{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-06-07","aktenzeichen":"2 StR 217/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 217/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChrista R EEE , geborene NG aus OR, eboren am EB 1955 in EEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwımII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nMaier\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ut j\n\n“\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n76\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n25. November 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der\nAngeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Es hat dabei minder schwere Fälle im Sinne des\n§ 213, zweite Alternative StGB angenommen und Einzelstrafen\nvon je drei Jahren und sechs Monaten ausgeworfen. Mit ihrer\nzu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft in\nerster Linie die Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen\nHeimtückemordes. Ferner beanstandet sie die Wertung der Taten als minder schwere Fälle des Totschlags. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist nicht be-\n\ngründet.\n\nI.\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDie Ehe der Angeklagten, aus der die späteren Tatopfer,\ndie zur Tatzeit sieben und neun Jahre alten Söhne Jochen und\nHolger hervorgegangen waren, war durch erhebliche Spannungen\nzwischen den Ehegatten belastet, auf die der von Natur aus\neher wortkarge Ehemann der Angeklagten damit reagierte,\n\"sich zunehmend abzukapseln, sich zurückzuziehen und in der\nFolgezeit mehr und mehr zunehmend sogar jegliche Gespräche\nmit der Angeklagten zu meiden\" (UA S. 5). Als die Angeklagte\nihm am Abend des 23. März 1987 eröffnete, sie wolle sich\nscheiden lassen, erklärte er, im Falle einer Trennung seine\nArbeitsstelle aufzugeben; die Angeklagte könne dann sehen,\nwo sie mit den Kindern bleibe.\n\n\"Die weiterhin mit ihren Gedanken alleingelassene Angeklagte grübelte daraufhin in der Folgezeit zunehmend über\nihr Schicksal und das ihrer Familie nach; den Gedanken an\neine Scheidung verwarf sie im Hinblick auf die damit für sie\nund die Kinder ungewisse wirtschaftliche Zukunft schließlich ... Am Vormittag des ... 25. März 1987 gewann sie ...\ndie Einsicht, ... sich aus der für sie unlösbar erscheinenden verfahrenen Familiensituation ... nur dadurch befreien\nzu können, daß sie ihrem Leben ein Ende bereitet.\n\nFür sie stand zugleich fest, daß dann auch die beiden\nKinder Holger und Jochen als ’ein Teil’ von ihr wie selbstverständlich mit in den Tod gehen sollten. Sie wollte ihnen\n\ndamit eine für sie ungewisse Zukunft ersparen, die sie insbesondere deshalb befürchtete, weil ihr Ehemann, der - wie\nsie meinte - sich nicht mit genügend väterlicher Zuwendung\num die Kinder gekümmert hatte, dieses Verhalten auch nach\nihrem Tod - wie sie glaubte - fortsetzen würde. Bestärkt\nwurde sie in dieser Befürchtung durch vorerwähnte Bemerkung\ndes Ehemannes, er werde aufhören zu arbeiten, sie könne dann\nsehen, wo sie mit den Kindern bleibe\" (UA S. 6, 7).\n\nAm Morgen des 26. März 1987 fuhr der Ehemann der Angeklagten zu einem Kuraufenthalt nach Bad SuuEEB,\nohne sich von ihr zu verabschieden. Als er sich von dort\ngegen Abend telefonisch meldete, war er zu einem Gespräch\nmit der Angeklagten nicht bereit.\n\nIn der Nacht erstickte die Angeklagte ihre in ihren\nBetten schlafenden Kinder mit einem Kopfkissen und unternahm\nsodann mehrere vergebliche Versuche, sich selbst das Leben\n\nzu nehmen.\n\n2. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke\nverneint, weil die Angeklagte ihre Kinder nicht aus einer\ngegen sie gerichteten feindseligen Gesinnung getötet habe.\nNach der Auffassung des Tatrichters war \"ausschlaggebendes\nMotiv für die Tötung vorrangig die Selbsttötungsabsicht der\nAngeklagten und infolge davon die von ihr wie selbstverständlich als notwendig erachtete Mitnahme der Kinder in den\nTod, um diesen eine schlechte Zukunft zu ersparen\" (UA\nSs. 16).\n\nDiese Wertung beanstandet die Beschwerdeführerin ohne\nErfolg. Denn sie steht mit der seit der Entscheidung des\nGroßen Senats für Strafsachen BGHSt 9, 385, 390 vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH - GrSSt\n- 11, 139, 143; BGH NJW 1978, 709; BGH bei Holtz MDR 1981,\n267; BGH - GrSSt - 30, 105, 119) vertretenen Auffassung in\nEinklang, daß der Begriff der Heimtücke nach allgemeinem\nSprachgebrauch eine gegen das Opfer gerichtete feindliche\nWillensrichtung zum Inhalt hat. An ihr fehlt es, wenn der\nzur Selbsttötung entschlossene Täter Angehörige seiner\nFamilie, die er sehr liebt, mit sich in den Tod nehmen und\nihnen damit das Schicksal bereiten will, das er sich selbst\nzugedacht hat, weil er - möglicherweise in krankhafter Verblendung - meint, zum Besten seiner Familie zu handeln.\n\nSo lag es hier: Nach den Feststellungen befürchtete die\nAngeklagte, ihr Ehemann werde sich nach ihrem Tode nicht mit\ngenügender Zuwendung um die dann mutterlosen Kinder kümmern.\nSie tötete ihre Kinder, um ihnen diese ungewisse Zukunft zu\nersparen. Das Landgericht hat daher eine gegen die Tatopfer\ngerichtete feindliche Willensrichtung der Angeklagten zu\nRecht verneint. Bei dieser Sachlage bleibt für die Erwägung\nder Beschwerdeführerin, die Angeklagte habe ohne jede realistische Grundlage durch nichts belegte Schwierigkeiten und\nProbleme für ihre Kinder befürchtet, kein Raum. Denn für die\nBeurteilung der Willensrichtung des Täters kommt es allein\nauf seine subjektive Beurteilung der Zukunft seiner Fami-\n\nlienangehörigen an.\n\n76\n\nII.\n\nFür die Entscheidung des Landgerichts, die Taten der\nAngeklagten als minder schwere Fälle des Totschlags im Sinne\nvon § 213 zweite Alternative StGB zu werten, war ausschlaggebend, daß sich die Angeklagte zur Tatzeit \"auf Grund des\ntagelangen Grübelns und insbesondere der nach ihrem Tatplan\nunmittelbar bevorstehenden Selbsttötung in einem affektiv\ngeladenen seelischen Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\" befand, \"wodurch ... ihre ...\nSteuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit ... erheblich vermindert war\" (UA S. 11).\n\nDie Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die diesen\nFeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung gehen fehl.\nInsbesondere steht der Annahme einer erheblich verminderten\nSteuerungsfähigkeit nicht entgegen, daß die Angeklagte vor\nder Tat im Hinblick auf die geplante Selbsttötung Vorkehrungen für die Zeit nach ihrem Tode getroffen hat, indem sie\n\nGeld für die Beerdigungskosten beschaffte, das Familienstammbuch und einen Grundbuchauszug bereitlegte und ein\nTestament und einen Abschiedsbrief schrieb.\n\nDa die Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl und zur Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsfehler\naufweisen, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu ver-\n\nwerfen.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-07/2-str-217-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-07/2-str-217-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.757844+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-06-07/2-str-217-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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