{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-22","aktenzeichen":"2 StR 84/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 84/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCornelis Willem cp au SEE <a,\ngeboren am EMMEN 1947 in zEMEEEED,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwIII\n\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. März 1989 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 8. November 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben .\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichtts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt er \"die Verletzung materiellen Rechts insoweit, als der\nAngeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde\".\n\nDamit ist der Schuldspruch rechtskräftig; auch die Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte habe zwei rechtlich\nselbständige Taten begangen, ist der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Revision\nnach dem Wortlaut des Antrags und der Begründung nur gegen\ndie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Gleichwohl\n\nist hier der Rechtsfolgenausspruch insgesamt angegriffen:\n\nDas Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe\n\nausgeführt:\n\n\"Gerade der Kindesmißbrauch ruft in der Bevölkerung\nimmer wieder große Unruhe hervor. Es ist deshalb erforderlich, zur Abschreckung potentieller Nachahmer\nempfindliche Freiheitsstrafen zu verhängen. Solche\nStrafen sind auch geeignet, generalpräventive Zwecke\nzu erfüllen, da sie normalerweise, insbesondere durch\ndie Presse, breiteren Bevölkerungskreisen zur Kenntnis\n\ngebracht werden\".\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß diese Erwägung auch\ndie Höhe der Einzelstrafen beeinflußt hat.\n\nDie Notwendigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nhat das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der\n\nRechtsordnung damit begründet, daß\n\n\"bei der Schwere der Schuld, die der Angeklagte auf sich\ngeladen hat, ... eine wirksame Abschreckung potentieller Nachahmer nur auf diesem Wege erfolgen\" könne.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalpräven-\n\ntion zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie\nsie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl.\nBGHSt 6, 125, 126 f; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986,\n358; BGHR $S 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluß vom\n\n26. Januar 1989 - 1 StR 740/88). Insoweit hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen, und hierfür sind auch\n\nkeine Anhaltspunkte erkennbar.\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung der vom Beschwerdeführer ausdrücklich beanstandeten Ablehnung der Strafaussetzung, darüber hinaus aber auch des Strafausspruchs, da\nihm dieselbe fehlerhafte Erwägung zugrunde liegt. In einem\nsolchen Fall, in dem der ausdrücklich angesprochene Beschwerdepunkt wegen des inneren Zusammenhangs mit einem\nanderen Teil der Entscheidung nur in Verbindung mit diesem\nsachgerecht beurteilt werden kann - nämlich unter Ausschluß\nder Gefahr, daß im aufrechterhaltenen Teil eine Begründung\n\nbestehen bleibt, die derjenigen der neu zu treffenden Entscheidung widerspricht - tritt eine Beschränkung des Rechtsmittels insoweit nicht ein (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 24, 185,\n187 £; 29, 359, 364 ff; BGH NSt2 1982, 285, 286; Paulus in\nKMR 7. Aufl. StPO $S 318 Rdn. 18; Ruß in KK 2. Aufl. StPO\n\n§ 318 Rdn. 1; Pikart in KK 2. Aufl. StPO $S 344 Rdn. 6, 12).\n\nRiBGH Dr. Müller kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-22/2-str-84-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-22/2-str-84-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.657533+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-03-22/2-str-84-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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