{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-04","aktenzeichen":"4 StR 461/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 461/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard rn “, geboren am\nWEB 19:5 in ,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr\n\nwıml\n\nsS5\n\ng5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 18. Mai 1988\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-\n\nkehr schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG)\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nSS\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Nach den Feststellungen durchtrennte der Angeklagte\nden Bremsschlauch am rechten Vorderrad des auf dem Parkplatz\neiner Gaststätte abgestellten Pkw des Georg Bu nit einem\nSeitenschneider, \"so daß die Bremsflüssigkeit schon bei\ngeringem Druck und leichter Betätigung der Bremsanlage ungehindert austreten konnte\". Außerdem brach er das Fahrzeug\nauf, entriegelte die Motorhaube, \"öffnete diese und deponierte über dem Motor in unmittelbarer Nähe der Einsprit2-\npumpe vier, mit jeweils 3/4 bis 1 1 Benzin gefüllte Plastikbeutel, versperrte das Fahrzeug wieder und entfernte sich\"\n(UA 6). Er beabsichtigte hiermit, Georg BB - der ihn bei\nder Polizei als Mittäter einer Vielzahl gemeinsam begangener\nEinbruchsdiebstähle bezeichnet hatte - \"einen ordentlichen\n'Denkzettel’ zu verpassen und ihn einzuschüchtern, in der\nHoffnung, Georg BD werde das belastende Geständnis widerrufen oder abschwächen\" (UA 5/6). Der Angeklagte hielt es\nfür möglich, daß von Georg BB bereits beim Ausparken\n\n\"die defekte Bremsanlage und bei Untersuchung\nderselben auch die im Motorraum befindlichen\nPlastikbeutel bemerkt werden würden. Andererseits hatte der Angeklagte weder Vorsorge getroffen, noch sichere Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Manipulationen tatsächlich sofort festgestellt würden und es nicht schon auf dem Parkplatz oder nach Verlassen desselben zu einem\nUnfall kommen konnte. Derartige Folgen hat er\nerkannt und zumindest billigend in Kauf, genommen.\n\nAls Georg BB --. die Gaststätte ... verließ,\nden Pkw startete und ausparkte, bemerkte er bereits nach wenigen Metern, daß sich das Bremspedal\nweit mehr als gewohnt durchtreten ließ, stellte\ndas Fahrzeug ab, öffnete die Motorhaube, um nach\ndem Vorratsbehälter für die Bremsflüssigkeit zu\nsehen und stellte hierbei die mit einer Flüssigkeit gefüllten Plastiksäcke fest. Sodann verständigte er die Polizei\" (UA 7).\n\n2. Diese Feststellungen, die der Beschwerdeführer - wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n12. September 1988 insoweit zutreffend dargelegt hat - erfolglos mit der Sachrüge anzugreifen versucht, rechtfertigen\nnicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Vergehens des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr; er hat sich vielmehr nur des Versuchs\neiner solchen Tat gemäß SS 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2\nStGB schuldig gemacht.\n\na) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober\n1984 (NStZ 1985, 263) dargelegt hat, tritt für den Fahrer\nund sein Fahrzeug, bei dem die Bremsleitung beschädigt\nworden ist, in der Regel schon dann eine konkrete Gefährdung ein, wenn er das defekte Fahrzeug startet, um am\n\na\n\n>35\n\nStraßenverkehr teilzunehmen. Fährt er - wie in dem dort entschiedenen Fall - mit seinem am Straßenrand geparkten\nFahrzeug an, so hängt es bereits in diesem Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Verkehrsverhältnisse allein vom Zufall\nab, ob es zu einem Unfall kommt.\n\nDas bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Tatbestand des $S 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in dem Augenblick vollendet gewesen wäre, in dem der Fahrer den Pkw vom Parkplatz\nauf die an der Gaststätte vorbeiführende Straße gelenkt\nhätte. Hier hatte der Fahrer den Defekt an der Bremsanlage\njedoch noch auf dem Parkplatz \"nach wenigen Metern\" bemerkt\nund sein Fahrzeug angehalten. Damit war eine konkrete Gefährdung seiner Person und seines Fahrzeugs noch nicht eingetreten. Angesichts der auf einem Parkplatz vor dem Einbiegen in eine Straße gefahrenen Geschwindigkeiten ist nämlich selbst dann, wenn es dort zu einem Unfall kommt, regelmäßig Personen- oder erheblicher Sachschaden nicht zu befürchten (vgl. Geppert NStZ 1985, 264, 265).\n\nJedoch liegt hier ein versuchter gefährlicher Eingriff\nin den Straßenverkehr vor. Der Angeklagte hielt es nicht\netwa für ausgeschlossen, daß Georg Bggp mit seinem beschädigten Fahrzeug den Parkplatz verlassen würde; er nahm\nes vielmehr billigend in Kauf, daß dieser - falls er den\nSchaden nicht rechtzeitig bemerken würde - mit dem fahrunsicheren Pkw am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen würde.\nDer Gefährdungsvorsatz des Angeklagten erstreckte sich damit\nalso auf die Teilnahme des Georg BB am fließenden Verkehr\n(vgl. Geppert aa0).\n\nb) Soweit der Angeklagte die mit Benzin gefüllten\nPlastikbeutel im Motorraum deponierte, ergeben die Feststellungen auch nicht das Vorliegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Hier könnte\nallerdings der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\nerfüllt sein, wenn mit einer Explosion dieser Beutel bei\nInbetriebnahme des Fahrzeuges zu rechnen gewesen wäre. Nach\nden Angaben der vom Landgericht gehörten beiden Sachverständigen können zwar im Motorbereich Temperaturen von bis\nzu 200 (so der Sachverständige Dog) oder bis über\n600 Grad (so der Sachverständige Dr. Bee) erreicht werden.\nOb es hierbei aber zu einer Entzündung des Benzins kommen\nwürde, konnte der Sachverständige Des nicht angeben;\nder Sachverständige Dr. Be meinte lediglich, \"beim Verunglücken des Fahrzeugs im Bereich einer Notbremsung wegen\ndes verlängerten Bremsweges sei die Gefahr einer Entzündung\nbesonders groß\" (UA 31). Der Senat schließt aus, daß sich\njetzt noch verläßliche Feststellungen zu der Frage treffen\nlassen, ob bereits bei dem Rangieren des Fahrzeugs mit\ngeringer Geschwindigkeit auf dem Parkplatz die Gefahr einer\nEntzündung des Benzins und damit der Inbrandsetzung des\nFahrzeugs bestand. Auch insoweit kann somit nur von einem\nversuchten Vergehen des § 315 b Abs.ı Nr. 3 StGB ausgegangen werden.\n\nc) Der Senat hat daher den Schuldspruch geändert. § 265\nStPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\n55\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge.\n\nDer Senat verweist die Sache zur neuen Strafzumessung\nan eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da\neine Verurteilung wegen eines der in § 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Straftatbestände nach Rechtskraft des Schuldspruchs nicht mehr in Betracht kommt.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/4-str-461-88","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/4-str-461-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.274698+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-10-04/4-str-461-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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