{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-06-23","aktenzeichen":"2 StR 285/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 285/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n“ gegen\n\nPeter HER zus ro, geboren ar EEE\n1965 in HÜEEE,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwıIl\n\n2 84\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni\n1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Marburg vom\n7. Dezember 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ‚Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\n\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nzutreffend ausgeführt:\n\n\"zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer seinen Beweisamtrag, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Renate Br einen Sachverständigen zuzuziehen, abgelehnt hat (Revisionsschrift S. 1\nbis 7 - Bd. II Bl. 142 f£f.). Zutreffend geht die Revision davon aus, daß die Bewertung von Zeugenaussagen\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters ist (BGHSt 3, 52,\n53; Herdegen in KK, 2. Aufl., S 244 RdNr. 30 m.w.N.),\nim vorliegenden Fall jedoch in Anbetracht von Besonderheiten in der Person der Zeugin Br die Einholung\ndes Rats eines Sachverständigen geboten gewesen wäre.\nAusweislich der Urteilsgründe (UA S. 15 bis 19) und der\nGründe des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses\n(Bd. II Bl. 96, 100 bis 103 i.V.m. Bl. 75, 81/82) nimmt\ndie Zeugin Bra für sich seherische Fähigkeiten in\nAnspruch, was allein schon ungewöhnlich ist. Im\nbesonderen Maße aber fällt auf, daß sie sich im Glauben\nan die Richtigkeit ihrer Visionen, die sie auch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren reichlich entwickelt hat, selbst dann nicht erschüttern läßt, wenn\nsich diese eindeutig als falsch erweisen. Hinzu kommt,\ndaß bei Renate Br - nach eigenem Bekunden - im\nJahre 1984 oder 1985 das Vorliegen einer Psychose\ndiagnostiziert wurde (Bd. II Bl. 100 i.V.m. Bl. 69).\nWenn die Strafkammer gleichwohl keine Anzeichen dafür\nsieht, daß die Zeugin Br \"auch gegenwärtig an\neiner ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden geistigen\noder psychischen Störung leidet’ (Bd. II Bl. 101) und\nder Zeugin, deren hellseherische Dienste der Angeklagte\nund seine Eltern in Anspruch genommen hatten, insbesondere die Fähigkeit zuspricht, sorgfältig zwischen\n\nLv\n\nVision und realer Wahrnehmung unterscheiden zu können\n(UA S. 18/19), so überschätzt sie ihre Sachkunde. Zwar\nverweist die Kammer in ihrem Ablehnungsbeschluß darauf,\ndaß die Diagnose der Psychose von besonderen akuten Umständen geprägt war, nämlich einem Suizidversuch der\nZeugin nach dem Tod ihres Vaters und ihrer Erkenntnis,\nüber seherische Fähigkeiten zu verfügen, weil sie ihn\nvorausgesehen habe (Bd. II Bl. 100/101). In Anbetracht\nder Vielgestaltigkeit von Psychosen, mit denen Erlebnis- und Wahrnehmungsstörungen, Einschränkungen der\nMerk- und Kritikfähigkeit sowie verschiedenartige Wahnphänomene einhergehen können (Langelüddeke-Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl., S. 127 ff.), war\nunter weiterer Berücksichtigung, daß sich bei Renate\nBr die Überzeugung von ihrer hellseherischen Gabe\nseither verfestigt hat, gleichwohl eine nähere Prüfung\ngeboten, ob und inwieweit die psychotische Erkrankung\nEinfluß auf Wesen, Charakter, Gedankenablauf, Gedankenäußerung und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugin hatte\n(vgl. BGH NJW 1970, 907 £f. für den Fall der Epilepsie;\naußerdem BGHSt 8, 130, 132 und BGH StV 1982, 205 m.\nAnm. Schlothauer). Bis zu dieser Frage dringen die Ausführungen der Kammer nicht durch. Sie kann auch das zur\nBeurteilung unerläßliche Anwendungs- und Auswertungswissen gerade angesichts der vielfältigen Erscheinungs-\n\nformen der Psychosen nicht besitzen.\n\nDa das Landgericht der Aussage der Zeugin Br, der\nAngeklagte habe ihr und seiner Mutter gegenüber, was\n\ndiese ihr wiederum bestätigt habe, die von ihr in einer\nVision vorwegbegriffene Täterschaft gestanden (UA S. 16\n\nbis 18), entscheidende Bedeutung für die Beweisführung\nbeimißt (UA S. 15), ist nicht auszuschließen, daß das\nUrteil auf der Ablehnung einer sachverständigen Begutachtung der Aussagetüchtigkeit dieser Zeugin beruht.\nDas Urteil ist somit schon aus den dargelegten Gründen\nmit den Feststellungen aufzuheben. Eines Eingehens auf\ndie weiteren Verfahrensrügen und Sachbeschwerden bedarf\n\nes daher nicht.\"\n\nII.\n\nDer dem Senat auf Grund der erhobenen Verfahrensrügen\nzugängliche Akteninhalt gibt im übrigen Anlaß, das neu erkennende Gericht auf folgendes hinzuweisen:\n\n1. Für die Beurteilung, was Frau BEN als \"verlautbarungen ihrer Gesprächspartner\" wahrgenommen hat und inwieweit sie bei ihren Zeugenbekundungen diese Wahrnehmungen von\n\"seherischen\" Erkenntnissen sowie von möglichem Wunschdenken\nabzugrenzen vermag (UA Bl. 19), erscheint eine nähere Prüfung ihrer polizeilichen Aussagen vom 6., 7. und 8. Juli\n1988 geboten.\n\na) Danach hat sie schon in der Nacht zum 16. Mai 1988\n- unmittelbar nach dem Telefonanruf der Mutter des Angeklagten, die nur den gegen ihren Sohn bestehenden Vergewaltigungsverdacht angesprochen, aber keine Einzelheiten berichtet hatte - auf Grund ihrer \"seherischen\" Fähigkeit die\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten und die\n\n84\n\nVorstellung vom Tathergang gewonnen (SA Bd. I Bl. 83 f, 97,\n100 £f). Diese Überzeugung und Vorstellung im einzelnen hat\nsie in den folgenden drei Tagen der Mutter des Angeklagten\nvermittelt, die ihr glaubte (SA Bd. I Bl. 84, 103) und am\n24. Mai 1988 telefonisch berichtete, der Angeklagte habe\nauf die Mitteilung dieser Erkenntnisse \"ihr und ihrem Ehemann die Tat gestanden\" - ob der Angeklagte dabei \"den gesamten Tatablauf geschildert\" hatte, vermochte Frau Br\nnicht zu sagen (SA Bd. I Bl. 84, 104). Bei dem Besuch des\nAngeklagten und seiner Eltern bei ihr am 4. Juni 1988 sei\nseine Täterschaft \"eigentlich kein Thema mehr\" gewesen; das\nhabe für alle festgestanden. \"Im Grunde genommen hat er mir\nkeine Details erzählt; d.h. ich habe ihm Details geschildert\nund er hat sie mir bestätigt ... Er hat nach einigem Zögern\nmeine Wahrnehmungen und Visionen dann auch bestätigt\" (SA\nBd. I Bl. 68, 84, 104, 105).\n\nb) Bei diesem Gespräch habe der Angeklagte zum Geschehen unmittelbar vor der Tat nur gesagt, er habe in Tatortnähe auf einer Bank gesessen, als das Mädchen an ihm vorbei\"gegangen\" sei. \"Er folgte dem Mädchen. Er will sie vor\nder eigentlichen Tatausführung angesprochen haben. Ich\nglaube, er fragte nach der Uhrzeit\" (SA Bd. I Bl. 84, 100;\nsiehe auch UA Bl. 18). Das bedeutet jedenfalls, der Angeklagte habe das Mädchen zunächst in unverfänglicher Weise\n(d.h. auch unmaskiert) angesprochen. Diese Bekundung, die\neine der wenigen vom Angeklagten selbst stammenden Detailangaben gewesen sein soll, steht im Widerspruch zu dem von der\nGeschädigten selbst geschilderten Geschehen, wonach sie mit\ndem Fahrrad zum späteren Liegeplatz gefahren war, sich dort\numgekleidet und bereits eine halbe Stunde aufgehalten hatte,\n\nals der maskierte Täter ihr unmittelbar die Vergewaltigung\nankündigte (UA Bl. 3). Weshalb der Angeklagte seinerzeit in\ndiesem Punkt gegenüber Frau Dr unzutreffende Angaben\ngemacht haben sollte, ist bisher nicht ersichtlich.\n\n2. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem\nRadfahrer, der den Zeugen LM in \"kopflos\" schneller Fahrt\nüberholte, um den Täter handelte (und zugleich um denjenigen, der dem Zeugen kurze Zeit danach das Rad schiebend entgegenkam), erscheinen möglichst genaue Feststellungen über\nden zwischen der Tat und den Begegnungen verstrichenen Zeitraum sowie über die Entfernungen zwischen dem Tatort und dem\n\nOrt der jeweiligen Begegnung geboten.\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-23/2-str-285-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-23/2-str-285-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.332174+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-06-23/2-str-285-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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