{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-23","aktenzeichen":"4 StR 366/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 366/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Peter Wilhelm P ED zus Hegwp,\ngeboren am ED 1945 in uw. zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1988 gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 25. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge Erfolg; das Landgericht hat die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsver-\n\nsuch nicht fehlerfrei verneint.\n\nNach 8 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wegen Versuchs nicht\nbestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Das Landgericht ist\nderAnsicht, daß der Angeklagte freiwillig davon abgesehen\nhabe, sein Tötungsvorhaben zu Ende zu bringen. Er habe aber,\n\nnachdem er die unmittelbar lebensbedrohende Verletzung sei-\n\nnes Opfers erkannt habe, nichts zu dessen Rettung unternommen. Damit komme ihm die Vergünstigung des 8 24 Abs. 1\nSatz 1 StGB nicht zugute (UA 36/37).\n\nDieser Auffassung liegt zwar eine zutreffende Abgrenzung des sog. unbeendeten von dem sog. beendeten Versuch zugrunde (vgl. BGHSt 35, 90, 92 mit weiteren Nachw.).\nDanach muß der Täter zur Erlangung von Straffreiheit\naktive Rettungsbemühungen entfalten und die Vollendung\nder Tat verhindern, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (B6GHSt 31, 170, 175). Das Landgericht hat indessen nicht dargelegt, welche tatsächlichen\nUmstände seine Annahme stützen, daß der Angeklagte den\nEintritt des Todes von Frau KB für möglich gehalten\nhabe. Zu derartigen Darlegungen bestand hier Anlaß.\n\nDer Angeklagte versetzte Frau K@B nit einem\nSchraubenzieher zwei wuchtige Stiche in den Rücken; sie\ndurchdrangen ihren dicken Mantel und drangen in den Rücken\nein, der erste davon eröffnete die Lunge. Der Stichkanal\nwar 5 - 6 cm tief. Danach drehte sich Frau K@ zu dem Angeklagten, der nunmehr von vorn oder schräg seitlich auf\nsie einstach, aber lediglich oberflächliche Kratzwunden\nam Arm und eine 10 cm lange Kratzwunde am Hals verursachte. Er unterließ weitere Angriffe auf das Tatopfer,\nnachdem er das aus der Halswunde austretende Blut sah.\n\nEr erklärte, das habe er nicht gewollt, versuchte, Frau\nKB in den Arm zu nehmen sowie leihweise von ihr 40,--\nbis 50,-- DM zu erhalten, und entfernte sich. Die Ver-\n\nletzte wartete auf das Eintreffen der Polizei, suchte\n\nmit ihr nochmals die Tatwohnung auf, um sich vollständig\n\nanzukleiden, und fuhr dann mit einem Mietwagen in das\nKrankenhaus.\n\nBei dieser Sachlage ergibt der äußere Tatablauf\nnicht von selbst, daß der erheblich angetrunkene Angeklagte die Gefährlichkeit seines Tuns zutreffend beurteilt hat. Verschiedene Umstände - etwa das von ihm wahr -\ngenommene Verhalten des Tatopfers und sein eigenes Nachtatverhalten - können auch den Schluß rechtfertigen, daß\nihm die möglichen Folgen des Stichs mit dem Schraubenzieher entgangen sind. Mit diesen Umständen mußte sich\ndas Landgericht deshalb auseinandersetzen. Darin, daß\nes dies unterlassen hat, liegt ein Rechtsfehler; der\nSenat kann nicht nachprüfen, ob die Überzeugung des\nLandgerichts auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen\n\nberuht. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/4-str-366-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/4-str-366-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.418860+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-08-23/4-str-366-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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