{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-04-05","aktenzeichen":"2 StR 557/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"=\n4\n\nBUNDESGERICHTSHOF +\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 557/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich w EB „zus co, geboren am\nEEE 1933 in E 7 zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n, .\nwegen Vergewaltigung\n\nwıIl\n\n44\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ws\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n44\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n30. Mai 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\ndurch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten: zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unbe-\n\ngründet.\n\nI. Zum Schuldspruch bedarf allein die Sachrüge einer\nErörterung, soweit mit ihr geltendgemacht wird, der vom\nLandgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertige die\nVerurteilung wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung nicht.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte etwa seit dem Jahre 1966 an seiner damals gerade\n10 Jahre alten Tochter E. sexuelle Handlungen vorgenommen\nund nach einiger Zeit - etwa seit 1968 - damit begonnen,\nauch den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Bei den\nersten Vorfällen schloß er die Tür ab, damit das Kind keine\nMöglichkeit des Entkommens sah und verhängte das Schlüsselloch. Seit dieser Zeit unterband er in zunehmendem Maße die\nKontakte seiner Tochter zur Außenwelt und vermittelte ihr\nein negatives Bild von der Polizei, die ihr \"sowieso nicht\nglauben\" werde; er drohte ihr mit einer Unterbringung in\n\neinem Heim, falls sie ihn verrate..\n\nAls das Mädchen 15 oder 16 Jahre alt war und sein\nInteresse an Freundschaften mit gleichaltrigen Jungen erwachte, entschloß sich der Angeklagte, \"sich das Mädchen\nnicht mehr nur durch Drohungen, sondern auch durch Gewalt\ngefügig zu machen, um weiterhin mit ihr gegen ihren Willen\nin der gewohnten Weise den Geschlechtsverkehr ausüben zu\nkönnen.\" Wenn er den Verdacht schöpfte, seine Tochter könne\nsich seinem Einfluß entziehen, wurde er ihr gegenüber besonders gewalttätig, um sie als Sexualpartnerin nicht zu ver-\n\nlieren.\n\n\"Von den ersten sexuellen Kontakten an empfand E.\n(seine Tochter) nahezu durchgehend und immer wieder durch\nSchläge des Angeklagten, die in ihrer Zahl über die (in den\nUrteilsgründen) geschilderten Einzelfälle hinausgingen und\ndie das Ziel hatten, E. zur Hinnahme des außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten gefügig zu halten,\neine ständige Angst um Leben und Fortkommen\" (UA S. 30).\n\n44\n\nDer Angeklagte hat nach Ansicht des Landgerichts auf\ndiese Weise seine Tochter (mindestens) 15 Jahre lang (von\n1971/1972 bis zum 25. September 1987) fast täglich zum Teil\ndurch Gewaltakte, zum Teil durch Drohungen mit Leibes- oder\nLebensgefahr zum Geschlechtsverkehr genötigt. Auch wenn er\npraktisch nie in unmittelbarem, engsten zeitlichen Zusanmmenhang mit dem Einsatz von Nötigungsmitteln seine Tochter\nzum Geschlechtsverkehr gezwungen habe, so reiche - so meint\ndas Landgericht - doch aus, daß er die Nötigungsmittel mit\ndiesem Ziel eingesetzt, das Mädchen hierdurch fortwährend in\neinem Angstzustand gehalten habe, der es ihm ermöglichte,\nseinen Willen durchzusetzen, und seine Tochter sich ihm unter dem Eindruck seiner Nötigungshandlungen widerwillig hingegeben habe. Der vom Angeklagten hervorgerufene Angstzustand habe bis zur letztmaligen Ausführung des Geschlechtsverkehrs am 25. September 1987 angehalten.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hält die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung in dem vom Landgericht festgestellten Umfang (im Ergebnis) der rechtlichen\n\nÜberprüfung stand.\n\nAllerdings ergeben die Urteilsfeststellungen nicht eindeutig, daß der Angeklagte seine Tochter seit 1972 mit\nGe wa 1 t zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Gewaltanwendung im engeren Zusammenhang mit sexuellen Handlungen\nweisen die Urteilsfeststellungen nicht aus.\n\nWirken Gewalteinwirkungen aber in der Weise fort, daß\ndas Opfer aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von\neiner Gegenwehr absieht, so kann die frühere Gewalt als\n(konkludente) Drohung im Sinne von § 177 StGB Bedeutung erlangen (BGH, Beschluß vom 26. Februar 1986 - 2 StR 76/86 =\nNStZ 1986, 409; Urteil vom 16. März 1971 - 1 StR 54/71).\n\nInsoweit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte seit den ersten sexuellen Kontakten mit seiner Tochter systematisch dafür sorgte, daß sie in\nder ständigen Angst lebte, er werde gewalttätig, falls sie\nsich ihm verweigere. Diese Feststellung hat das Landgericht\nauf zahlreiche Tatsachen gestützt, die ein solches Verhalten\nauch noch für die Zeit belegen, in der seine Tochter volljährig war und schließlich in einer eigenen Wohnung lebte.\nDer Angeklagte hatte damit bewußt und gezielt für seine\nTochter eine dauernde Gefahrenlage begründet, um seine\nZwecke zu erreichen, und damit in jedem Einzelfall konkludent im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB gedroht. Ob die von der\nTochter befürchteten Nachteile stets sofort - nach einer\nWeigerung, mit ihm zu verkehren - oder erst später zu erwarten waren, ist ohne Bedeutung (vgl. RGSt 66, 98, 100 £).\nEine Gefahr ist auch dann \"gegenwärtig\" im Sinne von § 177\nStGB, wenn sie als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum\nin der Weise besteht, daß sie jederzeit - zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder später - in einen Schaden\numschlagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982\n- 3 StR 398/81 = StV 1982, 517).\n\n44\n\nOffen bleiben kann, ob eine Gefahr dann nicht gegenwärtig ist, wenn das drohende Übel durch Einschaltung anderer\nPersonen, insbesondere von Behörden, die bis zum angekündigten Schadenseintritt eingreifen können, abzuwenden ist (so\nLaufhütte in LK 10. Aufl. § 177 Rdn. 11). Entscheidend wäre\nnämlich nicht, ob das angedrohte Übel tatsächlich abzuwenden\ngewesen wäre, sondern welche Vorstellung der Angeklagte in\nseiner Tochter (bewußt) erweckt hatte. Im vorliegenden Fall\nhatte er seine Tochter seit ihrer frühesten Jugend an seinem\nEinfluß unterworfen und sie auch als Volljährige noch derart\nunterdrückt, daß sie es bis zum Jahre 1987 nicht wagte, sich\ndurch Unterrichtung anderer Menschen aus der Unterdrückung\nzu befreien (UA S. 44). Nicht entscheidend ist, ob die ständige Bedrohung, die der Angeklagte seiner Tochter (bewußt)\nvermittelte, stets der einzige Grund für die Duldung des Geschlechtsverkehrs war oder ob die Hinnahme seines Tuns durch\ndie dann erwachsene Tochter auch dadurch bedingt war, daß\nsie sich aus der in ihrer Kindheit begründeten starken Abhängigkeit vom Angeklagten nicht richtig zu lösen vermochte\nund auch deshalb keine Möglichkeit sah, sich ihm zu wider-\n\nsetzen.\n\nNach allem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden,\ndie weiteren gegen ihn erhobenen Rügen sind im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nII. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.\n\nl. Zu Recht macht die Revision zwar mit der Verfahrensrüge geltend, daß das Landgericht einen Teil des in der Anklage erhobenen Vorwurfs, den es in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt hat, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, ohne ihn zuvor\nauf die Möglichkeit dieser Verwertung hingewiesen zu haben\n(vgl. BGHSt 30, 197; BGH NStZ 1981, 100; 1983, 20).\n\nDer Senat schließt jedoch aus, daß die Strafe auf die-\n\nsem Fehler beruht.\n\nDer als Bedrohung angeklagte Vorwurf fällt gegenüber\nden zahlreichen und gewichtigen Strafschärfungsgründen nicht\n\nins Gewicht.\n\n2. Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung darauf\nabstellt, der Angeklagte habe die Tochter \"auch durch Zuwendungen weiter an sich gebunden\" (UA S. 116), ist dies nicht\nals eigener Strafschärfungsgrund zu verstehen, sondern als\n\nie\n\n44\n\nnähere Beschreibung des straferschwerenden Umstandes, daß\nder Angeklagte seine Tochter in geradezu sklavischer Abhängigkeit gehalten hat (UA S. 115).\n\n3. Daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr nicht auch\nmit Gewalt i.S. von § 177 StGB erzwang - wie das Landgericht\nmeint -, sondern durch konkludente Drohung, vermindert den\nSchuldgehalt der fortgesetzten Tat nicht in einer für die\n\nStrafzumessung bedeutsamen Weise.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller “ Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-05/2-str-557-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-05/2-str-557-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.246947+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-04-05/2-str-557-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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