{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-03","aktenzeichen":"2 StR 357/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"108\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 357/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKai Christin SEE zu: vom NE\nGEB, geboren am EEE 1954 in 2 cu.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIlII\n\nO8\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 3. August 1988 beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Beschwerdeführers im\nSchriftsatz vom 25. Januar 1988 - bei\nGericht eingegangen am 29. Januar\n1988 -, ihm für die weitere Begründung der gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Oktober 1987 eingelegten Revision Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wird\n\nauf seine Kosten verworfen.\n\nDie Revision ist form- und fristgerecht (vgl. Bd. IV d.A. Bl. 565 £f,\n779) mit der Sachrüge begründet worden; die daraufhin gebotene umfassende Prüfung des Urteils durch das Revisionsgericht erstreckt sich auch\nauf das materiell-rechtliche Vorbrin-\n\ngen im genannten Schriftsatz.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag kann sich\nsomit nur auf versäumte Verfahrensrügen beziehen. Diese hätten - selbst\nwenn ein zur Nachholung berechtigender Ausnahmefall vorläge (vgl. BGHSt\n1, 44, 46; Meyer in Kleinknecht/\nMeyer, StPO 38. Aufl. § 44 Rdn. 7) -\ninnerhalb der Wochenfrist des § 45\nStPO nachgeholt werden müssen. Das\n\n08\n\nist mangels ausreichenden Vortrags\nder einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen (S$S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO) nicht geschehen.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas vorgenannte Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt\nund neu gefaßt, daß der Angeklagte\nwegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fäl-\n\nlen verurteilt wird,\n\nb) im Ausspruch über den Verfall von\nvon 54.000 DM mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben ($S 349\nAbs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nO8\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten\nHandeltreibens und Ausführens von Betäubungsmitteln sowie\nwegen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausführens und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, jeweil5S in nicht geringer Menge\"\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den\nVerfall eines Geldbetrages in Höhe von 54.000 DM angeordnet.\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision\nhat nur in dem vorbezeicheten Umfang Erfolg:\n\nDer Schuldspruch ist dahin zu berichtigen, daß die jeweilige Verürteilung wegen unerläaübter Ausführ von Betäubungsmitteln entfällt, da dieser Tatbeständ bei der hier gegebenen Sachlage von dem des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln verdrängt wird. Wegen der Neufassung des\nSchuldspruchs im übrigen verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 23, 254; 27, 287, 289. Die weitergehende\nRevision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Dasselbe gilt für den Strafausspruch. Die fehlerhaften zusätzlichen Verurteilungen wegen unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln haben sich auf die Strafzumessung\nnicht ausgewirkt.\n\nDie Verfallsanordnung ist aufzuheben, Der Senat\nschließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in der\nAntragsschrift hierzu ausgeführt hät:\n\n\"Die Verfallsanordnung kann ... keinen Bestand haben,\n\nweil die Strafkammer den Gewinn, der dem Angeklagten\n\naus den infrage stehenden Geschäften zugeflossen war,\nerkennbar zu hoch angesetzt hat. Für verfallen erklärt\nwurde ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem\nVerkaufspreis und dem - geschätzten - Einkaufspreis.\nZur Ermittlung des Gewinns sind von den Erlösen jedoch\nnicht nur die Einkaufspreise abzuziehen, sondern sänmtliche gewinnmindernde Unkosten (vgl. BGH, Beschluß vom\n11. April 1986 - 2 StR 85/86 - im Anschluß an BGHSt 28,\n369 f.). Davon, daß außer den für den Erwerb aufzuwendenden Beträgen weitere gewinnmindernde Unkosten nicht\nentstanden sind, kann nach den Feststellungen nicht\nausgegangen werden. Das belegen schon die vom Angeklagten durchgeführten Reisen. In gleicher Weise können\nsolche weiteren Unkosten auch beim Erwerb entstanden\nsein. Das Urteil verhält sich dazu nicht. Es enthält\nauch im übrigen keine Feststellungen, die eine Grundlage für eine abschließende Schätzung sein könnten. Aus\n\n08\n\ndiesem Grunde bedarf es der Aufhebung der Verfallan-\n\nordnung und der Zurückverweisung der Sache in diesem\nUmfang.\"\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-03/2-str-357-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-03/2-str-357-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.559204+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-08-03/2-str-357-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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