{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-02-08","aktenzeichen":"2 StR 232/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 232/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSebastian N een - ve aus BB, geboren\nam EEE 1:5: in rege (Spanien),\n\nwegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nwill\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Septem-\n\nber 1989 gemäß Ss 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n16. August 1988, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung\nzur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist von\neinem Jahr festgesetzt und bestimmte Gegenstände (Pistole,\n\nBambusstock und Personenkraftwagen) eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Strafausspruch\ngilt, begründet. Dieser hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nBei der Strafzumessung hat das Gericht die Annahme\neines minder schweren Falles (SS 253, 255, 250 Abs. 2 StGB)\nabgelehnt. Zwar sei der Angeklagte nicht vorbestraft, habe\nnicht zu den Initiatoren der Verabredung gehört und auch\nkeinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus der verabredeten Tat ziehen sollen. Doch spreche gegen ihn, daß er\nein Fahrzeug mit drei \"Mittätern\" gesteuert und dabei eine\ngeladene Schußwaffe mitgeführt habe.\n\nDiese Ausführungen machen nicht ersichtlich, ob das Ge\n\nricht bedacht hat, daß der gesetzlich \"vertypte\" Milderungs\ngrund des § 30 StGB Anlaß sein kann, einen minder schweren\nFall anzunehmen (BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Strafrahmen\nwahl 3; BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - 3 StR 299/88). Es\n\nbesteht die Besorgnis, daß dies übersehen worden ist. Auf\n\ndem bezeichneten Rechtsfehler kann der gegen den Beschwerde\nführer ergangene Strafausspruch - anders als bei den Mitan-\n\ngeklagten Frank DD und Jose Ni \"ED - Heru-\n\nhen.\n\n2. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Schuldspruch, Entziehung der Fahr-\n\nerlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Bestimmung der\nSperrfrist und Einziehungsanordnung bleiben demgemäß aufrecht erhalten.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-08/2-str-232-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-08/2-str-232-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.101478+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-02-08/2-str-232-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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