{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-29","aktenzeichen":"2 StR 54/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF u\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 54/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdalbert > EB zus SO seroren am A\nWER 195: :- vn,\n\nwegen Betruges\n\nwIlI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. März 1989, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nDetter\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n44\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1988 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_ Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des (fortgesetzten)\nBetruges schuldig gesprochen. Es hat ihn verwarnt und die\nVerurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je\n30 DM vorbehalten. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten\neingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat - gemäß § 301 StPO auch zugunsten des\nAngeklagten - Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als\nHandelsmakler auf Kommissionsbasis der Firma Tin\nCE GE - SEE ese11schaft mon:\nden Telefonverkauf sogenannter \"börsenorientierter Stillhalteroptionen\" der Firma UM Est. va@l/Liechtenstein,\nbetrieben. Er führte mit Personen, die er teils bei seiner\nvorausgegangenen Tätigkeit als Telefonverkäufer einer anderen Warenterminoptions-Verkaufsgesellschaft als Kunden kennengelernt, teils aus Adressenlisten herausgesucht hatte,\nein erstes telefonisches Informationsgespräch, in dem er\n\"den Erwerb von Warenterminoptionen auf Rohstoffkontrakte\nals gewinnträchtige Geldanlage empfahl\". Zeigte der Angerufene Interesse, ließ er ihm die Informationsbroschüre der\nFirma zusenden. In dieser war \"auch das Risiko eines Totalverlusts der Einlage erwähnt\". In der ab Oktober 1979 herausgegebenen Fassung befaßte sich die Broschüre überdies\n\"eingehend mit dem Wesen und der Funktion des privaten\nStillhalters\".\n\n\"Kurze Zeit darauf rief der Angeklagte BB erneut\nbei dem jeweiligen Interessenten an und bewegte ihn durch\nunrichtige Angaben über Gewinnchancen und Verlustrisiko zum\nErwerb einer Option. Dabei beschönigte er wider besseres\nWissen die Gewinnchancen und verharmloste das hohe Verlustrisiko, so daß der Kunde der Annahme war, eine weitgehend\n\n4\n\nsichere Kapitalanlage zu tätigen. Im Anschluß an die tele-\n£fonische Kaufzusage schickte der Kunde ein ihm mit der Informationsbroschüre zugegangenesS und von ihm unterzeichnetes\n\"Informations- und Orderticket‘ an die Firma IE. in\ndem es u.a. heißt: ’Ich beauftrage Sie, mir folgende am\nRohstoffterminmarkt ausgerichtete Optionen der vo Est.\nvVa@h/Liechtenstein, zu vermitteln ... Grundlage meines\nAuftrages ist die Dokumentation cc ‚ deren Inhalt\nich verstanden habe. Ich weiß daher, daß mein Spekulationseinsatz den aufgezeigten möglichen Risiken unterliegt. Mit\nder Geschäftsabwicklung erkläre ich mich einverstanden.’\nNach Zahlung der Optionsprämie erhielt der Kunde von der\nFirma IB eine \"Options-Bestätigung’\" (UA Bl. 4, 5).\n\nDie den Kunden in Rechnung gestellten Optionsprämien\norientierten sich an den Prämienlisten der Firma vo\nEst. und enthielten außerdem einen Aufschlag von 30 % auf\n\ndiesen Betrag, der als Vermittlungsprovision bei der Firma\n\nnö _ Warc\n\n\"Auf diese Weise verkaufte der Angeklagte I | in der\nZeit vom Juli 1979 bis Dezember 1979 an 15 Kunden der Firma\nTEE insgesamt 93 Stillhalteroptionen der Firma uM-\n) Est, wobei er einen Gesamtumsatz in Höhe von\n356.678,86 DM erzielte. In sämtlichen Fällen erlitten die\nKunden hohe Verluste bis hin zum motalverlust ihrer Einlage.\nDer Angeklagte arbeitete dabei als Handelsmakler auf Provisionsbasis und erzielte in dem fraglichen Zeitraum Provisionen in einer Gesamthöhe von 29.005,95 DM\" (UA Bl. 5).\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebun\ndes Urteils. Dieses enthält Rechtsfehler zugunsten wie zu\nUngunsten des Angeklagten.\n\nl. In erster Linie ist der Angeklagte durch die Rechts\nfehler beschwert.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen nicht den Schuldspruch\nwegen Betruges; sie ergeben nicht, daß die Kunden durch Täuschungshandlungen des Angeklagten zu Vermögensverfügungen\nveranlaßt und in ihrem Vermögen geschädigt worden sind.\n\nDer Angeklagte hat den Interessenten im Anschluß an das\ntelefonische Anbahnungsgespräch die \"Informationsbroschüre\"\nzusenden lassen. Vom Inhalt der ersten, bis Oktober 1979\nverwendeten Auflage teilt die Strafkammer nur den Hinweis\nauf \"das Risiko eines Totalverlusts der Einlage\" mit. Daß\ndie Broschüre noch weitere Erläuterungen enthielt, die über\ndas Wesen des Warenterminoptions-Geschäft und damit über die\nGewinn- und Verlustmöglichkeiten aufklärten, ist danach\nnicht ausgeschlossen, sondern zugunsten des Angeklagten anzunehmen. Die zweite, ab Oktober 1979 herausgegebene Auflage\n\"befaßte sich eingehend mit dem Wesen und der Funktion des\nprivaten Stillhalters\". Die \"Stillhalteroption\" hat das\nLandgericht als eine \"börsenorientierte\" Option beschrieben,\ndie eine Privatperson, der Stillhalter, auf eigene Rechnung\n\n7\n\nverkaufe in Erwartung einer \"der Kundenintention gegenläufige(n) Kursentwicklung\", die ihm Gewinn und dem Kunden\nVerlust bringe (UA Bl. 3 f, vgl. auch UA Bl. 7). Mangels\ngegenteiliger Ausführungen in den Urteilsgründen ist auch\ninsoweit zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß das Landgericht damit die in der Broschüre enthaltene Darstellung\nwiedergegeben hat. In dem mit der \"Informationsbroschüre\"\nversandten \"Orderticket\", dem Auftragsformular, wurde der\nKunde zusätzlich auf den Inhalt der Broschüre und erneut\nausdrücklich auf die \"möglichen Risiken\" für seinen \"Spekulationseinsatz\" hingewiesen. Alle Kunden waren vermögende,\nin Geldangelegenheiten offensichtlich erfahrene Angehörige\nakademischer Berufe. Einige von ihnen hatten bereits zuvor\nmit einer anderen Firma, die Warenterminoptionen verkaufte,\nin Verbindung gestanden. Da die dem Angeklagten zur Last gelegten 23 Geschäftsabschlüsse von nur 15 Kunden getätigt\nwurden, ist nicht ausgeschlossen, daß einzelne Käufer Optionen erwarben, nachdem sie bei vorausgegangenen Käufen\nbereits Verluste erlitten hatten.\n\nVor dem Hintergrund dieser Feststellungen hätte es anstelle der unsubstantiierten Ausführungen konkreter Darlegung bedurft, auf welche Weise der Angeklagte in den Interessenten - trotz der ihnen erteilten schriftlichen Information über das Verlustrisiko sowie, gegebenenfalls, ihrer\nErfahrungen mit Warenterminoptionsgeschäften - \"die (unzutreffende) Vorstellung einer weitgehend sicheren und gewinnträchtigen Kapitalanlage\" geweckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. August 1988 - 2 StR 389/88).\n\nDimmer pen,\n\nUnabhängig davon ist den Urteilsgründen der Schuldumfang nicht ausreichend zu entnehmen, weil die Darstellung\nder Einzelfälle fehlt. Diese ist auch bei Vorliegen einer\nfortgesetzten Handlung grundsätzlich geboten (vgl. BGH,\nBeschl. v. 11. November 1981 - 2 StR 727/80 mit Nachw.); eiı\nAusnahmefall ist hier nicht gegeben.\n\n2. Die Unterlassung, die Einzelfälle darzustellen, kanr\nsich auch ungerechtfertigt zum Vorteil des Angeklagten in\nder Weise ausgewirkt haben, daß das Tatgericht einen zu geringen Schuldumfang angenommen hat.\n\nAußerdem ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen,\nob die für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs geforderten Voraussetzungen vorliegen. Denn mit der nur pauschalen Darstellung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten\n- 23 Abschlüsse mit 15 Kunden im Laufe eines halben Jahres -\nschließen die Urteilsgründe nicht aus, daß einzelne Kunden\nOptionen gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang\n\n77\n\nerwarben, zwischen diesen und den Geschäftsabschlüssen anderer Kunden aber ein erheblicher Zeitraum lag und es an einem\nalle Fälle umfassenden Gesamtvorsatz fehlte (vgl. BGHSt 19,\n323; 23, 33; BGH StV 1984, 242 f; BGH NStZ 1982, 128; 1986,\n408; 1988, 25).\n\nInsoweit hat die Revision zu Ungunsten des Angeklagten\n\nErfolg.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/2-str-54-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/2-str-54-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.790119+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-03-29/2-str-54-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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