{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-01-20","aktenzeichen":"2 StR 564/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGHSt: nein\n\nGG Art. 103 Abs. 3, StPO 1975 S§ 154 a, 264\n\nHat der Staatsanwalt in einem Ermittlungsverfahren wegen\neiner fortgesetzten Tat die Strafverfolgung gemäß $S 154 a\nStPO auf einen Einzelakt der Tat beschränkt und nur insoweit\nAnklage erhoben, so führt die Verurteilung wegen des angeklagten Tatgeschehens zum Verbrauch der Strafklage für die\n\nfortgesetzte Tat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nohne B\nZeitschriften: ja\nSGHSt: nein\n\nGG Art. 103 Abs. 3, StPO 1975 S§ 154 a, 264\n\nHat der Staatsanwalt in einem Ermittlungsverfahren wegen\neiner fortgesetzten Tat die Strafverfolgung gemäß $S 154 a\nStPO auf einen Einzelakt der Tat beschränkt und nur insoweit\nAnklage erhoben, so führt die Verurteilung wegen des angeklagten Tatgeschehens zum Verbrauch der Strafklage für die\n\nfortgesetzte Tat.\n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 1989 - 2 StR 564/88 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF ,\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 564/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Alhaji Banta I il zu: OU Jeroren am u 1955 in EB (Gambia), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. Edrisa S OD zu: CO, <ebo-\n\nren 1956 in AU (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 18. Januar 1989 in der Sitzung vom 20. Januar 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten JR\nin der Verhandlung vom 18. Januar 1989,\n\nRechtsanwalt uuuiEEEEEEEE\nals Verteidiger des Angeklagten Sin\nin der Verhandlung vom 18. Januar 1989,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 11. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Das Verfahren gegen den Angeklagten Sg-WER wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nIII. Die Sache wird, soweit sie den Angeklagten\nICE betrifft, zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten seines\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\nFreiheitsstrafen von sechs (JEW) und drei Jahren (swu) verurteilt und Heroin und eine Heroinwaage eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit\n\nihren Revisionen. Der Angeklagte SB ist der Ansicht,\nseiner Bestrafung stehe das Verfahrenshindernis des Straf-\n\nklageverbrauchs entgegen. Im übrigen rügen die Angeklagten\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten SB führt zur Einstellung des\nVerfahrens, das Rechtsmittel des Angeklagten JEW hat mit\nVerfahrensbeschwerden Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Si\n\nI. 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nAb Oktober 1985 verkauften die Angeklagten in der Wohnung des Angeklagten IR im 4. Stock des Hauses WeBR-\nstraße BD in OCEEEEEEE an verschiedene Abnehmer Heroin und Kokain, und zwar der Angeklagte SP pis zu\nseiner Festnahme am 5. Juni 1986. Dabei war IM \"in erster Linie für die Heroingeschäfte zuständig, während SsH-WEB für das Kokain verantwortlich zeichnete\" (UA S. 8).\n\n2. Unter dem Aktenzeichen 19 Js 17263/86 ermittelte die\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt gegen den\n\nAngeklagten SEE wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Sie legte ihm zur Last, ab April 1986 in drei Fällen in einer Wohnung im 4. Obergeschoß des Hauses WB -\n\nstraße 9 in OB Heroin in einer Gesamtmenge\n\nvon 10,7 g an eine V-Person der Polizei verkauft und am\n\n5. Juni 1986 11,8 g Kokainzubereitung besessen zu haben. Das\nKokain wurde sichergestellt, als der Angeklagte bei einer\nDurchsuchung der Wohnung des Nuha DER im Hause wstraße WB an der Wohnungstüre angetroffen wurde. Es befand\nsich samt einer kleinen Handwaage in einem Plastikbeutel.\n\nAm 7. Oktober 1986 verfügte die Staatsanwaltschaft:\n\n\"Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, mit Heroin\nin nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (dreimaliger Verkauf von Heroin in einer Gesamtmenge von 10,7 q an\neine Verbindungsperson der Polizei) wird gemäß § 154 a StPO\nvon der Verfolgung abgesehen...\"\n\nAm selben Tage erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum\nAmtsgericht - Schöffengericht - Offenbach wegen des Vorfalls\nvom 5. Juni 1986.\n\nIm Abschnitt \"wesentliches Ergebnis der Ermittlungen\"\nder Anklageschrift wird u.a. ausgeführt:\n\n\"Der Angeschuldigte war mit dem Kokain in einer Wohnung\nin OWEEEEEEED festgenommen worden. Sowohl auf das Haus wie\nauch auf den Angeschuldigten selbst lagen vorher bereits\nHinweise vor, daß er mit Rauschgift (Heroin) handeln würde.\nEs fanden auch Probekäufe durch eine VP vom Angeschuldigten\nselbst statt. Durch diese Probekäufe konnte Heroin sichergestellt werden. Insoweit ist jedoch gemäß § 154 a verfahren\n\nworden.\"\n\nDas Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach am Main\nverurteilte den Angeklagten am 28. November 1986 unter dem\nAktenzeichen 22 Ls 19 Js 17263/86 wegen \"eines Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz\" zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr.\nEs traf folgende Feststellungen:\n\n\"Am 5. Juni 1986 wurde gegen 22.10 Uhr durch die\nRauschgiftabteilung der Kriminalpolizei in OB eine\nWohnung in dem Haus W@straße &® durchsucht. Während noch\ndie Beamten in der Wohnung waren, klingelte der Angeklagte\nSCEEEEEEEB an der wonnungstür. Auch er wurde durchsucht und\nbei ihm wurden 11,8 g Kokainzubereitung mit einem Kokainhydrochloridanteil von 16,5 % (1,75 g) gefunden. Der Angeklagte wußte, daß die von ihm mitgeführte weiße Substanz\n\nRauschgift ist.\"\n\nIn der Beweiswürdigung führte das Amtsgericht unter an-\n\nderem aus:\n\n\"Der Angeklagte wußte zur Überzeugung des Gerichts, daß\nes sich bei dem von ihm entwendeten weißen Pulver um Kokain\nhandelt und als solches hat er es auch entwendet. Unter dieser Voraussetzung hat sich der Angeklagte selbst dann schuldig gemacht, wenn man seine Geschichte von dem Diebstahl ihm\nabnimmt. Bei diesem Diebstahl handelt es sich dann um eine\n\nmitbestrafte Vortat, da die Eigentumsverletzung begangen\nwurde, um sich in den Besitz des Rauschgiftes zu setzen.\"\n\n3. Das Landgericht sieht das Tatgeschehen vom 5. Juni\n1986 nicht als Teilakt der von ihm abgeurteilten Fortsetzungstat an. Denn der Verurteilung durch das Amtsgericht\nliege ein anderer Sachverhalt als der nun festgestellte zugrunde. Der Angeklagte sei bei dem Zeugen DEE festgenonmen worden und es sei \"nicht ersichtlich, wieso dieses Verhalten, das mit seinem gemeinsamen Geschäft mit Jaiteh\nnichts zu tun hatte, im Fortsetzungszusammenhang mit den\nVerkäufen in der Wohnung des Mitangeklagten stehen solle\"\n\n(UA S. 18).\n\nIm übrigen ist das Landgericht der Ansicht, die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Offenbach am\nMain habe selbst dann nicht zum Verbrauch der Strafklage\nhinsichtlich der ihm nun zur Last liegenden Fortsetzungstat\ngeführt, wenn das Tatgeschehen vom 5. Juni 1986 als Teilakt\ndieser fortgesetzten Handlung zu bewerten wäre.\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten vom 28. November\n1986 führte zum Verbrauch der Strafklage auch im Hinblick\nauf das Tatgeschehen, das Gegenstand des landgerichtlichen\n\nUrteils ist.\n\n1. Der Auffassung des Landgerichts, das Tatgeschehen\nvom 5. Juni 1986 sei kein Teilakt des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, das Gegenstand des Verfahrens vor diesem Gericht war, kann nicht gefolgt werden. Es\nspricht alles dafür, daß auch das am 5. Juni 1986 beim\n\nAngeklagten sichergestellte Kokain für den Verkauf bestimmt\nwar. Der Angeklagte ist im Hause W@ii&trase & in of\nEEE mit diesem Stoff angetroffen worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkauften er und der Angeklagte\nO3 |) in der Wohnung JE in diesem Hause Heroin und Kokain, wobei die Aufgaben zwischen ihnen so verteilt waren,\ndaß SC \"für das Kokain verantwortlich zeichnete\". Bei\nseiner Festnahme führte der Angeklagte in dem Beutel, in dem\ndas Kokain war, zudem eine kleine Handwaage mit sich, die er\nnicht benötigt hätte, wenn das Kokain für seinen eigenen\n\nKonsum bestimmt gewesen wäre.\n\nDie Einlassung des Angeklagten im Verfahren vor dem\nAmtsgericht OD, er habe das Kokain gestohlen,\nspricht nicht dagegen, daß dieses zum Verkauf bestimmt war.\nZum einen konnte er das Kokain zu diesem Zwecke gestohlen\nhaben, zum anderen konnte es sich bei dieser Einlassung, die\ndas Amtsgericht nur als nicht widerlegt angesehen hat, um\neine unwahre Schutzbehauptung gehandelt haben.\n\nBei Beachtung des auch hier geltenden Zweifelssatzes\n(BayObLGSt 1968, 75; KK-Hürxthal StPO 2. Aufl. S 261\nRdn. 62; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Einl.\nKap. 11 Rdn. 45) muß daher angenommen werden, daß der Angeklagte durch das Mitsichführen des Kokains am 5. Juni 1986\nmit diesem Betäubungsmittel Handel getrieben hat und daß\ndieses Handeltreiben ein Teilakt des vom Landgericht abgeurteilten Geschehens, wie auch des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war, das den Gegenstand des\n\nErmittlungsverfahrens 19 Js 17263/86 der Staatsanwaltschaft\nbei dem Landgericht Darmstadt bildete. Dessen Einzelakte und\ndie vom Landgericht abgeurteilten sind Teile einer fortge-\n\nsetzten Handlung.\n\n2. Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer derartigen Fallgestaltung der Aburteilung einer fortgesetzten\nStraftat die Rechtskraft eines vorher ergangenen Urteils\nentgegensteht, stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, ob\nGegenstand des früheren Verfahrens ein Einzelakt oder mehrere Einzelakte der fortgesetzten Handlung waren. Wurden\nim vorausgegangenen Verfahren mehrere Einzelakte der fortgesetzten Handlung - sei es auch als selbständige Taten -\nabgeurteilt, so ist die Strafklage verbraucht (BGHSt 33,\n122). Dagegen hindert die Verurteilung wegen eines als eine\nselbständige Tat angesehenen Einzelaktes der fortgesetzten\nHandlung nicht, andere Einzelakte dieser Tat gesondert zu\nverfolgen (BGH NJW 1985, 1174 m.w.N.; BGHR StPO § 264 Abs. 1\nStrafklageverbrauch 1). Die unterschiedliche Behandlung dieser Fallgruppen wird insbesondere mit der Erwägung begründet, daß jedenfalls bei einer Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung der erste Tatrichter die Möglichkeit ins\nAuge fassen konnte und mußte, in den Fortsetzungszusammenhang könnten weitere Einzelhandlungen fallen, auf die sich\nder Verbrauch der Strafklage erstreckt (BGH NJW 1985,\n\n1174).\n\nIm vorliegenden Fall war eine fortgesetzte Handlung Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, die auch Gegenstand der\n\n- 10 -\n\nAnklage geworden wäre, wenn nicht nach Verfolgungsbeschränkung die Staatsanwaltschaft nur einen Einzelakt angeklagt\nhätte. Dieser Fall kann nicht anders beurteilt werden als\nder Fall, in dem die Staatsanwaltschaft von der Sachbehandlung gemäß § 154 a StPO absieht und die fortgesetzte\nHandlung als solche anklagt. Bei beiden Fallgestaltungen\nweiß der Richter, daß möglicherweise eine Fortsetzungstat\nvorliegt, für die durch sein Urteil Verbrauch der Strafklage\n\neintreten kann.\n\nDaß durch das Urteil vom 28. November 1986 die Strafklage nicht nur für den angeklagten Teilakt, sondern hinsichtlich der ganzen Tat verbraucht worden ist, ergibt sich\nauch aus folgender Erwägung: Trotz der Beschränkung auf den\nTatteil vom 5. Juni 1986 ist durch die Anklageerhebung die\nganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO der\nUrteilsfindung des Gerichts unterbreitet worden, also auch\ndie nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteile. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß vom Gericht\nausgeschiedene Tatteile bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und - nach Einbeziehung - verfolgbar bleiben (BGHSt 29, 315; 32, 85). Nichts\nanderes kann gelten, wenn die Beschränkung vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen wird. Denn\nauch in diesem Fall kann das Gericht die ausgeschiedenen\nTatteile gemäß S 154 a StPO wiedereinbeziehen, ohne daß eine\n\nNachtragsanklage erhoben werden müßte.\n\nDas vom Landgericht abgeurteilte Tatgeschehen war Teil\nder Fortsetzungstat, für die Strafklageverbrauch eingetreten\n\n- 11 -\n\nist. Deshalb darf der Angeklagte wegen dieses Tatgeschehens\nnicht mehr zur Verantwortung gezogen werden (Art. 103 Abs. 3\n\nGG).\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten Su ist daher\nwegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs\n\neinzustellen.\n\nB. Die Revision des Angeklagten I\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nin der Zeit von Oktober 1985 bis 2. Dezember 1986 in OWWB-CE an verschiedene Abnehmer Heroin und Kokain verkauft hat. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Überzeugung von seiner Täterschaft hat das Landgericht unter anderem auf die den Angeklagten belastenden Aussagen des Zeu-\n\ngen MEN gestützt.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten JB hat in der\nHauptverhandlung vom 23. November 1987 folgende Beweisan-\n\nträge gestellt:\n\nl. \"Zum Beweis der Tatsache, daß sich der Angeklagte im\nZeitraum vom 2.1.1986 bis zum 20.4.1986 durchgehend und ohne\ndas Land zu verlassen bei seinem Bruder in Ar aufgehalten hat\n\n- 12 -\n\nVernehmung des Abdu CR, LG Roever WE, Ar / Bel -\n\ngien\"\n\n2. \"Zum Beweis der Tatsache, daß nicht der Angeklagte,\nsondern der nachbenannte Zeuge am 2.12.1986 in der Wohnung\ndes Angeklagten Heroin (skagg) an die Zeugen MW und z-\n\nWEHR verkaufte\n\nVernehmung des Mohammed Binta Sa, c/o Kiga Te\nGEB oc GEN Street za@ß/THe Gambia\"\n\nAm 2. Dezember 1987 hat der Staatsanwalt in der Verhandlung bekanntgegeben, daß er nach dem Zeugen CB durch\ndie Polizei habe fahnden lassen, mit dem Ergebnis, daß der\nAufenthalt nicht zu ermitteln sei. Daraufhin hat der Verteidiger mitgeteilt, er habe mit der Ehefrau des Zeugen gesprochen, die ihm erklärt habe, ihr Mann befinde sich zur\nZeit in Gambia, würde aber alsbald wieder zurückkehren.\n\nDas Landgericht hat die Beweisamträge mit Beschluß vom\n11. Dezember 1987 mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Der Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen CB\nwird zurückgewiesen.\n\nDas Beweismittel ist nicht erreichbar. Der Zeuge Ci\nbefindet sich in Gambia, und zwar schon seit längerer\nZeit.\n\n- 13 -\n\nMit Gambia besteht, wie noch auszuführen sein wird,\nkein Rechtshilfeverkehr, so daß mit ihm kein Kontakt\naufgenommen werden kann. Es ist auch nicht abzusehen,\nwann der Zeuge nach An zurückkehren wird. Einen\nTermin konnte der Angeklagte nicht nennen und das in\nAussicht gestellte Rückkunftsdatum hat der Zeuge ohne\nAngabe von Gründen nicht eingehalten. ...\n\nDie Vernehmung des Zeugen SM scheitert schon\ndaran, daß mit Gambia kein Rechtshilfeverkehr besteht.\n\nDarüber hinaus konnten weder die Zeugin IM noch der\nAngeklagte IM angeben, daß der Zeuge Sogn\nseiner Zeit das Heroin an den Zeugen “MR verkauft\nhabe, so daß dem Beweisamtrag der reale Hintergrund\n\n- fehlt.\"\n\nII. Die Ablehnung der Beweisamträge hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Ein namentlich bekannter Zeuge ist,\nauch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses\n| entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden\nkann (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 90 m.w.N.; ständige\nRechtsprechung). Diesen Erfordernissen ist das Landgericht\n\nnicht gerecht geworden.\n\n- 14 -\n\nl. Zeuge CE\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Ladung des\nZeugen in Gambia möglich gewesen wäre (siehe unten zu 2).\nDer Zeuge hatte, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist,\nseinen Wohnsitz in Belgien und hielt sich nur vorübergehend\nin seinem Heimatland Gambia auf. Der Verteidiger hatte mitgeteilt, die Ehefrau des Zeugen habe ihm erklärt, ihr Mann\nwerde alsbald zurückkehren.\n\nDas Beweisthema war bedeutend: Durch den Zeugen sollte\nbewiesen werden, daß der Angeklagte sich während des Tatzeitraums über mehr als dreieinhalb Monate hinweg nicht am\n\nTatort aufgehalten hatte.\n\nBei dieser Sachlage durfte die Strafkammer den Zeugen\nnicht als unerreichbar ansehen, ohne zunächst mindestens ermittelt zu haben, wann mit seiner Rückkehr nach Belgien gerechnet werden konnte. Je nach dem Ergebnis dieser Nachforschung wäre dann zu prüfen gewesen, ob und auf welchem Wege\ndie Ladung des Zeugen versucht werden sollte.\n\n2. Zeuge Sankanou\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht seiner Entscheidung neben dem Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit, der sich dem ersten Satz der Begründung entnehmen\n1äßt, mit deren zweiten Satz auch den Ablehnungsgrund der\nvölligen Ungeeignetheit des Beweismittels zugrundegelegt\nhat, oder ob es insoweit nur darlegen wollte, daß Bedeutung\n\n- 15 -\n\nund Wert des angebotenen Beweismittels weitere Bemühungen zu\n\nseiner Herbeischaffung nicht erforderten.\n\nDas Landgericht hat nicht ausgeführt, worauf sich seine\nAnnahme gründet, mit Gambia bestehe kein Rechtshilfeverkehr.\nDies läßt besorgen, die Strafkammer habe lediglich auf das\nFehlen eines Rechtshilfeabkommens mit diesem Lande abgestellt und deshalb den Zeugen als unerreichbar angesehen.\nDas wäre aber rechtsfehlerhaft. Denn ‘auch ohne ein solches\nAbkommen kann ein Rechtshilfeverkehr möglich sein (BGH NStZ\n1983, 276; LR-Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 266; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl.\n\nS. 629 m.w.N.; Herdegen NStZ 1984, 337, 339).\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet aber auch die weitere\nAblehnungsbegründung des Landgerichts, falls damit dargetan\nwerden sollte, der benannte Zeuge sei ein ungeeignetes Beweismittel. Da die Strafkammer nur durch eine Wertung des\nbisherigen Beweisergebnisses zu der Annahme gelangt ist, dem\n\n- 16 -\n\nBeweisamtrag fehle der reale Hintergrund, hat sie gegen das\nVerbot der Beweisamtizipation verstoßen (siehe KK-Herdegen\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-20/2-str-564-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-20/2-str-564-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.229131+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-01-20/2-str-564-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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