{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-04-05","aktenzeichen":"2 StR 82/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Str 82/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried H iD zus CE VB, seboren am\nGE 196: ir VE, zur zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwIII\n\n42\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kasssel\nvom 20. September 1988 im Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nwegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit\nNötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und darüberhinaus seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechtes rügt, ist im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den\n\nSchuldspruch und gegen die Unterbringungsanordnung richtet.\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat, da die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Taten erheblich vermindert war, den\nRegelstrafrahmen jeweils nach Maßgabe der ss 21, 49 Abs. 1\nStGB herabgesetzt. Bei der Bemessung der Strafen innerhalb\nder hiernach anzuwendenden Strafrahmen hat sie jedoch den\nUmständen, aus denen sich die eingeschränkte Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten ergab, eine strafmildernde Berücksichtigung\nmit der Begründung versagt, hierzu bestehe \"kein Anlaß\".\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur,\nsondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne\nBerücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 - 4; BGH,\n\n1\n\nUrteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April\n1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR\n676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß\nvom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).\n\nDie Strafen müssen daher neu zugemessen werden. Die\nFeststellungen des angefochtenen Urteils bleiben in vollem\nUmfange aufrechterhalten, da es sich ausschließlich um einen\nBewertungsfehler handelt. Die Unterbringungsanordnung wird\nvon der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-05/2-str-82-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-05/2-str-82-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.267158+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-04-05/2-str-82-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1989-04-05","dockets":["2 StR 82/89"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.04.1989 – 2 StR 82/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-05/2-str-82-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kasssel\nvom 20. September 1988 im Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:34.267158+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}