem 26. April 1988 nicht mehr gesehen, rechtfertigte es nicht, weitere Bemühungen des Gerichts um die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung einzustellen und\ndie Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung zu verlesen (vgl. BGHR StPO § 244 III Satz 2 Unerreichbarkeit 1\nund § 251 II Unerreichbarkeit 1).\n\nDer gegen die Angeklagten erhobene Vorwurf stützt sich in\nerster Linie auf die Aussagen dieses Zeugen. Seine Angaben\nvor der Polizei ließen sich in einem wichtigen Punkt nicht\nmit denen anderer Zeugen vereinbaren (UA S. 11). In Anbetracht der Bedeutung der Aussage des Zeugen für die Entscheidung über den Anklagevorwurf hätte das Landgericht sich\n- gegebenenfalls mit Hilfe der örtlichen Polizeibehörden und\nin Anwendung von § 51 StPO - weiter um die Vernehmung des\n\nZeugen in der Hauptverhandlung bemühen müssen.\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, auf\n\ndie weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.\n\nHerdegen Maier Theune\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-02/2-str-723-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-02/2-str-723-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.909973+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-08-02/2-str-723-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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