{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-02-01","aktenzeichen":"2 StR 703/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch scheidet\naus, wenn der Täter zwar zunächst das aus seiner Sicht zur\nRettung des Tatopfers Erforderliche tut, dann aber eine weitere Mitwirkung verweigert, obwohl er davon ausgeht, daß sie\nerforderlich ist, um die Rettungsaktion erfolgreich abzu-\n\nschließen.","text_plain":"“2\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 24 Abs. 1\n\nStrafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch scheidet\naus, wenn der Täter zwar zunächst das aus seiner Sicht zur\nRettung des Tatopfers Erforderliche tut, dann aber eine weitere Mitwirkung verweigert, obwohl er davon ausgeht, daß sie\nerforderlich ist, um die Rettungsaktion erfolgreich abzu-\n\nschließen.\n\nBGH, Urt. v. 1. Februar 1989 - 2 StR 703/88 - LG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 703/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaria KO , geborene EEE au: vu.\ngeboren am 8 1925 in wi,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwIll\n\n43\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte ws\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAB\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 13. September 1988 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMordes verurteilt. Ihr Rechtsmittel gegen diese Entscheidung\nist nicht begründet. Die Schwurgerichtskammer hat strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch im Ergebnis zu\nRecht verneint; auch sonst weist das Urteil keinen Rechts-\n\nfehler auf.\n\nWegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die\nweitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung\nverhindert. Die Tat verhindert, wer bis zu dem Zeitpunkt, in\ndem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag, eine neue\nKausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der\nTat mitursächlich wird (BGHSt 33, 295, 301; BGHR StGB § 24\nAbs. 1 Satz 1 - Versuch, beendeter 1 und 5; BGH NJW 1985,\n813 ff; BGH NStZ 1986, 214; BGH Strafverteidiger 1981, 514,\n515; BGH Strafverteidiger 1983, 413; BGH NStZ 1981, 388;\n\nBGH, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 StR 489/79). Im vorliegenden Falle brachte die Angeklagte ihrem Ehemann eine\nDosis des Giftes E-605 bei, die ohne alsbaldige ärztliche\nHilfe zum Tode geführt hätte. Als die Wirkung des Giftes,\ndas das Atemzentrum lähmt, eintrat, rief sie - auf die\n\"energische\" Aufforderung ihres Ehemannes hin - den Arbeiter-Samariter-Bund an und bat um die Entsendung eines\nKrankenwagens, da es ihrem Ehemann schlecht gehe und er in\nder Küche \"herumtaumele\". Der daraufhin herbeigezogene Notarzt konnte das Leben des Mannes retten.\n\nDamit hat die Angeklagte zunächst wesentlich zur Rettung ihres Ehemannes beigetragen. Das Landgericht verneint\ndennoch strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch,\nweil die Angeklagte nicht den Willen gehabt habe, den Erfolg\nzu verhindern. Sie habe weder im Ermittlungsverfahren noch\nin der Hauptverhandlung erklärt, einen solchen Willen gehabt\nzu haben, vielmehr der Polizei gegenüber angegeben, sie könne nicht sagen, warum sie den Arzt gerufen habe; ihr Mann\nhabe es verlangt und da habe sie es getan. Das Fehlen eines\nRücktrittswillens ergibt sich nach Ansicht des Landgerichts\nauch aus dem Verhalten der Angeklagten nach dem Eintreffen\nder Sanitäter. Ihr gesamtes Verhalten sei auf die Verschleierung des tatsächlichen Tatablaufs und der Ursache für\ndas Befinden des Ehemannes ausgerichtet gewesen. Sie habe\nkeinen Hinweis auf das Gift gegeben, sondern bewußt irreführende Angaben gemacht, indem sie erklärt habe, der Vergiftete habe Kaffee getrunken und ein blaues Medikament ge-\n\nnommen.\n\n43\n\nDie Ausführungen der Schwurgerichtskammer halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Zutreffend geht sie\ndavon aus, daß strafbefreiender Rücktritt vom (beendeten)\nVersuch gemäß $S 24 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter den von ihm in Gang gesetzten\nKausalverlauf auch aus freien Stücken bewußt und gewollt\nunterbricht (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 237/77;\nBGH bei Holtz MDR 1978, 229), wenn der Täter den Eintritt\ndes Erfolges tatsächlich verhindern will (vgl. auch BGHSt\n31, 46; 33, 295).\n\nEinen solchen Willen hat das Schwurgericht für den\nZeitpunkt des Anrufs der Angeklagten mit unzureichender Be-\n\ngründung verneint.\n\nAus welchem Grunde sie den Arbeiter-Samariter-Bund angerufen hat, wenn sie damit nicht die Rettung ihres Ehemannes anstrebte, ist nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre aber erforderlich gewesen, wenn\nder Angeklagten bereits für diesen Zeitpunkt des Geschehens\nder Wille zur Rettung ihres Ehemannes abgesprochen werden\nsollte. Der Verneinung eines solchen Rettungswillens im\nZeitpunkt des Anrufs bei den Rettungssanitätern stößt insbesondere auch deswegen auf Bedenken, weil die Angeklagte in\ndiesem Augenblick objektiv das zur Rettung erforderliche\nunternahm und insbesondere auch den (kritischen) Zustand\nihres Ehemannes nicht beschönigte, sondern ihn so schilderte, daß sofortige Rettungsmaßnahmen in die Wege geleitet\n\nwurden.\n\nDer genannte Mangel ist jedoch unschädlich, da das\nLandgericht fehlerfrei festgestellt hat, daß die Angeklagte,\nnachdem sie zunächst das aus ihrer Sicht für die Rettung\nErforderliche getan hatte, eine weitere Mitwirkung an der\nRettung verweigerte, obwohl eine solche - wie sie erkannte -\nnotwendig wurde. Damit hat die Angeklagte - auch wenn sie\nzunächst zur Rettung des Ehemannes bereit war - diese Bereitschaft in einem Zeitpunkt wieder aufgegeben, in dem es\nerforderlich und ihr auch möglich war, mehr zur Verhinderung\ndes schädlichen Erfolgs beizutragen. Straffreiheit wegen des\nversuchten Tötungsdelikts konnte sie deshalb nicht erlangen\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1977 - 4 StR 366/77).\n\nDas Landgericht hat dargetan, daß die Angeklagte nach\nAnkunft des Notarztes und der Rettungssanitäter aus\nihrer Sicht noch hätte mehr tun müssen, um den\nEintritt des Erfolges zu verhindern. Ohne Belang ist zwar,\nob sie objektiv mehr hätte tun können (BGH Strafverteidiger\n1981, 396; BGH NStZ 86, 214; BGH, Urteil vom 7. Juni 1978\n- 5 StR 315/78; BGH, Beschluß vom 24. Mai 1982 - 4 StR\n206/82), sofern sie nur das tat, ws aus ihrer\nSi ch t den Erfolg verhindern konnte (BGHSt 33, 295, 301;\nBGH Strafverteidiger 1981, 396 und 514; BGH, Beschluß vom\n15. August 1978 - 1 StR 327/78 = bei Holtz MDR 1978, 985;\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 439/80). Daß die\nAngeklagte durch ihr Verhalten nach dem Eintreffen des\nArztes und der Sanitäter die Tat verschleiern wollte, würde\nder Annahme eines (noch fortdauernden) Rettungswillens nicht\ngenerell entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar\n1980 - 4 StR 665/79 und vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85\n\nA3\n\n= NStZ 86, 214), sofern ihr Handeln weiterhin auch vom Ret-\n\ntungswillen bestimmt worden wäre.\n\nEinen solchen fortbestehenden Rettungswillen hat das\nLandgericht indessen rechtsfehlerhaft verneint. Es hat\nfestgestellt, daß die Angeklagte die Vergiftung verschwieg,\nobwohl sie annahm, daß sie den Arzt von der Giftbeibringung\ninformieren müßte, wenn das Leben des Mannes gerettet werden\n\nsollte.\n\nRiBGH Dr. Meyer ist\nan der Beifügung\nseiner Unterschrift\nverhindert, weil er\nsich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Müller Herdegen\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-01/2-str-703-88","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-01/2-str-703-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.846619+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-02-01/2-str-703-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1989-02-01","dockets":["2 StR 703/88"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.02.1989 – 2 StR 703/88","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-01/2-str-703-88","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch scheidet\naus, wenn der Täter zwar zunächst das aus seiner Sicht zur\nRettung des Tatopfers Erforderliche tut, dann aber eine weitere Mitwirkung verweigert, obwohl er davon ausgeht, daß sie\nerforderlich ist, um die Rettungsaktion erfolgreich abzu-\n\nschließen.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"AB\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 13. September 1988 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 1989, 2068","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:29.846619+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}