{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-07-07","aktenzeichen":"2 StR 93/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 93/89\n\n7.789\nKol.\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBirgit KB aus K@R, dort geboren am GE 1956,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nwIil\n\nBe\nu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1989\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben, Soweit ein\n20.760 DM übersteigender Geldbetrag für verfallen erklärt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 2. Juni 1989 ausgeführt:\n\n\"l. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Beweisamtrag auf Vernehmung des Berichterstatters der 8. großen Strafkammer, vor der die erste Hauptverhandlung\nStattgefunden hatte, ist zu Recht zurückgewiesen worden. Der Beweisamtrag war schon unzulässig, weil er das\nBeratungsgeheimnis tangierte. Des weiteren trifft auch\nder von der Kammer angegebene Grund für die Zurückwei-:\nsung des Beweisamtrags zu. Die Angaben, die die Angeklagte über den Handel von und mit Kokain und Amphe-\n\ntamin gemacht hatte, berühren Feststellungen zum Schuldspruch. Diese sind mit dessen Rechtskraft bindend geworden. Daß sie daneben auch Bedeutung für den Rechtsfolgen-Ausspruch erlangen konnten, ändert daran nichts. Denn an\n\nFeststellungen teil.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils in dem nach Rechtskraft\ndes Schuldspruchs noch gebotenen Umfang ergibt zum\neigentlichen Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten.\n\nDaß die Angeklagte neben dem Tatbestand der Einfuhr\nsich zusätzlich des - auch tatsächlich realisierten -\n\ndrücklich - und zwar \"ganz erheblich\" (UA S. 27) - berücksichtigt worden. Damit ist ihrem Aufklärungsbemühen\nin ausreichender Weise Rechnung getragen. Die Voraus-Setzungen des § 31 BtMG lagen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen dagegen nicht vor.\n\nDie Verfallsanordnung hält der rechtlichen Prüfung dagegen nur teilweise stand. Auf der Grundlage der tatsäch-\n\nlichen Feststellungen des Urteils und der vom Landgericht\ndazu angestellten Erwägungen erweist sich die Verfaller-\n\nklärung jedenfalls in Höhe von 20.760 DM für gerechtfer-\n\nneu befinden.\n\nIn bezug auf die Gewinne aus dem Kokainhandel beanstandet\ndie Revision zu Recht, daß Unkosten nur für die erste\nReise nach Holland berücksichtigt worden sind. Offenbar\nmeinte das Landgericht, bei den weiteren Reisen Reisekosten deshalb außer Betracht lassen zu können, weil die\nAngeklagte einen nicht unerheblichen Teil des dabei erworbenen Kokains für den Eigenbedarf verwendet hat. Ob\ndas gerechtfertigt wäre, wenn die Beschaffungsfahrten\nausschließlich der Eindeckung für den Eigenbedarf gedient\nhätten und erst aufgrund nachträglichen Entschlusses ein\nTeil des erworbenen Kokains veräußert worden wäre, kann\ndahingestellt bleiben. Denn so verhält es sich hier\nnicht. Die Beschaffungsfahrten waren bereits Teil des\nHandeltreibens, so daß die dabei angefallenen Unkosten\nals Aufwendungen für den Erwerb des zu veräußernden\nRauschgifts zu werten sind. Daß das Landgericht die Aufwendungen für die erste Reise im Wege der Schätzung auf\n200 DM festgesetzt hat, kann unter Berücksichtigung aller\nUmstände - Ziel und Dauer der Reise, benutztes Verkehrsmittel - rechtlich nicht beanstandet werden. Es ist\nnichts zu ersehen, was Veranlassung geben könnte oder\nmüßte, für die weiteren Reisen einen abweichenden Unkostenbetrag festzusetzen, so daß das Revisionsgericht insoweit abschließend entscheiden kann. Damit errechnet\nsich der Gewinn aus den Kokaingeschäften .in Höhe des vom\nLandgericht angenommenen, jedoch um weitere 1.000 DM\n\n(5 x 200 DM) gekürzten Betrages mit 11.800 DM.\n\nBezüglich des Pervitins beanstandet die Revision zu\nRecht, daß die Strafkammer pro Gramm durchweg eine Gewinnspanne von 13 DM angenommen hat. Die Beschränkung des\n\nSchuldumfangs konnte nicht dazu führen, daß die Pervitin-\n\nmengen, die den feststellbaren und festgestellten Veräus-\n\nserungsgeschäften zugrunde lagen, von der Strafverfolgung\nausgenommen wurden. Sie konnte - auch nach dem Anlaß für\ndie Beschränkung - vielmehr nur die Menge erfassen, die\nGegenstand der im einzelnen nicht mehr feststellbaren\nVeräußerungsakte an unbekannt gebliebene Abnehmer waren.\nDemgemäß sind der Gewinnermittlung zunächst die festgestellten größeren Geschäfte zugrundezulegen. Nur der verbleibende Rest ist Kleingeschäften zuzurechnen, bei denen\ndie Angeklagte - wie bei der Veräußerung der ersten\n\n100g - eine Gewinnspanne von 13 DM erzielte. Danach ergibt sich nach den Feststellungen für den Verkauf von\n500g Pervitin nur ein - im Wege der Verrechnung erzielter - Erlös von 8.000 DM. Bei einem Erwerbspreis von\n4.500 DM verblieb insoweit deshalb ein Gewinn von\n\n3.500 DM. Unkosten blieben bezüglich des Pervitins zu\nRecht außer Ansatz, da - wie das Urteil ergibt - für\ndiese Inlandsgeschäfte Reisen nicht erforderlich waren,\ndie Angeklagte vielmehr beliefert wurde. Für den Verkauf\nin Kleingeschäften mit der vom Landgericht angenommenen\nGewinnspanne kommt unter Berücksichtigung weiterer an\nLE verkauften 1009 (Gewinnspanne 13 DM; UA S. 13) und.\nder bei SED sichergestellten 1.0809 (UA S. 13) lediglich noch eine Menge von 320g in Betracht. Ungeklärt ist .\nnach dem Urteil dagegen der Gewinn aus dem Geschäft über\n1.080g. Dem Einwand der Revision, daß bei größeren Geschäften nicht ohne weiteres die bei Kleingeschäften erzielte Gewinnspanne zugrundegelegt werden kann und darf,\nkann nicht widersprochen werden. Für seine Richtigkeit\nspricht nicht nur die Erfahrung, sondern auch der aus dem\n\nUrteil ersichtliche Umstand, daß der Zeuge | bei\n500g schon den dafür verlangten Preis von 17 DM pro Gramm\nals überhöht gewertet hatte.\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen können daher folgende Verfallbeträge bestätigt werden:\n\nKokaingeschäfte: 11.800 DM\n\nVerkauf von 100g Pervitin\n\nan LCD 1.300 DM\n\nVerkauf von 500g Pervitin\n\nan Lu 3.500 DM\n\nVerkauf von 320g Pervitin\nin Kleingeschäften 4.160 DM\n\n20.760 DM\n\nIn Höhe von 20.760 DM kann die Verfallsanordnung daher\nbereits jetzt abschließend bestätigt werden. Den darüber\nhinaus dem Verfall unterliegenden Gewinn aus dem Geschäft\nüber die bei sggäD sichergestellten 1.080g Pervitin\n(vgl. UA S. 13) wird dagegen der Tatrichter neu ermitteln\nmüssen.\"\n\nDem schließt sich der Senat unter Hinweis auf das Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 20. April 1989 - 4 StR 73/89 - (zum\nAbdruck vorgesehen in BGHR StGB S 73 b - Schätzung 1) an.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-07/2-str-93-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-07/2-str-93-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.889346+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-07-07/2-str-93-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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