{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-05-22","aktenzeichen":"2 StR 38/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _ StR 38/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMuharrem B CE zus V@EEEEEEB seboren an ip\n\n1962 in CB (Türkei),\n\nwegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung\n\nwIII\n\nsEzE\n\n74\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1989\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Muharrem BEE\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n10. August 1988, soweit es ihn betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nschweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nhat Erfolg.\n\nDie Strafkammer sieht eine Beihilfehandlung des Angeklagten M. B. zur Brandstiftung des Mitangeklagten Y. darin,\ndaß der Angeklagte M. B. die Läden des Fensters von außen\nschloß, in das Y. zum Zwecke der Brandlegung eingestiegen\nwar. Sie meint, M. B. habe dies getan, damit die Tat von\netwaigen Passamten nicht verhindert werde. Er habe die\nVollendung der Brandstiftung damit gefördert und verhindert,\ndaß Y. entdeckt werden konnte.\n\nDiese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nEs ist weder hinreichend dargetan, daß der Angeklagte\nmit Unterstützungswillen handelte, noch ausreichend begründet, daß er mit dem Erfolg, das heißt mit der Inbrandsetzung des Hauses einverstanden war, sei es auch nur - wie\nbeim bedingten Vorsatz - in der Art, daß er einen als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend\nin Kauf nahm und ihn damit wollte (vgl. BGH StV 85, 100).\nDaß der Angeklagte die Tat des Y. in irgend einer Weise\nobjektiv förderte, ergeben die bisherigen Feststellungen\n\nebenfalls nicht:\n\nDie Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist besonders dann\nin Frage zu stellen, wenn die Handlung des \"Gehilfen\" zum\nGelingen der Tat erkennbar wenig beizutragen vermag (vgl.\nBGH, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 StR 239/88).\n\nGegen das Einverständnis eines anderen mit dem Erfolg\nder Haupttat spricht es in starkem Maße, wenn der Erfolg ihm\nschon deshalb nicht gleichgültig sein kann, weil er seinen\nInteressen zuwiderläuft. In derartigen Fällen liegt es nahe,\ndaß er darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten\n(BGHR § 15 - Vorsatz, bedingter 1).\n\nDer Angeklagte M. B. versuchte mehrfach, den Mitangeklagten Y., der - ebenso wie M. B. - stark angetrunken war,\nvon dem Vorhaben der Brandlegung abzubringen. Er hatte besonders deshalb ein starkes Interesse daran, daß das Haus\nnicht in Brand gesetzt würde, weil sich darin seine Wohnung\nmit seiner gesamten nicht versicherten Habe befand.\n\ndd\n\nInwieweit M. B. durch das Schließen der Fensterläden\nzum Gelingen der Tat beigetragen hat, die Handlung des Y.\nkonkret förderte, ist nicht ersichtlich. Y. hat die Tat unabhängig vom Angeklagten M. B. begangen (vgl. BGH, Urteil\nvom 4. November 1980 - 1 StR 511/80 = StV 81, 72). Zur Zeit\nder Tat war es zudem etwa 2.oo Uhr nachts. Ob überhaupt mit\ndem Eintreffen anderer Personen während der Tatausführung zu\nrechnen war, ob diese den Mitangeklagten Y. hätten sehen und\nin das Geschehen eingreifen können, ergibt sich aus dem Urteil nicht.\n\nEine psychische Unterstützung des Mitangeklagten Y. hat\ndas Landgericht nicht festgestellt. Sie läßt sich im vorliegenden Fall, in dem der stark angetrunkene Y., der sich an\nseine Tat nicht mehr erinnert, die Versuche des Angeklagten\nM. B., ihn von der Tat abzuhalten, unbeachtet ließ, mit den\nbisherigen Feststellungen auch nicht begründen.\n\nNach allem kann die Verurteilung nicht bestehen\nbleiben.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird - falls zur Frage\nder Beihilfe keine weiteren Feststellungen möglich sind - zu\nprüfen haben, ob sich der Angeklagte, der Y. nach der Tat\nmit dem Pkw vorläufig in Sicherheit brachte, der (versuchten\noder vollendeten) Strafvereitelung schuldig gemacht hat.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-22/2-str-38-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-22/2-str-38-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.099612+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-05-22/2-str-38-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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