{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-11","aktenzeichen":"1 StR 341/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1SeR 241788 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Günther D aus MB, geboren am\nEEE 1942 in xl,\n\nwegen Zuhälterei\n\nwIV\n\n21\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 11. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n5. Februar 1988\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte schuldig ist\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nder kupplerischen Zuhälterei in\n\n14 Fällen, davon in neun Fällen in\nTateinheit mit gewerbsmäßigem Anwerben\n\nzur Prostitution, hiervon in zwei\nvollendeten Fällen und einem versuchten\nFall mit Zuführen einer Person unter\neinundzwanzig Jahren zur Prostitutionsausübung,\n\ndes gewerbsmäßigen Anwerbens zur\nProstitutionsausübung in Tateinheit\n\nmit ausbeuterischer und dirigierender\nZuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung,\n\nder falschen Versicherung an Eides Statt;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben im Aus-\n\nspruch über\n\na)\n\nb)\n\ndie Einzelstrafen in den Fällen IIA\nl bis 15\ndie Gesamtstrafe.\n\nH\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nkupplerischer Zuhälterei in 14 Fällen,\ngewerbsmäßiger Anwerbung zur Prostitution in 10 Fällen,\nhiervon in 2 vollendeten Fällen und einem versuchten Fall\nmit Zuführen einer Person unter einundzwanzig Jahren in die\n\nProstitutionsausübung,\n\nausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei mit vorsätzlicher Körperverletzung und\n\nfalscher Versicherung an Eides Statt\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nteilweise Erfolg, weil das gewerbsmäßige Anwerben zur j\nProstitution und die Zuhälterei durch den Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht im Verhältnis\nvon Tatmehrheit, sondern von Tateinheit stehen, wenn\n\ndieselbe Frau betroffen ist. Im übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im Rahmen\neiner sogenannten Begleitservice-Agentur zahlreiche Frauen\nan Kunden gegen Entgelt zum sexuellen Verkehr vermittelt und\nin zehn Fällen davon zu diesem Zweck auch Frauen angeworben,\ndie nicht der Prostitution nachgingen. Nach Vertragsschluß,\nHerstellen eines Fotos für das Kundenalbum und (teilweise)\nAusstattung mit Eurosignalen zur schnellen Erreichbarkeit\nwurden die Frauen in der Folgezeit - manchmal schon während\ndes Vertragsgespräches - an Kunden vermittelt. In einem Fall\n(II A 12) wurde die so angeworbene Frau im Rahmen der sofort\nbeginnenden Prostitution vom Angeklagten überwacht und\neigensüchtig und planmäßig als Erwerbsquelle mißbraucht,\nwozu Sie auch geschlagen wurde.\n\nDas gewerbsmäßige Anwerben der Frauen, die zu dieser\nZeit nicht der Prostitution nachgingen (S 180a Abs. 3 StGB),\nund die anschließende Zuhältertätigkeit ihnen gegenüber:\n(nach § 181a Abs. 1 oder 2 StGB) stellen in ihrer engen Verzahnung jeweils eine Tat im Rechtssinne dar (so auch BGH bei\nHoltz MDR 1985, 284 für das Zusammentreffen von s§ 180a\nAbs. 3 StGB und § 18la Abs. 2 StGB; BGH bei Holtz MDR 1979,\n106 und BGH, Beschl. vom 27. April 1983 - 3 StR 84/83 - für\ndas Verhältnis von § 180a Abs. 3 StGB und § 18la Abs. i\n\nBG\n\nNr. 2 StGB; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 18la Rdn. 19;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 18la\n\nRdn. 28). Die gegenteilige Auffassung von Tröndle (in\nDreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 18la Rdn. 17) beruht auf\neiner Äußerung in den Protokollen des Strafrechts-Sonderausschusses des Bundestages (VI/1740), die jedoch das\nVerhältnis mehrerer Taten innerhalb des S 181 Abs. 1 Nr. 1\nStGB betrifft.\n\nDamit hat der Angeklagte in den Fällen II A 2, 4 bis 6,\n9 bis 11, 13 und 14 je den Tatbestand des § 180a Abs. 3 StGB\nin Tateinheit mit § 181la Abs. 2 StGB erfüllt. In den Fällen\nII A 10 und 13 tritt in weiterer Tateinheit ein vollendetes,\nim Fall II A 11 ein versuchtes Vergehen nach § 180a Abs. 4\nStGB hinzu. Im Fall II A 12 steht S 180a Abs. 3 StGB in.\nTateinheit mit § 18la Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (und mit vorsätzlicher Körperverletzung). Der Senat hat den Schuldspruch\nentsprechend geändert.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der\nEinzelstrafen in sämtlichen Fällen der Zuhälterei (II A). Es\nist nicht auszuschließen, daß die von der Beanstandung betroffenen Einzelstrafen auch die Höhe der Strafen in den von\nder Konkurrenzfrage nicht berührten Fällen des § 18la Abs. 2\n\nStGB beeinflußt haben. Die Einzelstrafe für die Verurteilung\nwegen falscher Versicherung an Eides Statt ist nicht betroffen. Aufzuheben ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach\nist in Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nSchauenburg Brüning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/1-str-341-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/1-str-341-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.865953+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-08-11/1-str-341-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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