{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-04-19","aktenzeichen":"2 StR 116/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 116/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYüksel gi zu: PO Sehoren an\nGE 1°63 in -@EB pe: KB (Türkei), zur zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwıIII\n\n54\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1988 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von\nHeroin in Tateinheit mit Handeltreiben mit Heroin zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und Heroingemisch\nin Mengen von 19,21 g und 0,31 g eingezogen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese\nmit der Sachrüge begründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\n\"Etwa im Februar 1987 traf (der Angeklagte) ... einen\n'ROEEB , der im Heroingeschäft tätig war ... Um leichter an\nHeroin für seinen eigenen Bedarf heranzukommen und seinen\nDrogenkonsum zu finanzieren, entschloß sich der Angeklagte,\nfür einen Zeitraum von wenigstens mehreren Monaten von verschiedenen Lieferanten in Mengen von jeweils bis zu ca.\n\n50 Gramm zu erwerben oder auf Kommission zu übernehmen, um\nden größeren Teil allein oder zusammen mit anderen an Konsumenten zu verkaufen und einen geringeren Teil jeweils vorher für sich zum Eigenkonsum abzuzweigen.\" Dementsprechend\nbeschaffte er sich in der Zeit bis zu seiner Festnahme am\n24. August 1987 insgesamt 700 bis 800 g Heroingemisch durchschnittlicher Qualität, von denen er \"wenigstens ein Drittel\nverbrauchte und etwa zwei Drittel\" im FE Bahnhofsgebiet in Kleinmengen an Drogenkonsumenten verkaufte. Im\n\neinzelnen ergeben die Feststellungen:\n\nVon RR, den er (etwa im Februar 1987) angesprochen\nhatte, erhielt er einige Tage später 10 g Heroingemisch auf\nKommission. Da er die zugesagten 1.400 DM nicht bezahlte,\nsondern den Erlös aus dem verkauften Teil verspielte, erhielt er von \"RB\" nichts mehr.\n\nEntsprechend einer mit seinem Freund DER etwa im\nMärz/April 1987 getroffenen Vereinbarung verkauften beide\n“ zusammen fast täglich \"ab April 1987\" bis zur Festnahme DR-\n@ER im suli 1987\" Heroingemisch, das sein Freund auf Kommission bezogen hatte. | brachte jedesmal zwei bis drei\n\n24\n\n_\n\nBeutel mit insgesamt ca. 10 g\", worauf der Angeklagte den\nzum Verkauf bestimmten größeren Anteil vor dem \"CB\nin Kleinmengen an Drogenkonsumenten veräußerte und \"für\neinen solchen halben Beutel ... 400 DM bis 500 DM\" erlöste.\nDreimal hatten sie jeweils 20 bis 25 g Heroingemisch mit\n\nMilchzucker weiter gestreckt.\n\nDer Angeklagte bezog auch unmittelbar vom Lieferanten\ndes DER namens vB jeweils auf Kommission in dem genannten Zeitraum zweimal 25 g - die erste Lieferung für\n3.500 DM - sowie in der Folgezeit einmal 10 bis 15 qg und\neinmal 25 g Heroingemisch, das er (nach Abzweigung des Teils\nfür den Eigenverbrauch beider) in der beschriebenen Weise\nzusammen mit DEE und nach dessen Festnahme allein ver-\n\näußerte und bezahlte.\n\nVon einem Kurden, den der Angeklagte \"etwa im Juli 1987\" im \"CE angesprochen hatte, erhielt er auf\nKommission 50 g Heroingemisch für 8.000 DM sowie \"wenig später\", nach (Teil-)Verkauf und Bezahlung, 25 g für 4.000 DM.\n\n\"Nachdem (auch) YEER festgenommen worden war\", ließ\nsich der Angeklagte von CB 20 4 Heroingemisch aus dem\nRauschgiftversteck des Yun wenig später erneut 20 g\ngeben, um es zu verbrauchen und zu verkaufen. Am 24. August\n1987 schließlich erhielt er von Gi weitere 10 g Heroingemisch, die er zunächst im Toilettenraum eines tür-\n\nkischen Restaurants im TB Bahnhofsgebiet versteckte.\n\nAm selben Tag und an derselben Stelle versteckte er\nseinen hälftigen Anteil an einem Heroingemisch, dessen\n\nGrundsubstanz - 25 q Heroingemisch - durch den Jugoslawen\nI —3— |) in Absprache mit dem Angeklagten und unter seiner\nfinanziellen Beteiligung in Höhe von 1.000 DM am 22./\n\n23. August 1987 erworben und anschließend von beiden auf\n50 g gestreckt worden war. Als der Angeklagte am Abend des\n24. August 1987 Kleinmengen dieses Rauschgifts verkaufte,\n\nwurde er festgenommen.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie rechtliche Beurteilung, sämtliche Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten stellten eine fortgesetzte Handlung\ndar, ist auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfest-\n\nstellungen fehlerhaft.\n\nDer allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger |\nStraftaten zu begehen, reicht zur Bejahung des Gesamtvorsatzes nicht aus. Dieser liegt nur vor, wenn der - spätestens\nvor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß\nsämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Beim Handel mit Betäubungsmitteln ist es zwar nicht erforderlich, daß für den Täter\nalle künftigen Lieferanten oder Abnehmer von vornherein\nfeststehen. Vielmehr genügt es, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen er sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatent-\n\nschluß fassen zu müssen. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\"\n\n54\n\ngilt für die Feststellung der Tatsachen, die Rückschlüsse\nauf einen Gesamtvorsatz zulassen, nicht aber für die\nFeststellung des Gesamtvorsatzes, dieser muß erwiesen sein\n(BGHSt 33, 318 = BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung\nGesamtvorsatz 12; BGH StV 1981, 125 f; 1984, 242, 243; 1987,\n195 f; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 - jeweils mit Nach-\n\nweisen).\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist die festgestellte\nErwerbs- und Handelstätigkeit, die der Angeklagte zusammen\nmit DER ausgeübt hat, als eine fortgesetzte Handlung anzusehen. Gerechtfertigt ist auch die Annahme, daß der Angeklagte im Laufe dieser Tätigkeit seinen Gesamtvorsatz auf\nseinen eigenen Rauschgiftbezug von | erweitert hat. Das\ngilt zugleich für die nach der Festnahme Dutals getätigten\nbeiden Geschäfte. Insoweit trat lediglich bei der Weiterveräußerung und Bezahlung ein Wechsel von gemeinschaftlichem zu\nalleinigem Handeln ein; diese Änderung unterbrach den Fort-\n\nsetzungszusammenhang nicht.\n\nDagegen sind die Voraussetzungen für einen solchen Zusammenhang zwischen den mit \"RB\" einerseits und mit DE-WB /YQR andererseits getätigten Geschäften nicht dargetan. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß beide\nsich nicht zeitlich überschnitten oder auch nur unmittelbar\naneinander reihten, der Angeklagte sich vielmehr zur Zusammenarbeit mit DEM erst entschloß, nachdem er das von \"R®-\nes bezogene Rauschgift verbraucht und veräußert hatte und\n\nvon diesem nichts mehr erhielt.\n\nEntsprechendes gilt auf der Grundlage der bisherigen\nFeststellungen für die Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten\n\nmit CB, dem Kurden und AsR Allerdings kann auch\neine Rauschgiftgeschäfte betreffende fortgesetzte Handlung\nin Richtung auf neue Erwerbsquellen wie auf neue Absatzmöglichkeiten erweitert werden (BGH bei Holtz MDR 1979, 106),\nwofür aber eine zeitliche Überschneidung zweier Handlungen\n(oder Handlungsreihen) nicht in jedem Fall genügt (vgl. BGH,\nUrteil vom 9. August 1988 - 1 StR 252/88), z.B. dann nicht,\nwenn sich die Begehungsweisen wesentlich unterscheiden (vgl.\nBGH NJW 1987, 510). Hier ist den Urteilsgründen ein Sachverhalt, der einen objektiven Zusammenhang dieser Geschäfte untereinander erkennen ließe und Grundlage für die Überzeugung\ndes Gerichts vom Vorliegen eines Gesamtvorsatzes sein könnte, nicht zu entnehmen.\n\nIII. ‘\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\n1. Bezüglich des Vorwurfs, der Angeklagte habe 50 g und\n25 g Heroingemisch für 8.000 DM und 4.000 DM von einem unbekannten Kurden erworben, bedarf es, sofern das Verhalten als\nrechtlich selbständige Tat zu beurteilen ist, der Prüfung,\nob der Vorwurf von der Anklage erfaßt ist. Der unbekannte\nKurde ist in keiner der beiden dem Urteil zugrundeliegenden\nAnklageschriften erwähnt. Allerdings sind in der Anklageschrift vom 28. Februar 1988 (Bd. II Bl. 297, 298) zwei\ngleichartige Heroingeschäfte angeführt, die der Angeklagte\nmit YÜEED getätigt haben soll und die in den Urteilsgründen\nim Zusammenhang mit diesem Lieferanten nicht erscheinen.\n\n54\n\n2. Zu den Grundsätzen, nach denen die Qualität des\nRauschgifts, das nicht untersucht werden konnte, zu ermitteln ist, vgl. BGHSt 33, 8, 15; BGH, Beschluß vom 2. November 1984 - 2 StR 665/84 - jeweils mit Nachweisen -, und\nzur Mengenberechnung bei fortgesetztem Erwerb BGHR BtMG S 29\nAbs. 3 Nr. 4 Menge 2.\n\n3. Soweit wiederum Handeltreiben festgestellt wird, erscheint Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit\ngemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG geboten (vgl.\nBGHSt 26, 4, 8; BGH StV 1981, 125, 126; 1983, 281, 282).\n\nHerdegen Maier Theune\nRiBGH Niemöller kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\nHerdegen Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-19/2-str-116-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-19/2-str-116-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.777784+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-04-19/2-str-116-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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