{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-20","aktenzeichen":"4 StR 68/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nF\n\npP\nDt\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 68/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nN\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nwımII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. April 1989, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus >\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Walter :;\n\nRechtsanwalt Dr. EW aus Ken\n\nals Verteidiger für die Angeklagte\n\nMaria Rita MER,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n25. Oktober 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten rei wegen\nschwerer Brandstiftung und die Angeklagten Klaus Een ,\nWalter MP und Maria MED wegen Anstiftung zur schweren\nBrandstiftung jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten\nmit der Sachbeschwerde. Die Angeklagten Eheleute Walter und\nMaria Mg haben außerdem Verfahrensrügen erhoben. Die\nRechtsmittel sind begründet, weil das Urteil an einem durchgreifenden sachlich rechtlichen Mangel leidet. Einer Erörte-\n\nrung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\nNach den Feststellungen haben die Eheleute MAD zusammen mit ihrem Bekannten Hg» in mehreren Besprechungen\nauf I ] eingewirkt, das wWohn- und Geschäftshaus, in dem\ndie Eheleute MED wohnten und als dessen Eigentümerin die\nAngeklagte Maria I] im Grundbuch eingetragen war, Aanzu-\n\nzünden. REED setzte das Anwesen verabredungsgemäß an einem Wochenende im Februar 1987 in Brand, nachdem sich die\nEheleute MB zu ihrem Wohnwagen auf einem Campingplatz\n\nbegeben und hiervon HB und RB unterrichtet\nhatten.\n\nDas Landgericht ist wegen der Inbrandsetzung des auch\nals Wohnung genutzten Gebäudes von einer schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB ausgegangen. Es hat jedoch nicht\ngeprüft, ob das Gebäude auch noch zur Tatzeit, wie es die\nVorschrift voraussetzt, zur Wohnung von Menschen diente. Den\nUrteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß sich in dem Gebäude noch eine andere Wohnung befunden hat, als die von den\nEheleuten MB - und möglicherweise einem (behinderten)\nSohn (UA 26) - benutzte. In der Tatnacht hatten sich die\nEheleute, entsprechend der Absprache, mit RP, zu ihrem\nWohnwagen begeben. Damit könnten sie das Gebäude endgültig\nnicht mehr als ihre Wohnung betrachtet haben (vgl. BGHSt 26,\n121, 122; BGHR StGB $S 306 Nr. 2 Wohnung 3 und 4). Bei einer\nderartigen Sachlage kann § 306 Nr. 2 StGB nur in Betracht\nkommen, wenn außer den Eheleuten MP noch Dritte in dem\nGebäude gewohnt haben, für die der Wohnzweck des Gebäudes\nnicht von den Angeklagten MP aufgehoben werden konnte\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79; BGHR\nStGB S 306 Nr. 2 Wohnung 4 und 5). Ob insoweit der in den\nUrteilsgründen erwähnte Sohn der Eheleute, von dem weder das\nAlter noch die Art seiner Behinderung mitgeteilt ist, in Betracht kommt oder noch weitere Personen, läßt sich wegen der\nlückenhaften Feststellungen nicht beurteilen.\n\nDas angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand\nhaben. Die neue Strafkammer wird, falls das Gebäude zur Tatzeit keinen Wohnzwecken mehr diente, die Voraussetzungen des\n§ 308 Abs. 1 StGB zu prüfen haben. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des § 265 StGB bereits mit der\nInbrandsetzung eines \"gegen Feuersgefahr\" versicherten Gebäudes erfüllt ist; nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war deshalb ein (tateinheitlicher) Versicherungsbetrug nicht lediglich \"beabsichtigt\" (UA 33), sondern\n\nschon vollendet.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-68-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-68-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.951606+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-04-20/4-str-68-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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