{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-04-19","aktenzeichen":"2 StR 97/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"53\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 97/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred S EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 195: in EEE, zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwıll\n\n53\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n3. November 1988 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nvier Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sich der Angriff des Beschwerdeführers\n- wie dessen Hilfsamtrag und die Rüge mangelnder Verhandlungsfähigkeit zeigen - auch gegen den Schuldspruch richtet;\ndieser weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechts-\n\nfehler auf.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen einer alkoholbedingt\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (S 21\nStGB) mit einer Begründung verneint, die in einem Punkt\ndurchgreifenden Bedenken begegnet. Die Trinkmengenangaben\ndes Angeklagten hält sie vor allem deshalb für widerlegt,\nweil er hiernach eine Blutalkoholkonzentration von maximal\n3,15 %0o gehabt haben müßte und sich eine derart starke Alkoholisierung nicht mit seinem Erscheinungsbild, seinem Erinnerungsvermögen und seinem Leistungsverhalten vertrage.\nDie Urteilsausführungen hierzu rechtfertigen die Besorgnis,\ndaß dabei maßgeblich auf den Höchstwert der Blutalkoholkonzentration abgestellt worden ist. Darin liegt ein Verstoß\ngegen den Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\"; sollen\nnämlich Trinkmengenangaben des Angeklagten durch den Hinweis\ndarauf entkräftet werden, daß sich die daraus abzuleitende\nBlutalkoholkonzentration nicht mit seinem tatsächlich gezeigten Verhalten vereinbaren lässe, so ist nicht der\nHöchstwert, sondern - zugunsten des Angeklagten - der Mindestwert der Blutalkoholkonzentration zugrundezulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und 8). Diesen Wert, der auf der Grundlage\neines stündlichen Abbaus von 0,2 %0o zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von weiteren 0,2 %0 zu errechnen\n\n53\n\nist, teilt das Urteil nicht mit. Ob die Strafkammer die\nTrinkmengenangaben des Angeklagten auch bei Vermeidung dieses Fehlers für widerlegt erachtet hätte (vgl. dazu den Hinweis in BGHSt 34, 29, 34), kann der Senat - wiewohl die im\nUrteil getroffenen Feststellungen insgesamt eher gegen die\nAnnahme der Voraussetzungen des '§ 21 StGB sprechen - nicht\nhinreichend sicher beurteilen.\n\nDer Strafausspruch muß daher mitsamt den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben werden.\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-19/2-str-97-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-19/2-str-97-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.819793+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-04-19/2-str-97-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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