{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-05-17","aktenzeichen":"2 StR 172/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 172/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Angel G EB :ı. c EEE,\n\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, gebo-\n\nren am EB 1930 in vB (Spanien), zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwıIII\n\ns®\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt un bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n68\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n26. Oktober 1988, soweit es den Angeklagten CB de CE betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Reihe von Gegenständen (Betäubungsmittel, Verpackungsmaterial\n\nund Flugscheine) eingezogen. Den Feststellungen zufolge wurde der Angeklagte, als er am 18. Januar 1988 auf dem Flug\nvon NG nach VE ir Pu landete und\ndie Maschine verließ, von Zollbeamten kontrolliert; wie sich\ndabei herausstellte, hatte er 63 Fingerlinge mit insgesamt\n119,3 g Heroin (Wirkstoffgehalt: 56 %, umgerechnet auf Heroinbase: 51 %) geschluckt; er wollte das Rauschgift nach\nSpanien weitertransportieren und dort teils zum Eigenkonsum,\n\nteils zum Weiterverkauf verwenden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zuungunsten des\nAngeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\ngilt ausschließlich dem Strafausspruch. Die Beschwerdefüh-\n\nrerin rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDer Strafausspruch ist aufzuheben. Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, da bereits die Sachbeschwerde einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufzeigt.\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 21 StGB\nangenommen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß der\nAngeklagte bei Tatbegehung infolge von Heroinabhängigkeit in\nseiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen\n\nsei.\n\n62\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen\nkonsumierte der Angeklagte seit etwa fünf Jahren Heroin, das\ner jedoch nicht injizierte, sondern schnupfte. Seine tägliche Dosis betrug vor der Festnahme etwa 2 g (UA S. 4).\nAuch während des Fluges schnupfte er Heroin (UA S. 6). Eine\nnach der Landung vorgenommene Urinprobe ergab Rückstände von\nHaschisch und Heroin. Entzugserscheinungen konnten nicht\nfestgestellt werden (UA S. 7). Der Angeklagte hat - eigenen\nAngaben zufolge - zwar nach seiner Festnahme Entzugserscheinungen gehabt, sich jedoch deshalb nicht ärztlich behandeln\nlassen (UA S. 10). In den Urteilsgründen wird dargelegt,\nweshalb die Kammer, die sich dazu der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat, eine Heroinabhängigkeit des Angeklagten nicht ausschließen könne (UA S. 10 ff). Daraus zieht sie\nden Schluß, daß § 21 StGB Anwendung finde.\n\nDiese Ausführungen sind unzulänglich; sie lassen besorgen, daß die Strafkammer bei der Anwendung des § 21 StGB\nwegen Betäubungsmittelabhängigkeit den zutreffenden Maßstab\nverkannt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für\nsich allein noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 4; BGH\nStV 1989, 103 £ m.w.N., zuletzt BGH, Urteil vom 19. April\n1989 - 2 StR 688/88).\n\nDer Strafausspruch beruht auch auf diesem Rechtsfehler.\nDie Strafkammer hat zwar keinen Anlaß gesehen, einen minder\nschweren Fall der (qualifizierten) Einfuhr von Betäubungsmitteln ($S 30 Abs. 2 BtMG) anzunehmen oder die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles von Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln ($S 29 Abs. 3 BtMG) zu verneinen (UA\nS. 13); sie hat aber eine Strafrahmenmilderung nach den\n$Ss§ 21, 49 StGB vorgenommen und - folgerichtig - im Rahmen\nder konkreten Strafzumessung die nach ihrer Auffassung erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmals\nzu seinen Gunsten berücksichtigt (UA S. 14).\n\nDie Strafe muß daher neu zugemessen werden. Dagegen\n\nbleibt die Einziehungsanordnung bestehen.\n\nMüller Maier Theune\nRichter am BGH Detter ist\nim Urlaub ortsabwesend und\nkann deshalb nicht unterschreiben\n\nNiemöller Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-17/2-str-172-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-17/2-str-172-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.038995+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-05-17/2-str-172-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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