{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-01-04","aktenzeichen":"3 StR 415/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 415/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kaufmann Klaus-Jürgen S HHEEEBE zus\nKM, Seboren am 7. August 1936 in Scm/\nO EEE,\n\n2. den Kaufmann Ferdinand M Eh z.: “ER,\ngeboren am 27. November 1946 in Kr,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n178\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer am 4. Januar 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Der Angeklagte Klaus-Jürgen SEEER wird\nauf seinen Antrag gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 3. Februar\n\n1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\n\nAngeklagte.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 3. Februar 1988\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts ist lediglich zu bemerken:\n\nMit Recht ist das Landgericht von der Unerreichbarkeit des belgischen Zeugen CE ausgegangen,\nweil er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und fernmündlich sein Erscheinen vor\ndem deutschen Gericht auch bei Zusicherung freien\n\nGeleits ausdrücklich und endgültig abgelehnt hat.\n\nATE\n\nFerner hat das Landgericht rechtsfehlerfrei diesen\nzeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel\n\nfür &@ine Vernehmung durch den belgischen Rechtshilferichter angesehen. Diese nach pflichtgemäßem\nErmessen zu treffende Entscheidung. (BGH NStZ 1985,\n375, 376) hat das Landgericht im Hinblick auf die\nNotwendigkeit der persönlichen Anhörung und des\npersönlichen Eindrucks wegen der entgegenstehenden\nBekundungen anderer Zeugen sachgerecht begründet.\nDenn es war von vornherein abzusehen, daß nur durch\ndie Vernehmung vor dem erkennenden Gericht die\n\nnach Sach- und Beweislage erforderliche \"Ausschöpfung\"\ndes Beweismittels gewährleistet war oder die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung\ndes Beweiswertes der Zeugenaussage erbracht werden\nkonnten (vgl. Herdegen in RK 2. Aufl. § 244 StPO\nRdn. 81 m.w.N.). An einer Beweisaufnahme im Ausland\nteilzunehmen, war das Landgericht auch aus Gründen\nder Aufklärungspflicht (vgl. hierzu BGHR StPO S 244\nAbs. 2 Auslandszeuge 1) nicht gehalten, zumal eine\nTeilnahme deutscher Richter an einer Beweisaufnahme\nim Ausland - ihre Möglüchkeit mit der Berechtigung,\nden Zeugen zu befragen, unterstellt - in der deutschen\nStrafprozeßordnung nicht geregelt, geschweige denn\nvorgeschrieben ist (vgl. BGH StV 1981, 601; BGH, Urteil\nvom 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84; BGHR Stpo S§ 251\nAbs. 1 Nr. 2 Auslandsvernehmung 1). Nichts anderes\ngilt für die beantragte \"Fahrt des Gerichts durch\nBelgien\" zur Augenscheinseinnahme der Abladeorte,\nunterstellt das Königreich Belgien hätte eine solche\nhoheitliche Betätigung eines deutschen Gerichts auf\n\nbelgischem Staatsgebiet gestattet.\n\nDie Angeklagten sind zutreffend wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden, weil sie den\nFinanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch\n\nfür die GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile\nerlangt haben. Nach $S 4 Nr. 1 UStG sind Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung liegt\nvor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Außengebiet befördert hat (S 6 Abs. 1\nNr. 1 UStG). Diese Voraussetzungen müssen - verfassungsrechtlich bedenkenfrei (vgl. BGHSt 31,\n\n248, 250) - so, wie in $S 8 ff UStDV bestimmt, vom\nUnternehmer nachgewiesen sein. § 6 Abs. 4 UStG, der\ndies bestimmt, ist nicht nur eine Oränungsvorschrift,\nsondern enthält eine sachliche Voraussetzung der\nSteuerbefreiung. Nach § 8 UStDV hat der Unternehmer\neinen Ausfuhrnachweis durch Belege zum Beispiel nach\nden Vorschriften des § 9 UStDV in Beförderungsfällen\noder des § 10 UStDV in Versendungsfällen und ferner\nhinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach $S 13 UStDV einen Buchnachweis zu erbringen.\nSowohl aus den Belegen als auch aus der Buchführung\nmüssen die Voraussetzungen \"eindeutig und leicht\nnachprüfbar\" zu ersehen sein ($S 8 Abs. 1 Satz 2 und\nS 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV). $S 13 Abs. 2 UStDV schreibt\nvor, was regelmäßig in der Buchführung aufgezeichnet werden soll, um den Buchnachweis zu führen. Wenn\ndie entsprechend dieser Bestimmung vorgenommenen\nAufzeichnungen oder die als Buchnachweis verwendeten\nRechnungsdurchschriften unrichtig sind, wie hier\nhinsichtlich der Namen und der Anschriften der Ab-\n\nnehmer, kann der Unternehmer den nach S 6 Abs. 4\n\nUStG erforderlichen Nachweis, daß es sich um Aus-\n\nRuß\n\nfuhrlieferungen handelte, nicht \"eindeutig und\nleicht nachprüfbar\" führen. Die Umsätze waren folglich nicht nach § 4 Nr. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Weil sie dennoch als steuerfrei\nangemeldet wurden, wurden steuerlich erhebliche\n\nTatsachen unrichtig angegeben.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nKrauth Gribbohm\n\nzschockelt Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-04/3-str-415-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-04/3-str-415-88","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.920190+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-01-04/3-str-415-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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