{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-20","aktenzeichen":"2 StR 348/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"l. Zur \"Stoffgleichheit\" zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem Schaden des Opfers beim Betrug.\n\n2. Es ist rechtsfehlerhaft, einer ausgeprägten Psychopathie\nfür die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur deshalb keine Bedeutung beizumessen, weil sie\nkeinen \"Krankheitswert\" hat.","text_plain":"JE\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 263, 20, 21\n\nl. Zur \"Stoffgleichheit\" zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem Schaden des Opfers beim Betrug.\n\n2. Es ist rechtsfehlerhaft, einer ausgeprägten Psychopathie\nfür die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur deshalb keine Bedeutung beizumessen, weil sie\nkeinen \"Krankheitswert\" hat.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88 - LG Bonn\n\nJE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 348/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich Josef O WB . ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam ER 1937 in HE Oberschlesien, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nJE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli\n1988 gemäß S§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n10. Juli 1987, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe und\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n52 Fällen, versuchten Betrugs, Diebstahls in Tateinheit mit\nBetrug und Urkundenfälschung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.\n\n1. Die Verurteilungen wegen Betrugs in den Fällen II ı\nund 2 der Urteilsgründe haben keinen Bestand, weil das\nUrteil nicht eindeutig erkennen läßt, worin die Strafkammer\nden dem Angeklagten anzulastenden Betrugsschaden gesehen hat\nund daher nicht auszuschließen ist, daß sie insoweit zu\nLasten des Angeklagten von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.\n\nIn diesen Fällen hatte der Angeklagte mit notariellem\nKaufvertrag jeweils ein Wohnhaus gekauft, obwohl er wußte,\ndaß er den Kaufpreis nicht werde aufbringen können. Da nach\nden Verträgen der Eigentumsübergang erst nach Zahlung des\nKaufpreises erfolgen sollte, kam es dem Angeklagten ersichtlich nur darauf an, den Besitz an den Häusern zu erlangen. Im Hinblick auf das Erfordernis der \"Stoffgleichheit\" zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters\nund dem Schaden des Opfers (BGHSt 6, 115, 116) ist der den\nVerkäufern entstandene Schaden demnach darin zu erblicken,\ndaß sie dem Angeklagten die verkauften Objekte jeweils für\neinige Monate überließen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen.\n\nzum Wert dieser Gebrauchsüberlassung verhalten sich die\nUrteilsgründe nicht, sie beziffern allein die den Verkäufern\nentstandenen Folgeschäden. Selbst hierzu werden im Falle 1\nkeine ausreichenden Feststellungen getroffen, es wird lediglich die Schadensaufstellung des Geschädigten wiedergegeben.\n\nDen Verkäufern entstandene Folgeschäden können zwar im\nRahmen der Strafzumessung als \"verschuldete Auswirkungen der\n\nIK\n\nTat\" (S 46 Abs. 2 StGB) von Bedeutung sein, sie haben aber\n- zumal wenn sie nur fahrlässig verursacht wurden - für die\nBewertung der Tat und ihrer Folgen ein geringeres Gewicht\nals der vorsätzlich bewirkte Vermögensschaden im Sinne des\nTatbestands des § 263 StGB.\n\nDie aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung der Verurteilungen in den genannten Fällen, da der Senat den\nSchuldumfang mangels Feststellungen über den jeweiligen\nNutzungswert der Häuser im angefochtenen Urteil nicht selbst\nzu berechnen vermag. Im Falle II ı verbietet sich eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs überdies deshalb, weil die\nUrteilsfeststellungen nicht erkennen lassen, wie sich der\nAngeklagte den Besitz des Hauses verschaffen konnte, der\nnach dem Kaufvertrag \"mit dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung\" übergehen sollte.\n\n2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht ist von der vollen Schuldfähigkeit des\nAngeklagten ausgegangen und hat zur Begründung folgendes\ndargelegt:\n\n\"Bei dem Angeklagten handelt es sich nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung um eine intelligente, willensschwache,\nanankastische Persönlichkeit mit geltungssüchtigen, pseudologistischen Zügen, dessen zeitweise Liebenswürdigkeit unecht und aufgesetzt ist. Seine Erwartungen an die Umwelt\nstehen außer Verhältnis zu dem, was er selber zu leisten bereit ist. Diese Wesensmerkmale sind charakterliche Fehler im\n\nSinne einer ausgeprägten Psychopathie, die aber nur eine\nSpielart des menschlichen Wesens darstellt, ohne einen\nKrankheitswert im Sinne der $S§ 20 oder 21 StGB zu erreichen\"\n(UA S. 111).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, der Tatrichter habe\nder \"ausgeprägten Psychopathie\" des Angeklagten nur deshalb\nkeine Bedeutung für die Beurteilung seiner strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit beigemessen, weil sie keinen \"Krankheitswert\" hat. Das wäre rechtsfehlerhaft. Denn die beim Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale können sich\nals eine nicht pathologisch bedingte (BGHSt 34, 22, 24)\n\"schwere andere seelische Abartigkeit\" im Sinne der s§ 20,\n21 StGB darstellen.\n\nDa Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler nur zur\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\nJE\n\n3. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es\nnicht, weil diese den Rechtsfolgenausspruch betreffen, der\nbereits auf die Sachrüge hin aufgehoben wird. Im übrigen hat\ndie umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils weitere den\nAngeklagten beschwerende durchgreifende Rechtsfehler nicht\naufgezeigt, seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\nHerdegen Meyer ‘ Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-20/2-str-348-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-20/2-str-348-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.052228+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-07-20/2-str-348-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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