{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-06-14","aktenzeichen":"3 StR 96/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"go\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 36/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Friedrich Viktor K EEE aus LEE,\ndort geboren am &. WB 1961,\n\nwegen Totschlags\n\nwıI\n\n-2- 60\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Oktober 1988 im Ausspruch über die Reihenfolge\nder Vollstreckung von Strafe und Maßregel\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des.\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags\nunter Einbeziehung der durch die Urteile des\nAmtsgerichts Lübeck vom 2. Juli 1987 und vom\n4. Februar 1988 verhängten Einzelstrafen und unter\nAuflösung der dort verhängten Gesamtstrafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt ist.\n\nGründe\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\n\nAbs. 2 StPO). Auch der Ausschluß alkoholbedingter Schuldunfähigkeit des Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Wie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen zu entnehmen ist, war die Strafkammer davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte nach seinem äußeren Erscheinungsbild, seinem überlegten Verhalten nach der Tat und\nseiner guten Erinnerung an den zeitlichen Ablauf der Ereignisse zur Tatzeit keinen Blutalkoholwert von 3,92 % hatte\nund seine Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war (vgl.\nUA S. 46: lediglich theoretischer Maximalwert; zu den Anforderungen an die Urteilsbegründung vgl. BGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 1-16).\n\nDie Anordnung über den Vorwegvollzug der verhängten\nl0jährigen Gesamtfreiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB muß\nallerdings aufgehoben werden. Die von der Strafkammer gegebene kurze allgemeine Begründung (UA S. 51) genügt nicht den\nAnforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an eine Änderung der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge gestellt werden müssen.\nInsbesondere fehlen Ausführungen dazu, welche konkreten Besonderheiten im vorliegenden Fall ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge erfordern und warum nicht ggf. ein\nteilweiser Vorwegvollzug in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB\n§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1 - 3; Vorwegvollzug, teilweiser\n1 - 3; Zweckerreichung, leichtere 1 - 3, 5 und 6).\n\nAus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\ndargelegten Gründen muß der Urteilstenor dahin klargestellt\nwerden, daß auch die durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck\n\nvom 2. Juli 1987 verhängten beiden Einzelstrafen unter\nAuflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe in die\nneue Gesamtstrafe einbezogen worden sind.\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt eine\nErstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten CEEEEED\nnach § 357 StPO nicht in Betracht. Eine Gesetzesverletzung\nbei der Anwendung des Strafgesetzes, wie sie zur teilweisen\nAufhebung des Urteils bei dem Angeklagten KB geführt\nhat, ist bei dem Mitangeklagten CB, der keine Revision\neingelegt hat, nicht festzustellen. Die für den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe maßgebenden Gründe hat das Landgericht in diesem - rechtlich anders gewerteten - Fall nicht\ngenannt. Hierzu war es nicht verpflichtet, weil es sich um\nein abgekürztes Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO handelt.\n\nGribbohm zschockelt Kutzer\n\nHarms Dr. Rissing-van Saan ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\n\nGribbohm","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-14/3-str-96-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-14/3-str-96-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.034858+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-06-14/3-str-96-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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