{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-20","aktenzeichen":"4 StR 73/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _73/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOsman A m aus KB, geboren am «ED\n@B 1933 in IB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıII\n\nnr\nEn\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. April 1989, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB in «der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. EB bei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: reg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Landau\ni.d.Pf. vom 30. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten den Verfall eines Geldbetrages\n\nanzuordnen.\n\n. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und das bei ihm sichergestellte Betäubungsmittel sowie dem Betäubungsmittelhandel dienende Gegenstände eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde dagegen, daß es nicht auch\nden Verfall eines Geldbetrages angeordnet hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet die Revision mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht entgegen dem Antrag des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft davon abgesehen\nhat, gegen den Angeklagten den Verfall eines dem aus der Tat\nerlangten Vermögensvorteil entsprechenden Geldbetrages anzu-\n\nordnen.\n\n1. Das Landgericht geht aufgrund des Beweisergebnisses\nrechtsfehlerfrei davon aus, daß dem Angeklagten aus seinen\nBetäubungsmittelgeschäften \"erhebliche Gewinne ... zugeflossen\" und damit die Voraussetzungen für eine Verfallanordnung\ngegeben sind. Es ist sich auch darüber im klaren, \"daß insoweit nach § 73 b StGB eine Schätzung erfolgen konnte\", hat\nsich hierzu jedoch außerstande gesehen, weil \"hinreichend\ngenaue Grundlagen für eine derartige Anordnung\" nicht hätten\n\"gefunden werden können\". Es habe sich nämlich nicht feststellen lassen, \"an welcher genauen Stelle der Absatzkette\nsich der Angeklagte bzw. sein Hintermann oder Partner BD\n« befanden\", zudem sei das Verhältnis zwischen beiden\n\"weitgehend ungeklärt\"; außerdem habe \"keinerlei Gewißheit\ngewonnen werden können, daß hier gerade ... der Einkaufspreis aufgewandt wurde\", der in der Hauptverhandlung von\neinem in der Drogenfahndung tätigen Polizeibeamten aufgrund\npolizeilicher Erkenntnisse mitgeteilt worden war.\n\n2. Das begegnet durchgreifenden Bedenken:\n\na) Die Vorschrift des § 73 b StGB, nach welcher der Unfang des Erlangten und dessen Wert geschätzt werden können,\nverfolgt den Zweck, das Gericht der mitunter recht schwierigen, wenn nicht überhaupt unmöglichen Aufgabe zu entheben,\n\nbis ins einzelne gehende Feststellungen über Art und Umfang\nder dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte zu treffen\n(vgl. Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 73 b StGB Rdn. 1;\nSchäfer in LK 10. Aufl.:. $S 73 b StGB Rdn. 1 und 2 und die\ndort jeweils mitgeteilten Gesetzesmaterialien). Sie kommt\nalso gerade dann in Betracht, wenn - wie hier - nicht \"mit\nhinreichender Sicherheit festgestellt werden\" kann, \"in welcher Form und in welcher genauen Höhe ... Gewinne abfielen\"\n\n(UA 22).\n\nAllerdings darf das Gericht auch in einem solchen Fall\nnicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an zureichenden\nAnhaltspunkten vorgehen. Die notwendigen Einzelheiten müssen\nvielmehr so weit geklärt sein, daß eine hinreichend sichere\nSchätzungsgrundlage gegeben ist (vgl. Schäfer in LK\n10. -Aufl. § 72 b Rdn. 2). Dabei ist, wie bei der Schätzung\nzur Bestimmung der Tagessatzhöhe von Geldstrafen nach S 40\nAbs. 3 StGB, für die Ermittlung der Schätzungsgrundlage\n- nicht dagegen für die Schätzung selbst - der Zweifelssatz\nanzuwenden (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. § 40 StGB Rdn. 62\n\nm.w.Nachw.).\n\nDas besagt jedoch nicht, daß der Tatrichter berechtigt\nist, ohne nähere Prüfung zu Gunsten des Angeklagten Tatsachen zu unterstellen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt. Er darf sich insbesondere\nnicht von bloßen Vermutungen leiten lassen. Er hat sich\nvielmehr, wie in allen Fällen, in denen der Beweis eines für\nden Angeklagten sprechenden Umstands nicht zu erbringen ist\n(vgl. BGH NJW 1980, 2423, 2424 m.w.Nachw.), aufgrund des\n\ngesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von\nder Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Umstandes zu bilden, um die Festsetzung eines der Wirklichkeit nahekommenden\n\nSchätzwertes zu ermöglichen.\n\nb) Die dargelegten Ausführungen des Landgerichts begründen Zweifel daran, daß es sich dieser Voraussetzungen\nbewußt gewesen ist und nicht etwa überhöhte Anforderungen an\ndie Schätzung gestellt hat. Der Sachverhalt läßt es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daß hier eine ausreichende Schätzungsgrundlage gefunden werden konnte.\n\naa) Der Angeklagte hat im ersten Fall mindestens \"eine\nTeilmenge von 400 g zum Grammpreis von 200 DM\", im zweiten\nFall mindestens eine \"Menge von 100 g zum Grammpreis von\n230 DM abgesetzt\", insgesamt also mindestens 103 000 DM eingenommen, wobei ihm - wie das Landgericht annimmt - \"erhebliche Gewinne ... zugeflossen sind\" (UA 22, vgl. auch UA\n3/4). Der Aussage des Polizeibeamten RB, der sich\ndabei \"auf seine langjährige Erfahrung als Kriminalpolizeibeamter im Rauschgiftdezernat und auf ihm bekannt gewordene\nErkenntnisse des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz\" stützte, konnte das Landgericht entnehmen, daß \"der derzeitige Einkaufspreis von 1 kg Heroin\nin der Bundesrepublik ... bei bis zu 110 000 DM\" liegt (UA\n22). Anhaltspunkte dafür, daß zur Tatzeit die Preise höher\nlagen oder daß im vorliegenden Fall aus anderen Gründen ein\nhöherer Einkaufspreis gezahlt worden ist, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.\nEs ist nicht erkennbar, weshalb das Landgericht nicht von\ndiesem Preis ausgegangen ist und auf diese Weise die Ver-\n\ner\n\ndienstspanne bei der Weiterveräußerung der Betäubungsmittel\nermittelt hat. Eine \"Gewißheit, daß hier gerade der vom Zeugen genannte Einkaufspreis aufgewandt wurde\" (UA 22), war\nhierfür, da es sich bei diesem Preis um einen Höchstpreis\nhandelt (\"... bis zu 110 000 DM\"), der zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden konnte, nicht erforderlich.\n\nbb) Dafür, daß der Angeklagte und BB \"Hintermänner\" hatten, die an dieser Verdienstspanne beteiligt\nwaren, so daß ihr Gewinn aus den Weiterverkäufen um deren\nAnteil geschmälert wurde, enthalten die Feststellungen keine\nAnhaltspunkte; im ersten Fall ist nicht einmal festgestellt,\ndaß BED an dem Betäubungsmittelhandel überhaupt beteiligt war. \"Die vom Angeklagten hier erzählte Geschichte\",\nnach welcher \"BEER, der in eindrucksvoller Weise mit drei\noder vier Begleitern aufgetreten sein soll, offenbar über\neinen gewissen Apparat\" verfügte, hat ihm das Landgericht\nnicht geglaubt (UA 12). Die Annahme des Vorhandenseins einer\n\"Absatzkette\" beruht danach ersichtlich auf einer bloßen,\ndurch keine Tatsachenfeststellungen untermauerten Vermutung.\nEine solche kann jedoch nach den dargelegten Grundsätzen der\nAnwendung des S§ 73 b StGB nicht entgegenstehen, anderenfalls\nwäre kaum noch Raum für eine Schätzung, da derartige\nunbegründete Vermutungen regelmäßig möglich sind. Das\nLandgericht hätte diese Annahme jedenfalls näher begründen\n\nmüssen.\n\ncc) Das gilt auch, soweit es sich zu einer Schätzung\naußerstande gesehen hat, weil \"das Verhältnis zwischen BB\n\nEB und dem Angeklagten weitgehend ungeklärt\" geblieben\nsei (UA 22). Die Annahme, \"der Angeklagte mag in gewisser\nfinanzieller Abhängigkeit von Benzett gestanden haben, dieser mag ihm gegenüber ein übergeordneter Hintermann gewesen\nsein\" (UA 14), es sei \"etwa auch denkbar, daß der Anteil des.\nAngeklagten hier in einem Entgegenkommen des Ben hinsichtlich von ihm gegebener Kredite bestand\" (UA 22), beruht\nebenfalls auf einer bloßen Vermutung, die in den Feststellungen keine Grundlage findet. Sie ist zudem auch nicht ohne\nweiteres vereinbar mit der - rechtsfehlerfreien - Schlußfolgerung des Landgerichts aus dem gesamten Tatgeschehen,\nder Angeklagte habe sich \"aus eigenem Gewinnstreben als\nHeroinhändler\" betätigt, \"in den Rahmen dieser Tätigkeit\"\nmüsse \"auch der bei ihm gefundene Vorrat von 776 g Hercin\n\n‚. eingeordnet werden\" (UA 14). Auch hierzu wären jedenfalls nähere Ausführungen erforderlich gewesen.\n\n3. Das Urteil muß deshalb auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden, soweit das Landgericht von einer Verfallanordnung abgesehen hat. Die Verfahrensrüge bedarf danach\n\nkeiner Erörterung.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke . Steindorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-73-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-73-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.992437+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-04-20/4-str-73-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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