{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-29","aktenzeichen":"2 StR 55/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 sS§ 154 a, 264\n\nBeurteilt das Gericht die Beweis- oder Rechtslage dahin, daß\nauch hinsichtlich eines nach § 154 a Abs. 1, 2 StPO ausgeschiedenen Tatteils Freispruch geboten sei, SO kann es den\nTatteil, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Antrag gemäß\n\n§ 154 a Abs. 3 Satz: 2 StPO stellt, auch ohne förmliche Wiedereinbeziehung zum Gegenstand der Urteilsfindung machen.\n\nOb das Tatgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat,\nkann das Revisionsgericht auch in diesem Fall nur auf ordnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge prüfen.","text_plain":"227\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 sS§ 154 a, 264\n\nBeurteilt das Gericht die Beweis- oder Rechtslage dahin, daß\nauch hinsichtlich eines nach § 154 a Abs. 1, 2 StPO ausgeschiedenen Tatteils Freispruch geboten sei, SO kann es den\nTatteil, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Antrag gemäß\n\n§ 154 a Abs. 3 Satz: 2 StPO stellt, auch ohne förmliche Wiedereinbeziehung zum Gegenstand der Urteilsfindung machen.\n\nOb das Tatgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat,\nkann das Revisionsgericht auch in diesem Fall nur auf ordnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge prüfen.\n\nBGH, Urt. v. 29. März 1989 - 2 StR 55/89 - LG Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF #\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 55/89 : URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Antoinette REM aus\n\nrOEEEE, Jeboren am ED 1953 in MO:\n\nwegen Betruges\n\nwIIl\n\nAR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. März 1989, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nDetter\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte us\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 1988 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten zur\nLast, in der Zeit vom 7. Juni bis 3. Oktober 1979 als Geschäftsführerin und in der Folgezeit bis Anfang 1980 als\n\nSekretärin der Firma Tun c UND v GE\nER es e11schaft mbH (im folgenden \"Firma\n\nTEE ) zusammen mit anderen Verantwortlichen der Firma, insbesondere den Telefonberatern FR und EEE,\nfortgesetzt Kunden betrogen zu haben; sie und die Mittäter\nhätten den Kunden die Beschaffung von Warenterminoptionen\n\nmit sicheren, hohen Gewinnchancen vorgetäuscht und sie zur\nPrämienzahlung veranlaßt, jedoch entsprechend vorgefaßter\nAbsicht nur Stillhalteroptionen mit hohem Verlustrisiko\n\nvermittelt.\n2. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen waren in den für die\nKunden bestimmten und ihnen zugeleiteten schriftlichen\nUnterlagen (Informationsbroschüren, Ordertickets) die angebotenen Optionen als Stillhalteroptionen dargestellt und\nHinweise auf das Risiko eines Totalverlusts der Prämien gegeben. Die Vermittlung der Stillhalteroptionen auf dieser\nGrundlage hat das Landgericht als rechtlich zulässig erachtet. Es hat ein betrügerisches Verhalten allein in irreführenden telefonischen Angaben gesehen, die Telefonverkäufer\ngegenüber 17 Kunden bei der Beratung über Gewinnchancen und\nVerlustrisiken gemacht hatten. Das Gericht hat nicht feststellen können, daß die Angeklagte ihre die Betrugstaten\nobjektiv unterstützende Verwaltungsarbeit vorsätzlich, d.h.\nin Kenntnis des betrügerischen Verhaltens der Telefonverkäufer, leistete.\n\n3. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat jedoch keinen\nErfolg.\n\n227\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Beschwerdeführerin beanstandet als Verstoß gegen\n$S 264 StPO, das Tatgericht sei seiner Pflicht zur erschöpfenden Behandlung der gesamten angeklagten Tat nicht\nnachgekommen. Sie hat dargelegt, daß das Tatgericht gemäß\n§ 154 a Abs. 2 StPO von der Anklage umfaßte Einzelakte aus\nder Strafverfolgung ausgeschieden und nicht wieder in das\nVerfahren einbezogen hat. Den Urteilsfeststellungen sei zu\nentnehmen - so die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts\nbei dem Oberlandesgericht -, \"daß die Strafkammer ihrem\nfreisprechenden Urteil allein die (in den Urteilsgründen)\naufgeführten Fälle zugrundegelegt und die ... angeklagte\nfortgesetzte Straftat des Betruges nicht unter allen in\nBetracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt\n\nhat\".\nDie Rüge ist nicht begründet.\n\na) Richtig ist, daß alle Einzelakte einer angeklagten\nfortgesetzten Handlung - selbst die gemäß S 154 a StPO aus\nder Strafverfolgung ausgeschiedenen oder gar nicht bekanntgewordenen - \"die in der Anklage bezeichnete Tat\" darstellen. Dementsprechend ist § 264 StPO dann verletzt, wenn das\nGericht nur einen Tatteil zum \"Gegenstand der Urteilsfindung\" gemacht, einen anderen ihm bekannten Tatteil aber unberücksichtigt gelassen hat, ohne hierzu berechtigt gewesen\n\nzu sein. Eine Berechtigung gibt das Gesetz in § 154 a StPO,\nsolange eine Verurteilung wegen des Tatteils, auf den die\nStrafverfolgung beschränkt wurde, in Betracht kommt.\n\nEine entsprechende Vorschrift für den Fall eines Freispruchs hinsichtlich des weiterverfolgten Tatteils gibt es\nnicht. Gleichwohl kann das Gericht je nach Sachlage einen\nausgeschiedenen Tatteil, ohne ihn förmlich wiedereinzubeziehen, zum Gegenstand der Urteilsfindung machen und dies in\nden Gründen des freisprechenden Urteils, dessen Rechtskraft\nsich ohnehin auf die gesamte angeklagte Tat erstreckt, zum\nAusdruck bringen (Meyer-Goßner LR 23. Aufl. StPO $S 154 a\nRdn. 24; Rieß LR 24. Aufl. StPO $S 154 a Rdn. 35).\n\nAllerdings erstreckt sich dann die Aufklärungspflicht\ngemäß § 244 Abs. 2 StPO auf den ausgeschiedenen Tatteil, wie\nwenn er förmlich wiedereinbezogen worden wäre. Ob eine weitere Beweiserhebung geboten ist, bestimmt sich nach den insoweit allgemein geltenden Grundsätzen. Je nach Lage des\nFalles kann das im eingeschränkten Verfahren erlangte Beweisergebnis den Schluß rechtfertigen, daß der Tatvorwurf\ninsgesamt, auch hinsichtlich des ausgeschiedenen Tatteils,\nnicht aufrechtzuerhalten ist (Meyer-Goßner aa0; Rieß aan).\n\nIn diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 21,\n326 in einem vergleichbaren Fall entschieden. Entgegenstehende Erkenntnisse sind nicht ersichtlich. Zwar findet\nsich in mehreren Entscheidungen der Grundsatz:\n\n\"Kann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung, auf\nwelche die Verfolgung gemäß § 154 a StPO beschränkt\n\nLE\n\nwurde, nicht nachgewiesen werden, so muß das Gericht,\num seiner Pflicht aus § 264 StPO zu genügen, zu der Regel zurückgreifen, daß die Tat unter allen in Betracht\nkommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist.\nEs muß deshalb, auch ohne Antrag, wenn es sonst zu\neinem Freispruch kommen würde, den ausgeschiedenen Tatteil wiedereinbeziehen\" (BGHSt 32, 84, 85; ebenso BGHSt\n22, 105, 106; 29, 315; BGH NSt2 1985, 515; BGH, Urteil\nvom 12. August 1983 - 1 StR 422/80 S. 6; siehe weiter\nOLG Hamm NJW 1967, 1433; OLG Hamburg GA 1968, 281).\n\nDem ist uneingeschränkt zu folgen, soweit die Würdigung der\ngesamten Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen\nGesichtspunkten gefordert wird. Mit den weitergehenden Ausführungen, die besagen, daß dies nur nach Wiedereinbeziehung\ndes ausgeschiedenen Tatteils möglich sei - dabei aber offen\nlassen, in welcher Form die Wiedereinbeziehung zu erfolgen\nhat (vgl. hierzu BGH NJW 1975, 1748) -, war jeweils ein\nSachverhalt angesprochen, in dem sich aus dem ausgeschiedenen Tatteil (der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung) möglicherweise die Grundlage für eine Verurteilung ergab. Anders verhält es sich, wenn, wie hier, die Beweis- oder\nRechtslage die Beurteilung zuläßt, daß auch hinsichtlich des\nausgeschiedenen Tatteils, gleichgültig ob er wiedereinbezogen wird oder nicht, Freispruch geboten ist. Insoweit genügt\ndie Mitberücksichtigung des ausgeschiedenen Tatteils bei der\nUrteilsfindung. In diese Richtung deuten, außer dem erwähnten Urteil BGHSt 21, 326, auch Hinweise in den Entscheidungen BGHSt 22, 105, 108 und 29, 396, 397.\n\nb) Im hier zu entscheidenden Fall hat das Landgericht\ndie allgemeine schriftliche Geschäftspraxis der Firma (z.B.\nden Inhalt der verwendeten Informationsbroschüren und Auftragsformulare) festgestellt sowie die in den Urteilsgründen\ngenannten Kunden, die Telefonberater und den die Firma beratenden Rechtsanwalt gehört. Es ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vermittlung\nvon Stillhalteroptionen auf der Grundlage der schriftlichen\nErklärungen - ohne irreführende mündliche Äußerungen - kein\ntatbestandsmäßiges Handeln darstellt. Es hat die Überzeugung\nerlangt, daß die Angeklagte die Vermittlung der Stillhalteroptionen entsprechend dem Rat des für Warentermingeschäfte\nals besonders sachkundig geltenden Rechtsanwalts in der von\nihm maßgeblich mitbestimmten Form und auf der Grundlage der\nvon ihm entworfenen beiden Informationsbroschüren als \"zulässig und mit dem geltenden Recht vereinbar\" erachtete. Es\nhat weiter festgestellt, daß \"die Angeklagte in keinem Fall\nunmittelbaren telefonischen oder persönlichen Kontakt mit\nden Kunden der Firma I\" hatte; ihre Einlassung, die\nTelefongespräche der Telefonverkäufer nicht mitgehört zu\nhaben, hat es nicht zu widerlegen vermocht.\n\nDiese Ausführungen betreffen nicht nur die Handlungen,\nauf die die Strafverfolgung beschränkt wurde. Vielmehr hat\ndas Landgericht die erhobenen Beweise im Hinblick auf die\ngesamte geschäftliche Tätigkeit der Angeklagten bei der Firma Intertrade gewürdigt. Damit hat es, obwohl es die aus der\nStrafverfolgung ausgeschiedenen Tatteile nicht förmlich\nwieder in das Verfahren einbezogen hat, die gesamte angeklagte Tat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht, dem\nGebot der erschöpfenden Kognition Rechnung getragen. Ein\n\n22\n\nVerstoß gegen die Vorschrift des § 264 StPO liegt nicht vor;\neine dem § 265 StPO entsprechende Vorschrift gibt es für\n\nden Fall des Freispruchs nicht.\n\n2. Allerdings hätte das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es sich aufdrängende Beweiserhebungen\n(hinsichtlich des ausgeschiedenen oder des weiterverfolgten\nTatteils), die für die Entscheidung Bedeutung haben konnten,\nunterlassen haben sollte. Eine dahingehende Prüfung wäre dem\nRevisionsgericht aber nur auf ordnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge möglich. Unter diesem Gesichtspunkt entspricht das\nVorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es fehlt entweder am Vortrag\neiner bestimmten Beweistatsache, oder an der Benennung eines\nbestimmten Beweismittels oder an der Bezeichnung einer\nbestimmten Erkenntnisquelle (vgl. Herdegen in KK, StPO\n2. Aufl. § 244 Rdn. 36, 37).\n\nII. Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils\nhat auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin keinen die Angeklagte begünstigenden\n\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\n1. Dem Umstand, daß die Angeklagte in ihrer Eigenschaft\nals Geschäftsführerin der GmbH besondere zivilrechtliche\npflichten und Haftungsrisiken hatte, kam für die Frage, ob\nsie den Verkauf von Stillhalteroptionen im Rahmen der\nschriftlichen Geschäftspraxis der Firma für rechtmäßig hielt\nund ob sie sich über die Werbemethoden der Telefonverkäufer\ninformierte, nur indizielle Bedeutung zu. Das Landgericht\nhat ihn in seine Prüfung einbezogen. Die Erwägungen, aus\n\n- 10 -\n\ndenen es sich gleichwohl vom (auch nur bedingten) Betrugsvorsatz nicht zu überzeugen vermochte, lassen keinen Rechts-\n\nfehler erkennen.\n\n2. Schließlich ergeben sich auch aus den Urteilsausführungen zu der Tatsache, daß die Angeklagte Fotokopien\neines von Steuerbevollmächtigten der Firma ausgestellten Referenzschreibens mit unzutreffendem Inhalt an die vom Telefonverkäufer Hl petreuten Kunden Dr. StB una\nvB versandt hat, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen sind allerdings mißverständlich und\nteilweise rechtsfehlerhaft. Das Schreiben lautete:\n\n\"aus den uns vorliegenden Unterlagen können wir entnehmen, daß Investoren durch Berater Ihrer Gesellschaft\nbei Optionen in Platin für die Zeit zwischen Januar\n1979 und April 1979 innerhalb vier bis sechs Wochen Gewinne zwischen 30 % und 90 % erzielt haben.\"\n\nTatsächlich war die Firma IB erst am 7. suni\n1979 gegründet worden. Bis dahin waren die Angeklagte als\nSekretärin sowie HB und EEE als Telefonverkäufer\nin einer anderen Warenterminfirma tätig gewesen; HERE\n\nhatte bereits dort Dr. Ste und WWW als Kunden betreut.\n\nDer wesentliche Inhalt des Schreibens war die Aussage,\ndie Firma IC verfüge über Berater, die mit der Vermittlung von Optionen in Platin in der Zeit zwischen Januar\nund April 1979 den Käufern zu Gewinnen zwischen 30 % und\n\n42\n\n- 11 -\n\n90 % verholfen hätten. Ersichtlich hat die Strafkammer keine\nFeststellungen dahin getroffen, daß diese Erklärung, mit der\ndie Vermittlungstätigkeit von Hp oder EEE pei der\nanderen Firma gemeint sein konnte, unrichtig sei. Vielmehr\nergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem Hinweis des Landgerichts auf den Zeitpunkt\nder Firmengründung, daß es den Inhalt des Schreibens nur insoweit für wahrheitswidrig hielt, als es den Eindruck vermittelte, die Firma IB habe bereits Anfang 1979 bestanden und die betreffenden Berater hätten ihr schon damals\nangehört. Gleichwohl ist der Beschwerdeführerin einzuräumen,\ndaß die undifferenzierte Schlußfolgerung des Landgerichts,\ndie beiden Kunden hätten \"durch das Referenzschreiben ...\nnicht getäuscht werden\" können, nicht ohne weiteres verständlich ist. Auszuschließen ist jedoch, daß Dr. st\nund WEB durch einen insoweit möglichen Irrtum zum Abschluß eines Warentermingeschäfts veranlaßt worden sein\n\n- 12 -\n\nkönnten, ebenso daß die Angeklagte - bei Kenntnis der Richtigkeit des übrigen Inhalts des Schreibens - diese Vorstellung gehabt haben könnte.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/2-str-55-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/2-str-55-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.810423+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-03-29/2-str-55-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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