{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-13","aktenzeichen":"2 StR 167/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 167/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElisabeth M EB , geborene HE , aus Ag\n\nEB, geboren am 26. Juli 1947 in IB /Bayern,\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1988\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 7. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben\n\nl. im Ausspruch über die Einzelstrafe\nwegen Meineids,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Bestechung,\nMeineides und Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage unter Einbeziehung\neiner früheren \"Verurteilung\" (richtig: der Strafe aus einem\nfrüheren Urteil) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und zehn Monaten verurteilt.\n\nwIV\n\nDagegen richtet sich ihre Revision, die auf das Strafmaß beschränkt und mit Sachbeschwerden begründet worden\n\nist.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit sich die\nBeschwerdeführerin gegen die Einzelstrafaussprüche wegen Bestechung sowie wegen der Anstiftung zu Aussagedelikten wendet, sind ihre Rügen im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet.\n\nDagegen kann die wegen Meineides verhängte Einzelstrafe\nnicht bestehenbleiben. Die diesem Strafausspruch zugrundeliegenden Zumessungserwägungen sind in einem Punkt fehlerhaft und lassen in einem anderen Punkte die Berücksichtigung\n\neines wesentlichen Strafmilderungsgrundes vermissen.\n\nl. Rechtsfehlerhaft ist die nachfolgend wiedergegebene,\nals Straferschwerungsgrund angeführte Erwägung (UA S. 23):\n\n\"Andererseits hatte sich aber die Angeklagte, ohne in\nirgendeiner Bedrängnis zu sein, ohne jegliche erkennbare Bedenken zu dieser Tat bestimmen lassen und sich\neinfach so verhalten, als sei es in das Belieben jedes\nBürgers gestellt, durch richtige oder falsche Angaben\ndie Funktion der Rechtspflege gerade so zu beeinflussen, wie es ihm eben einfällt.\"\n\nDiese Erwägung geht in ihrem sachlichen Gehalt nicht über\ndie Hervorhebung des Umstands hinaus, daß die Angeklagte\neinen Meineid begangen hat, und enthält daher einen Verstoß\n\ngegen § 46 Abs. 3 StGB.\n\n2. Lückenhaft sind die Strafzumessungsgründe insoweit,\nals das Gericht einen wesentlichen Strafmilderungsgrund\n\naußer Betracht gelassen hat.\n\nDie Vereidigung der Angeklagten auf ihre Zeugenaussage\nin dem gegen Rechtsanwalt K. wegen Parteiverrats geführten\nVerfahren verstieß objektiv gegen § 60 Nr. 2 StPO; denn die\nAngeklagte hatte sich durch inhaltsgleiche Falschangaben zur\nEntlastung des Beschuldigten bereits bei einer früheren Vernehmung der versuchten Strafvereitelung (SS 258, 22 StGB)\nschuldig gemacht. Dieser objektive Verstoß gegen das Vereidigungsverbot stellt einen Strafmilderungsgrund dar, der die\nAnnahme eines minder schweren Falles ($S 154 Abs. 2 StGB)\nnahelegt; das gilt unabhängig davon, ob schon bei Abnahme\ndes Eides ein entsprechender Verdacht gegen die Angeklagte\nbestand, dem vereidigenden Richter also subjektiv der Vorwurf eines Verfahrensfehlers gemacht werden kann (ständige\nRechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1981, 268 f; BGH StV 1982,\n216; 1986, 341; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985\n- 4 StR 583/85, vom 15. Januar 1987 - 4 StR 728/86 und vom\n13. Mai 1987 - 2 StR 185/87). Diesen Milderungsgrund hat das\nGericht zu Unrecht nicht in seine Strafzumessungserwägungen\neinbezogen.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird auch zu prüfen\nhaben, ob - was dem angefochtenen Urteil nicht entnommen\nwerden kann - eine Belehrung der Angeklagten gemäß § 55\nAbs. 2 StPO unterblieben ist, obwohl sie womöglich geboten\nwar. Gegebenenfalls muß auch dieser Umstand - neben dem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot - als selbständiger Milderungsgrund zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden\n\n(BGHSt 8, 186, 191; BGH Stv 1986, 341 £ und BGH, Urteil vom\n16. Mai 1984 - 2 StR 525/83, insoweit in NStZ 1984, 510\nnicht mitabgedruckt).\n\nDie Aufhebung der wegen Meineides verhängten Einzelstrafe bringt die Gesamtfreiheitsstrafe in Wegfall und entzieht damit dem Ausspruch über die Anrechnung des auf die\nBewährungsauflage gezahlten Geldbetrags ebenso die Grundlage\nwie der Aufrechterhaltung des Berufsverbots aus dem früheren, rechtskräftigen Urteil, dessen Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist. Die nunmehr mit der\nSache befaßte Strafkammer wird also über die Einzelstrafe,\ndie Gesamtstrafe, die Anrechnung des gezahlten Geldbetrags\nund die Aufrechterhaltung der Maßregel neu zu entscheiden\n\nhaben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-13/2-str-167-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-13/2-str-167-88","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.430507+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-05-13/2-str-167-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1988-05-13","dockets":["2 StR 167/88"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.05.1988 – 2 StR 167/88","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-13/2-str-167-88","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 7. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben\n\nl. im Ausspruch über die Einzelstrafe\nwegen Meineids,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/60","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"60","label":"§ 60 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:01.430507+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}